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  • · Fachbeitrag · EBM 2014

    Neue Leistungspositionen für die Mutterschaftsvorsorge und die Osteodensitometrie

    | Der Bewertungsausschuss hat am 18. Dezember 2013 zwei Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) umgesetzt und zwei neue Leistungspositionen in den EBM aufgenommen. |

     

    Ultraschallscreening in der Schwangerenvorsorge

    Der G-BA hatte bereits 2010 eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien zur strukturellen Anpassung des Ultraschallscreenings in der Schwangerenvorsorge beschlossen und diese Änderung zum 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt. Der Beschluss sieht vor, dass die Patientin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme bzw. den Verzicht auf Ultraschalluntersuchungen beraten werden soll. Weiterhin wird der Patientin die Option eröffnet, im zweiten Trimenon zwischen einer Sonografie mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie oder einer Sonografie mit Biometrie und einer systematischen Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Arzt zu wählen. Der Bewertungsausschuss hat diese Änderungen nunmehr mit Wirkung zum 1. Januar 2014 übernommen. Die Leistungslegende der EBM-Nr. 01770 (Betreuung einer Schwangeren) wurde entsprechend angepasst, die Bewertung um 20 Punkte von 1.073 Punkte auf 1.093 Punkte erhöht.

     

    Für die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie hat der Bewertungsausschuss die EBM-Nr. 01771 als Zuschlag zur Nr. 01770 neu aufgenommen. Die Bewertung der Nr. 01771 beträgt 440 Punkte. Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

     

    Osteodensitometrie

    Der G-BA hatte bereits im Frühjahr 2013 den Indikationskatalog zur Durchführung der Osteodensitometrie erweitert sowie das Verfahren und die Messpunkte zur Durchführung der Osteodensitometrie konkretisiert. Der Bewertungsausschuss hat diese Änderungen nunmehr mit Wirkung zum 1. Januar 2014 übernommen. Die Leistungslegende der EBM-Nr. 34600 (Osteodensitometrie bei Patienten, die eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig ein begründeter Verdacht auf eine Osteoporose besteht) wurde angepasst.

     

    Für osteodensitometrische Untersuchungen zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung auch ohne das zwingende Vorliegen einer Fraktur wurde die Nr. 34601 neu in den EBM aufgenommen. Die Bewertung beträgt 161 Punkte. Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Den Wortlaut der Beschlüsse mit den tragenden Gründen finden Sie auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik „Bewertungsausschuss/Beschlüsse/2013“.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 9 | ID 42466904