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24.01.2012

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.04.2011 – 3 K 2206/08

Bei einem jahrelangen Leerstand einer Einliegerwohnung muss die Vermietungsabsicht anhand geeigneter Bemühungen zur Mietersuche feststellbar sein.


Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und beide von Beruf Lehrer. In den Jahren 2003, 2004 und 2005 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Jahren 2002 und 2006 wurden der Kläger und die Klägerin getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses in O. In dem Zweifamilienhaus befinden sich die eigengenutzte Wohnung der Kläger mit einer Wohnfläche von 125 qm sowie eine Einliegerwohnung mit einer Wohnfläche von 68 qm. Die Einliegerwohnung war seit 1981 mit einigen Unterbrechungen bis zum Jahr 2001 vermietet. Die letzte Mieterin hatte die Wohnung mit Kündigungsschreiben vom 30. März 2001 zum 1. Juli 2001 gekündigt (Beiheftung zur Prozessakte).

In ihren Einkommensteuererklärungen 2002 machten der Kläger einen Verlust in Höhe von 6.112 € und die Klägerin einen Verlust in Höhe von 6.113 € aus der Vermietung der Einliegerwohnung geltend. In der Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger einen Verlust aus Vermietung der Einliegerwohnung in Höhe von 12.298 € und in der Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlust in Höhe von 13.049 € geltend. In der Einkommensteuererklärung 2005 betrug der von den Klägern geltend gemachte Verlust aus Vermietung der Einliegerwohnung 12.162 €. In den Einkommensteuererklärungen 2006 machten der Kläger einen Verlust aus Vermietung der Einliegerwohnung in Höhe von 6.423 € und die Klägerin in Höhe von 6.424 € geltend.

In den Einkommensteuerbescheiden für 2002, 2003 und 2004 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Verluste nicht in voller Höhe und die Steuerfestsetzung erging hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einliegerwohnung in O vorläufig gem. § 165 AO, da die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2005 gaben die Kläger auf Nachfrage des Beklagten zu den geltend gemachten Verlusten mit Schreiben vom 28. März 2007 an, die Vermietungsabsicht für die Einliegerwohnung bestehe unverändert fort. Es sei allerdings nicht gelungen, einen geeigneten Mieter zu finden. Die Kläger baten den Beklagten, die negativen Einkünfte anerkennen. Sie seien dann bereit, die Vermietungsabsicht für die Zukunft aufzugeben (Blatt 7 der Einkommensteuerakte VZ 2005).

Mit Bescheiden vom 8. Juni 2007 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen für 2002, 2003 und 2004 dahin, dass er die vorläufig anerkannten Verluste aus der Vermietung der Einliegerwohnung in O mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr berücksichtigte. In den Einkommensteuerbescheiden für 2005 vom 19. April 2007 und für 2006 vom 3. Januar 2008 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Verluste entsprechend nicht.

