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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung


    Kostenpauschalen: Auch Kleinvieh macht Mist!


    | Briefe per Post, für die ursprünglich die Versandpauschalen eingeführt wurden, geraten vor allem durch das Internet immer mehr ins Abseits. Zwar ist die Vergütung für den Versand von Briefen oder E-Mails gering, die Kostenpauschalen werden in der Regel aber außerhalb der RLV und QZV vergütet. In Hausarztpraxen fallen als Versandpauschalen für Briefe hauptsächlich die Nr. 40120 und für Kopien etc. die Nr. 40144 an. |

    Die Versandpauschale nach Nr. 40120 ist sowohl für den Transport als auch für den Versand von Briefen oder schriftlichen Unterlagen sowie für die Übermittlung eines Telefaxes berechnungsfähig. Da in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich die „Versendung“ neben dem „Transport“ genannt ist, ist auch die Versendung von Arztbriefen und anderen schriftlichen Unterlagen per E-Mail nach Nr. 40120 zu berechnen, ebenso die Versendung per Telefax.


    Die Kostenpauschale nach Nr. 40144 ist zwar nur mit 0,13 Euro (je Seite) bewertet. Aber gerade diese Position wird im Zusammenhang mit der Übermittlung von Befunden häufig vergessen. Müssen Befundmitteilungen, Arztbriefe oder andere patientenbezogene Unterlagen für einen mit- oder weiterbehandelnden Arzt oder für einen Arzt im Krankenhaus fotokopiert oder EDV-technisch reproduziert werden, ist je Seite die Nr. 40144 abzurechnen. Hinweis: Auch wenn Sie per Telefax oder E-Mail Befunde oder Arztbriefe von anderen Ärzten erhalten, können Sie für den Ausdruck je Seite die Nr. 40144 abrechnen.


    PRAXISHINWEIS |  Zur Bewältigung der Papierflut in der Praxis werden heute häufig Berichte und Befunde eingescannt und im Praxiscomputer gespeichert. Dieses Einscannen ist nicht nach Nr. 40144 berechnungsfähig, da das Einscannen nicht für die Übermittlung an einen anderen Arzt erfolgt. Das aber ist Voraussetzung für die Abrechnung der Nr. 40144.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 38661330