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  • 24.05.2022 · Nachricht · Kündigungsrecht

    Falsche Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt = Kündigung

    | Wer durch die Vorlage einer nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhenden Bescheinigung versucht, seinen ArbG über seine Impfunfähigkeit zu täuschen, verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine auf § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG beruhende arbeitsvertragliche Nebenpflicht. |