Hiergegen legten der Kläger und die Klägerin (bei getrennter Veranlagung für 2002 und 2006) bzw. die Kläger (bei Zusammenveranlagung 2003 und 2004) Einspruch ein und machten geltend, für die Wohnung habe eine Vermietungsabsicht kontinuierlich bis in die Gegenwart bestanden. Nach jahrzehntelanger Vermietung sei es allerdings in letzter Zeit nicht gelungen, einen geeigneten Mieter zu finden. Hauptgrund hierfür sei ein Über­angebot solcher Wohnungen in O und der Umgebung wegen der Errichtung einer Vielzahl von Häusern mit Einliegerwohnungen in den letzten Jahren. Auch wenn sie vorüber­gehend keine Anzeigenrechnungen vorgelegt hätten, könne daraus keinesfalls eine Aufgabe der Vermietungsabsicht hergeleitet werden. Sie hätten auf anderem Wege, beispielsweise durch Gespräche mit Firmen und einer kirchlichen Einrichtung der Region, zu vermieten versucht. Zudem erscheine es nicht fair und entspreche wohl auch nicht im Grundsatz von Treu und Glauben, die langfristige Überschusserzielungsabsicht nach fünfjähriger Duldung gleichsam ohne Vorwarnung abzuerkennen. Da auch neue Bemühungen ohne Resonanz geblieben seien, bestünden sie auf ihrer Auffassung, dass Erfolglosigkeit nicht mit mangelnder Absicht gleichzusetzen sei. Die Angelegenheit könne beendet werden, wenn der Beklagte ihre Auffassung für die Vergangenheit akzeptiere und sie wären dann bereit, die Vermietungsabsicht für die Zukunft aufzugeben.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 30. Juli 2008 zurückgewiesen. Nach dem Veranlagungszeitraum 2001 hätten die Kläger eine andauernde ernsthafte und nachhaltige Vermietungsabsicht nicht nachweisen können. Die Besonderheiten des Sachverhalts ließen vielmehr darauf schließen, dass die Kläger nach 2001 nicht mehr ernsthaft an einer Neuvermietung der Einliegerwohnung interessiert gewesen seien. Mache ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für eine jahrelang leer stehende Einliegerwohnung steuerlich geltend, müsse er alle für eine Berücksichtigung dem Grunde nach erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht objektiv nachprüfbar vorlegen. Dies müsse umso mehr gelten, wenn der Steuerpflichtige offenbar der irrigen Ansicht sei, das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sei schlicht und einfach verhandelbar.

