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  • 27.04.2022 · Nachricht · Betriebsrat

    ArbG muss BR dienstliche E-Mail-Adressen zur Verfügung stellen

    | Der Betriebsrat (BR) hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihm die dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Der Anspruch besteht auch noch nach einer erfolgreichen, aber noch nicht rechtskräftigen Wahlanfechtung und insbesondere im Hinblick auf die Betriebsratswahl. |