Darf ein der katholischen Kirche zugeordneter ArbG das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen, wenn der ArbN während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt? Und das, obwohl er von den ArbN im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören? Diese Frage legte das BAG dem EuGH vor.
Die „Betriebsabteilung“ im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG unterscheidet sich von dem „Betriebsteil“ im Sinne des § 4 BetrVG dadurch, dass die Betriebsabteilung einen eigenen Betriebszweck verfolgt.
Seit einigen Monaten ist es in vielen Unternehmen ein Thema: das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Dabei machen sich viele Unternehmen nicht klar, dass die fehlende Einrichtung einer gesetzmäßig betriebenen ...
Wer mit einem sehr scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Mit dem Beruf eines Polizeibeamten ist es unvereinbar, den Holocaust und damit die massenhafte Vernichtung menschlichen Lebens als geeignetes oder akzeptables Mittel einer humoristischen Grenzüberschreitung anzusehen ...
Gerade in der mietrechtlichen Praxis können digitale Lösungen die Arbeit erheblich erleichtern. Die neue Sonderausgabe von MK Mietrecht kompakt zeigt Ihnen, wie Sie sich dieses Potenzial erschließen! Sie erhalten konkrete Tipps zur Nutzung von KI und zum Aufbau Ihrer eigenen Legal-Tech-Strategie.
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Die „Betriebsabteilung“ i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG unterscheidet sich von dem „Betriebsteil“ i. S. d. § 4 BetrVG dadurch, dass die Betriebsabteilung einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen gehören die Fotografinnen und Fotografen einer Tageszeitung nicht einer Betriebsabteilung „Fotografie“ an.