Die Kläger tragen vor, die Behauptung des Beklagten, ihre Vermietungsabsicht habe nicht mehr bestanden, sei nicht nachvollziehbar. Die Einliegerwohnung habe 16 Jahre lang der Einkünfteerzielung gedient. Die Vermietungs- und damit die nachhaltige Einkünfteerzielungsabsicht dürfte damit ohne Zweifel gegeben sein. Sie hätten jeweils unbefristete Mietverträge abgeschlossen und die Kündigungen der Mietverhältnisse seien durch die Mieter erfolgt. Dies würde bedeuten, wenn die letzte Mieterin seinerzeit nicht gekündigt habe, sei die Einliegerwohnung auch heute noch an diese vermietet. Bereits die erste Vermietung im Jahr 1981 habe sich schwierig gestaltet und sei auch in der Folge schwierig gewesen. Zum Nachweis seien Kopien der Vermietungsanzeigen der Jahre 1984 und 1985 bei­gefügt (Beiheftung zur Prozessakte). Die Neuvermietung ab dem Jahr 2001 hätte sich auf Grund des Überangebots in der Umgebung noch schwieriger gestaltet. Aus einer beigefügten Fotografie (Beiheftung zur Prozessakte) sei die derzeitige Bebauung ersichtlich. Die in dieser Zeit geschalteten Anzeigen hätten keine bzw. nur ungeeignete Resonanz erbracht. Sie seien der Auffassung, es sei nicht plausibel, fortgesetzt Anzeigen aufzugeben, wenn dies aussichtslos erscheine. Dennoch sei die Vermietungsabsicht nicht aufgegeben worden. Die Einliegerwohnung werde bis heute für Vermietungszwecke bereit gehalten und sei auch bewohnbar. Der ihnen zur Verfügung stehende Wohnraum sei mit 125 qm Quadratmeterwohnfläche mehr als ausreichend. Die leer stehende Einlieger­wohnung stelle in diesem Zusammenhang eher eine Belastung dar. Sie hätten ihre Vermietungsabsicht auch ohne die Aufgabe von Anzeigen durch Ansprache von Bekannten und Verwandten sowie von Firmen und Institutionen in der Umgebung bekräftigt. Für eine Mitarbeiterin der B AG in L hätten sie sogar mehrere Grundrissvarianten für die Nutzung der Einliegerwohnung entwickelt (Beiheftung zur Prozessakte). Auch im Jahr 2007 hätten Vermietungsanzeigen keinen Erfolg gebracht. Diese seien ebenfalls beispielhaft beigefügt (Beiheftung zur Prozessakte). Aktuell sei eine Anfrage der Firma S aus H für eine Hotelfachschülerin gekommen. Auch hier habe die Bewerberin die Wohnung abgelehnt. Das Überangebot der Wohnungen in der Umgebung könne nicht zu ihren Lasten gehen. Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz habe ihnen hierzu Zahlen geliefert (vgl. Schriftsatz vom 16. März 2011, Blatt 40 ff der Prozessakte). Während die Bevölkerung in O seit 1987 nur moderat um 17,9% zugenommen habe, sei die Wohnfläche um 46,7% explodiert. Diese Auseinanderentwicklung sei speziell in den Streitjahren in besonders starkem Maße der Fall gewesen. Die Bevölkerung habe in den Jahren 2002 - 2006 von 1140 absolut um 21 Personen abgenommen, die Wohnfläche aber absolut um 3.540 qm zugenommen. Zugespitzt bedeute dies, dass für jeden ausgeschiedenen Einwohner knapp 170 qm Wohnfläche gebaut worden seien. Dies bedeute, dass man mit jedem weg­gehenden Einwohner das Äquivalent eines kleinen Einfamilienhauses errichtet habe. Die Entwicklung verdeutliche sich bei der grafischen Darstellung der Zahlen mit dem Bild einer geöffneten Schere (vgl. Blatt 44 der Prozessakte). Sie hätten die Wohnung nicht an einen Makler abgegeben, da Makler an einer Vermietung um jeden Preis interessiert seien, wobei hier nicht nur der Preis, sondern auch die Qualität der potenziellen Mieter gemeint sei. In ihrer Nachbarschaft hätten Mieter beispielsweise neue Türen aus Eiche-Natur schwarz gestrichen und mit Nägeln und Schrauben beschädigt. Sie hätten gefürchtet, durch die Einschaltung von Maklern mit ungeeigneten Bewerbern in Kontakt zu kommen. Sie hätten sich vielleicht entmutigen lassen, nicht aber die eigentliche Absicht der Vermietung der Wohnung aufgegeben. Auch wenn ihre Bemühungen vielleicht schwankend oder unprofessionell gewesen seien, so könne man daraus nicht folgern, dass die Vermietungsabsicht aufgegeben sei. Sie seien durch chronische Erkrankungen daran gehindert, die vorhandene Absicht anhand objektiver Merkmale genügend nachzuweisen. Als Nachweis seien der Behindertenausweis der Klägerin und eine Kopie einer ärztlichen Bescheinigung des Klägers beigefügt (Beiheftung zur Prozessakte). Eine Absicht sei eine der innersten Persönlichkeitssphäre angehörende Haltung, die prinzipiell kaum zu widerlegen sein dürfte. Die Rechtspraxis fordere daher klarer Weise objektive Merkmale. Wenn diese Merkmale aber krankheitsbedingt nicht oder nur unvollkommen beigebracht werden könnten, so gewinne die im Gesetz erwähnte Absicht anstatt der objektiven Merkmale dieser Absicht wieder an Bedeutung.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 8. Juni 2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2008 dahin zu ändern, dass aus der Vermietung der Einliegerwohnung im O ein Verlust von 3.979 € für 2003 und von 3.651 € für 2004 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Kläger könnten nicht anhand objektiver, nachprüfbarer Unterlagen eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsabsicht für die Streitjahre darlegen. Ihre Ausführungen hierzu seien zu vage und unbestimmt, um darauf schließen zu lassen, sie hätten sich ernsthaft um eine Vermietung der Einliegerwohnung bemüht. Selbst wenn sich die Kläger im Jahr 2001 nach Kündigung des Mietvertrages tatsächlich noch um eine Anschlussvermietung ihrer Einliegerwohnung bemüht hätten, ließe sich daraus nicht folgern, dass diese ursprüngliche Absicht über den Leerstand in den Jahren 2002 bis 