Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Geriatrie - zwei neue Leistungen ersetzen eine alte

    | Für die geriatrische Versorgung gab es im bis 30. September 2013 geltenden EBM lediglich eine Abrechnungsposition, die Nr. 03240 (Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment). Diese Leistung wurde zum 1. Oktober 2013 aus dem Abschnitt 3.2.3 gestrichen und durch zwei Leistungspositionen im neuen Abschnitt 3.2.4 ersetzt: das Basisassessment (Nr. 03360) und den Betreuungskomplex (Nr. 03362). Für diese neuen Leistungspositionen ist kein zusätzlicher Qualifikationsnachweis erforderlich. Die Leistungen können also - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - von jedem Hausarzt berechnet werden. Zur Finanzierung dieser zum Teil neuen Leistungen stellen die Krankenkassen zusätzliches Honorar zur Verfügung. |

     

    EBM-Nr.
    Legende (Kurzfassung)
    Punkte (Euro)

    03360

    Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment

    122 (12,20)

    03362

    Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex

    159 (15,90)

     

    Der Personenkreis

    Nach der Präambel zum neuen Abschnitt 3.2.4 sind die neuen Nrn. 03360 und 03362 nur bei Patienten berechnungsfähig, die aufgrund ihrer Krankheitsverläufe einen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen und bestimmte Kriterien erfüllen. Dabei ist zu unterscheiden, zwischen altersunabhängigen Kriterien und Kriterien, die an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters gebunden sind.

     

    Altersunabhängige Kriterien

    Unabhängig vom Lebensalter des Patienten können die Nrn. 03360 und 03362 bei Vorliegen einer der folgenden Erkrankungen berechnet werden:

     

    • F00-F02 dementielle Erkrankungen
    • G30 Alzheimer-Erkrankung
    • G20.1 Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung
    • G20.2 Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung

     

    Altersabhängige Kriterien

    Bei Patienten, die nicht an einer der vorstehend genannten Erkrankungen leiden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

     

    • Vollendung des 70. Lebensjahres,
    • geriatrietypische Morbidität
    • und/oder
    • Vorliegen einer Pflegestufe.

     

    Eine geriatrietypische Morbidität liegt vor, wenn bei dem Patienten mindestens eines der nachfolgenden geriatrischen Syndrome dokumentiert ist:

     

    • Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung und Altersschwindel
    • Komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art
    • Frailty-Syndrom
    • Dysphagie
    • Inkontinenz(en)
    • Therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom

     

    Der Grad der Pflegestufe ist in der Präambel nicht benannt. Ausreichend ist daher bei Patienten, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, Pflegestufe 1. Bei Patienten ab dem 70. Lebensjahr und mit geriatrischer Morbidität ist bei der Abrechnung der ICD-10-Kode R54G und /oder bei Vorliegen einer Pflegestufe der ICD-10-Kode Z74.9G anzugeben.

     

    PRAXISHINWEIS |  Prüfen Sie anhand Ihrer Praxisdokumentation, welche Patienten die Kriterien zur Abrechnung der neuen Leistungspositionen erfüllen und markieren Sie diese entsprechend. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass die neuen Leistungspositionen bereits im Quartal 4/2013 abgerechnet werden.

     

    Das Basisassessment Nr. 03360

    Obwohl in der Leistungslegende ebenfalls mit dem Begriff „Basisassessment“ beschrieben, unterscheidet sich der Leistungsinhalt der neuen 
Nr. 03360 von der früheren Nr. 03240.

     

    • Obligate und fakultative Leistungsinhalte der Nr. 03360 EBM

    Obligate Leistungsinhalte 

    • Erhebung und/oder Monitoring organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen,
    • Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten mittels standardisierter, wissenschaftlich validierter Testverfahren (zum Beispiel Barthel-Index, PGBA, IADL nach Lawton/Brody, geriatrisches Screening nach LACHS),
    • Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr durch standardisierte Testverfahren (zum Beispiel Timed „up & go“, Tandem-Stand, Esslinger Sturzrisikoassessment).

