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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Korrekturen und Ergänzung zu unserer Berichterstattung

    | Die Änderungen des Hausarztkapitels im EBM sind sehr komplex und nur in der Zusammenschau mit anderen, nicht geänderten EBM-Bestimmungen zu interpretieren. Unsere umfangreiche Berichterstattung zum Hausarzt-EBM muss daher in zwei Punkten korrigiert und einem Punkt ergänzt werden. |

     

    Telef. Gespräche nicht nach Nrn. 03230/04230 berechnungsfähig

    In AAA 07 und 08/2013 hatten wir die Auffassung vertreten, dass auch ein telefonisches Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer mit dem Patienten und/oder einer Bezugsperson nach den Nrn. 03230/04230 berechnet werden kann. Dies deshalb, weil in den Leistungslegenden der Nrn. 03230/04230 ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt nicht gefordert wird. Für telefonische Gespräche ist jedoch Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 zum EBM zu beachten: Danach sind telefonische oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte Inhalt der Pauschalen und nicht gesondert berechnungsfähig.

     

    Diese Bestimmung wurde durch den Hausarzt-EBM nicht geändert. Daher können die neuen Leistungspositionen 03230/04230 nur für mindestens 10-minütige Gespräche mit dem Patienten und/oder der Bezugsperson im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts berechnet werden. Telefonische Gespräche sind wie bisher - bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und im Arztfall nicht neben der Versichertenpauschale - ausschließlich nach der Nr. 01435 berechnungsfähig.

     

    Keine Vers.-pauschale bei ausschließlich präventiver Inanspruchnahme

    In AAA 08/2013, Seite 3 hatten wir die Auffassung vertreten, dass die neuen Versichertenpauschalen auch bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausschließlich aus präventivem Anlass abgerechnet werden können. Dabei haben wir jedoch die Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen 4.1 nicht berücksichtigt. Danach sind die Versichertenpauschalen beim ersten kurativ-ambulanten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Behandlungsfall zu berechnen. Wie bisher sind also die neuen Versichertenpauschalen bei ausschließlich präventiver Inanspruchnahme nicht berechnungsfähig.

     

    Chronikerpauschale - Dokumentationsziffer bei Hausarztwechsel

    Die Abrechnung der neuen Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220 und 03221 (04220 und 04221) setzt unter anderem die Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung voraus.

     

    Eine solche kontinuierliche Behandlung liegt vor, wenn

    • im Zeitraum der letzten vier Quartale
    • wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en)
    • in mindestens drei Quartalen
    • mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) pro Quartal stattgefunden hat,
    • davon in mindestens zwei Quartalen persönliche APK.

     

    Bei einem Hausarztwechsel zählen die APK des zuvor behandelnden Hausarztes mit. Der die Chronikerpauschalen abrechnende Hausarzt muss sich vergewissern, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung der Chronikerpauschalen vorliegen, und dies dokumentieren. Die Nrn. 03220 und 03221 (04220 und 04221) sind in diesen Fällen mit dem Zusatz „H“ abzurechnen (03220H/03221H bzw. 04220H/04221H).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 1 | ID 42278038