2006 bestanden habe. Geeignete und ausreichende Maßnahmen, um die Einliegerwohnung weiterhin zu vermieten, hätten die Kläger jedenfalls nicht unternommen. Trotz des lang anhaltenden Leerstandes hätten die Kläger ihre Vermietungsbemühungen nicht gesteigert oder verändert. Sie hätten ihre Bemühungen nicht auf mehr Erfolg versprechende Wege hin ausgedehnt und auch keine Makler eingeschaltet. Insbesondere, da die Kläger aufgrund chronischer Erkrankungen selbst verhindert gewesen seien, sich um die Vermietung der Wohnung zu bemühen, sei die Einschaltung eines Maklers angebracht gewesen. Die Kläger hätten auch Beweisvorsorge für die Dokumentation ihrer Bemühungen treffen müssen. Aus der bloßen Ansprache im Bekanntenkreis sowie bei Firmen und Institutionen in der Umgebung sei kein Sachverhalt dargelegt, aus dem sich ernsthafte Bemühungen um die Vermietung der Einliegerwohnung nachvollziehen ließen. Selbst wenn man die Aussage zu Gunsten der Kläger als wahr unterstelle, seien solche Anstrengungen offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Denn nach den eigenen nicht nachgewiesenen Behauptungen der Kläger habe sich nur eine Bewerberin bei ihnen gemeldet. Die von den Klägern vorgelegten Vermietungsanzeigen aus den Jahren 1984 und 1985 sowie 2007 oder ein Mietergesuch aus dem Jahr 2008 seien nicht genügend, ein Fortbestehen der Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Die Vermietungsanzeigen im Jahr 2007 seien von den Klägern erst aufgegeben worden, nachdem im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von ihm Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht geäußert worden seien. Die Vermietungsanzeigen vom 16. Juni 2007 erweckten daher den Anschein von Alibi-Aktionen. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Einliegerwohnung in einem im Übrigen von den Klägern selbst genutzten Wohnhaus liege und es sich die Kläger auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse leisten könnten, die Wohnungen leer stehen zu lassen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Kläger im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation an einer Vermietung kein Interesse gehabt hätten. Mit den Angaben des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz könnten die Kläger nicht nachweisen, dass ein strukturelles Überangebot von Vermietungsobjekten in O bestehe. Der Umstand, dass zwar die Bevölkerung geschrumpft sei, trotzdem aber die zur Verfügung stehende Wohnfläche gestiegen sei, könne sowohl durch die demografische Entwicklung als auch durch den Bau zahlreicher Ein- und Zweifamilienhäuser verursacht sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern handle sich um nicht um typische Vermietungsobjekte, sondern diese Wohnfläche diene im Wesentlichen der Selbstnutzung.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. November 2008, die Kläger haben mit Schriftsatz vom 16. März 2000 11 auf mündliche Verhandlung verzichtet und Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch den Berichterstatter und gem. § 90a Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt, weil eine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Einliegerwohnung in den Streitjahren nicht festgestellt werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich alle Aufwendungen zu beurteilen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung dieser Form der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Die Berücksichtigung von Werbungskosten setzt zudem das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraus. Werden daher Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht, so können diese nur dann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und nicht wieder aufgegeben hat. Das Bestehen einer Vermietungsabsicht kann nur anhand erkennbarer äußerer Merkmale festgestellt werden, wobei dem Steuerpflichtigen die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Bei Leerständen von Wohnungen muss für Außenstehende erkennbar sein, dass die Vermietung aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich war und eine Vermietungsabsicht während der gesamten Zeit bestanden hat. Liegt eine solche Absicht nicht vor, entfällt ein Werbungskostenabzug. Ebenso ist der Sachverhalt bei Ungewissheit über die Einnahmeerzielungsabsicht zu beurteilen, denn die Absicht zur Einnahmeerzielung muss anhand objektiver Umstände feststellbar sein (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Mai 2004 - 5 K 2253/01, in juris, m.w.N.). Am erforderlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart fehlt es, wenn sich nicht absehen lässt, ob und gegebenenfalls wann Einnahmen erzielt werden. Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige trotz der entgegenstehenden Schwierigkeiten konkret damit rechnen kann, dass die Wohnung in überschaubarer Zeit vermietet werden kann und er diese Vermietung nachhaltig zu verwirklichen sucht (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 1990 IX R 5/86, BStBl. II 1990, 1030 und vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BStBl. II 1995, 192). Bleibt der Steuerpflichtige untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder für dessen Aufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 - IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124). Untätigkeit angesichts eines lang andauernden Leerstandes einer Wohnung „schadet der Vermietungsabsicht” (vgl. Jachmann, jurisPR-SteuerR 3/2010 Anm. 4 zu dem BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 - IX R 54/08)