     

    Fakultative Leistungsinhalte 

    • Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren (zum Beispiel MMST, SKT o. TFDD),
    • Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfeldes an die ggf. vorhandene Fähigkeits- und Funktionsstörung,
    • Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes, ggf. Arbeitsplatzes,
    • Abstimmung mit dem mitbehandelnden Arzt.
     

    MERKE |  Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) wird nicht ausdrücklich gefordert; allerdings dürfte die Erbringung der obligaten Leistungsinhalte ohne persönlichen APK kaum möglich sein.

     

    Die genannten Testverfahren können wie bisher an Helferinnen delegiert werden; die Beurteilung der Ergebnisse muss jedoch durch den Arzt erfolgen.

     

    Wie bei der früheren Nr. 03240 ist auch die neue Nr. 03360 im Krankheitsfall (vier Quartale) höchstens zweimal berechnungsfähig. Ebenfalls wie bisher können die (unverändert berechnungsfähigen) Testverfahren bei Demenz nach Nr. 03242 in demselben Quartal nicht neben der Nr. 03360 berechnet werden. Die Nr. 03360 ist weiter nicht neben („nicht neben“: nicht bei derselben Konsultation) den Nrn. 03370 bis 03373 (Palliativmedizin) berechnungsfähig.

    Der Betreuungskomplex Nr. 03362

    Für die Betreuung von geriatrischen Patienten ist der hausärztlich-geriatrische Betreuungskomplex nach Nr. 03362 berechnungsfähig.

     

    • Obligate und fakultative Leistungsinhalte der Nr. 03362 EBM

    Obligate Leistungsinhalte 

    • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
    • Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, ggf. Durchführung therapeutischer Maßnahmen zur Behandlung von geriatrischen Syndromen, zum Beispiel
      • Stuhl- und/oder Harninkontinenz, Sturz, lokomotorische Probleme (zum Beispiel Schwindel, Gangunsicherheit), Frailty-Syndrom; Immobilität und verzögerte Remobilität, Hemiplegiesyndrom, Kognitive und neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz, Metabolische Instabilität
    • Überprüfung, ggf. Priorisierung und Anpassung aller verordneten Arzneimittel und der Selbstmedikation sowie ggf. Überprüfung der Arzneimittelhandhabung
    • Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans

     

    Fakultative Leistungsinhalte 

    • Verordnung und/oder Einleitung von physio- und/oder ergotherapeutischen und/oder logopädischen Maßnahmen
    • Koordination der pflegerischen Versorgung
     

    Die Nr. 03362 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Für die Berechnung der Nr. 03362 neben der Versichertenpauschale ist in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher APK notwendig. Die

     

    Wichtig |  Nr. 03362 kann nur abgerechnet werden, wenn die Ergebnisse des geriatrischen Basisassessments nach Nr. 03360 vorliegen. Dieses Basisassessment darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen. Auch ist die Nr. 03362 nicht neben („nicht neben“: nicht bei derselben Konsultation) den Nrn. 03370 bis 03373 (Palliativmedizin) berechnungsfähig.

     

    MERKE |  Da ausdrücklich die vorausgehende Abrechnung des neuen Basisassessments nach Nr. 03360 gefordert wird, berechtigt nach unserer Auffassung die vorausgehende Abrechnung des Basisassessments nach der alten Nr. 03240 nicht zum Ansatz der Nr. 03362. Hausärzte, die diese neue Leistung nach Nr. 03362 im Quartal 4/2013 erbringen, sollten daher in demselben Quartal auch die Leistung nach Nr. 03360 - vor oder zeitgleich mit der Nr. 03362 - erbringen und abrechnen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Nr. 03362 nicht beim ersten APK berechnet wird. Eine Nebeneinanderberechnung der Nrn. 03360 und 03362 ist demgegenüber möglich:

    • Beispiel 1: 1. APK: 03000, 03360; 2. APK: 03362
    • Beispiel 2: 1. APK: 03000; 2. APK: 03360, 03362
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 3 | ID 42260232