Im Streitfall lässt sich aber nicht feststellen, dass hinsichtlich der Einliegerwohnung in den Streitjahren eine Vermietungsabsicht bestanden hat. Die ungewöhnlich lange Dauer des Leerstandes der Wohnung seit Juli 2001 lässt nach der Lebenserfahrung vielmehr vermuten, dass es den Klägern nicht ernsthaft an einer Vermietung der Wohnung gelegen war. Die ernsthafte Vermietungsabsicht in den Streitjahren folgt insbesondere nicht aus der Vermietung der Wohnung bis Mitte 2001. Da die letzte Vermietung zum 30. Juni 2001 endete, lässt sich daraus nicht überzeugend folgern, dass die ursprüngliche Absicht über die Jahre des Leerstandes in der zweiten Hälfte des Jahres 2001, den Streitjahren 2002 bis 3006 sowie noch im Jahr 2006 fortbestanden hat (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Mai 2004 - 5 K 2253/01, a.a.O.).

Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass sie die Einliegerwohnung im Bekanntenkreis sowie bei Firmen und Institutionen in der Umgebung angeboten haben, sind die von ihnen hierzu gemachten Angaben zu vage und unbestimmt, um sich daraus eine Überzeugung zu bilden, sie hätten sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht. Die Kläger konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass sie geeignete und ausreichende Maßnahmen unternommen haben, um ihre Wohnung zu vermieten. Die Wohnung stand über einen Zeitraum von über 5 Jahren leer. Trotzdem haben die Kläger ihre Bemühungen, die Wohnung zu vermieten, nicht gesteigert oder verändert. Sie haben insbesondere ihre Bemühungen nicht auf mehr Erfolg versprechende Medien ausgedehnt oder einen Makler eingeschaltet. Die Zweifel des Beklagten, ob derartige Bemühungen überhaupt statt­gefunden haben, lassen sich durchaus nachvollziehen, weil die Kläger keine Beweis­vorsorge dafür getroffen haben, um ihre angeblichen Bemühungen überhaupt glaubhaft zu machen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass überhaupt Verhandlungen mit potenziellen Interessenten stattgefunden haben (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Mai 2004 - 5 K 2253/01, a.a.O.).

Der Auffassung der Kläger, wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen reiche für ihre fortbestehende Vermietungsabsicht die bloße Behauptung derselben aus, da von ihnen kein weitergehender Nachweis verlangt werden könne, folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Hier müssen die Bemühungen der Kläger vielmehr darauf gerichtet sein, die Suche nach einem Mieter an andere Personen zu übertragen, um sich selbst wegen der gesundheitlichen Einschränkungen von der Mietersuche zu entlasten. Die bloße Aufgabe der Bemühungen wegen der gesundheitlichen Einschränkungen ist aber kein objektives Merkmal für eine fortbestehende Vermietungsabsicht. Aus den fehlenden Bemühungen kann vielmehr nach der Lebenserfahrung im Gegenteil darauf geschlossen werden, dass wegen der gesundheitlichen Einschränkungen die Vermietungsabsicht aufgegeben wurde. Es besteht nach der Lebenserfahrung auch kein Erfahrungssatz dahin, dass die Wohnungssuche über Makler nur Interessenbekundungen ungeeigneter Mieter erbringt. Gerade wegen der gesundheitlichen Einschränkungen hätte es nahegelegen, dass die Kläger die Suche nach einem Mieter einem erfahrenen Makler übertragen. Entsprechende Anforderungen an den Mieter hätten dem Makler als Voraussetzung für die Vermietung vorgegeben und ungeeignete Mieter abgelehnt werden können. Im Gegenteil sprechen die Behauptungen der Kläger auch diesbezüglich dafür, dass sie ihre Vermietungsabsicht aufgegeben haben und eine Vermietung jedenfalls nicht mehr nachhaltig zu verwirklichen suchen, sondern allenfalls bei einer sich bietenden Gelegenheit eine Vermietung der Wohnungen nicht ausschließen. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind aber ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich, welche im Streitfall aber gerade nicht ersichtlich sind und deren Fehlen versuchen die Kläger zu entschuldigen.

Auch soweit zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, dass ihre Behauptung zutrifft, das Wohnumfeld habe sich für eine Vermietung schwieriger gestaltet, hätten die Kläger dem durch gesteigerte Bemühungen, einen geeigneten Mieter zu finden, begegnen müssen. Die Kläger haben aber gerade keine gesteigerten Bemühungen zur Mietersuche entfaltet, sondern diese nahezu eingestellt. Aus den Daten des Statistischen Landesamtes, auf die die Kläger sich berufen, kann aber nicht geschlossen werden, das Wohnumfeld habe sich für eine Vermietung derart zu ihren Ungunsten verändert, dass eine Vermietung sehr viel schwieriger geworden sei. Das Gericht hat hierzu selbst beim Statistischen Landesamt nachgefragt und in Erfahrung gebracht, dass auch landesweit die Bevölkerung von 4.057.727 Einwohner im Jahr 2002 auf 4.052.860 Einwohner im Jahr 2006 gesunken und sich dennoch die Wohnfläche von 180.005.855 qm im Jahr 2002 auf 187.926.342 qm im Jahr 2006 gesteigert hat. Demgemäß hat sich auch die Wohnfläche je Einwohner im Landesdurchschnitt von 44,4 qm im Jahr 2002 auf 46,4 qm im Jahr 2006 gesteigert. Somit besteht ein landesweiter Trend zur Steigerung der Wohnfläche je Einwohner, auch wenn dieser nicht ganz so signifikant wie in O ausfällt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermietung von Wohnungen landesweit deutlich schwieriger geworden wäre. Die Steigerung der Wohnfläche je Einwohner liegt vielmehr in steigenden Ansprüchen an die Wohnung begründet. Hier ist dem Einwand des Beklagten zudem zuzugeben, dass die von den Klägern mitgeteilten statistischen Daten nicht zwischen vermieteter und selbstgenutzter Wohnfläche unterscheiden. Sofern die Steigerung der Wohnfläche, auf die sich die Kläger berufen, aber hauptsächlich bei den selbstgenutzten Wohnflächen stattgefunden hat, ist diese für die Vermietung der Einliegerwohnung der Kläger ohne Auswirkung. Nach dem Eindruck des Gerichts anhand der von den Klägern vorgelegten Fotografie des Umfelds ihres Hauses in O ist die Wohnlage überwiegend von selbstgenutztem Wohneigentum geprägt. Aber auch wenn sich das Wohnumfeld für eine Vermietung schwieriger gestaltet hätte, hätten die Kläger ihre Bemühungen zur Mietersuche gerade steigern müssen, und jedenfalls nicht ihre diesbezüglichen Bemühungen einschränken dürfen, weil sie von der Erfolglosigkeit der Bemühungen ausgehen. Da objektive Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung ergibt, ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 - IX R 1/07, BStBl. II 2009, 848), diese im Streitfall aber gerade nicht erkennbar sind, kann das Gericht eine Vermietungsabsicht in den Streitjahren nicht feststellen. Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die auf das Vorliegen einer Vermietungsabsicht bei den Klägern hindeuten. Da die Kläger im Streitfall die Darlegungs- und Feststellungslast dafür tragen, dass in den Streitjahren eine Vermietungsabsicht für die Eigentumswohnung vorgelegen hat, einen solchen Nachweis aber nicht erbracht haben, geht dies zu ihren Lasten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

VorschriftenEStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

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