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21.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113452

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 30.08.2011 – 3 K 2674/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 K 2674/10
In dem Finanzrechtsstreit XXX
wegen Einkommensteuer 2008
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat - am 30. August 2011 durch XXX
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Strittig ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheids.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Referent für Datenschutz, die Klägerin als Personalreferentin erwerbstätig. Daneben ist der Kläger als Rechtsanwalt freiberuflich tätig.
Ihre Einkommensteuererklärung 2008 übermittelten die Kläger dem Beklagten mittels Elster-Formular elektronisch am 19. Oktober 2009. Am 20. Oktober 2009 ging beim Beklagten die von den Klägern unterschriebene komprimierte Einkommensteuererklärung ein. Für ihr Kind A, geb. am 23. November 2006, war in der komprimierten Einkommensteuererklärung bei der Anlage Kind der Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 1.848 € für das Streitjahr vermerkt (Blatt 4 der Einkommensteuerakte).
Die Einkommensteuer für 2008 wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 9. November 2009 festgesetzt. Mit Schreiben vom 13. November 2009 begehrten die Kläger die Berücksichtigung abgeführter Zinsabschläge/Kapitalertragsteuern, die in dem Einkommensteuerbescheid mangels Belegen nicht berücksichtigt worden waren, und reichten ihre Original-Belege nach. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 wurden die entsprechenden Steuerabzugsbeträge bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 vom Beklagten berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2008, da sie bei der Erstellung der Steuererklärung für 2009 erfahren hätten, dass Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzbar seien. Dies hätten sie im Jahr 2008 versäumt und würden es nachholen. Das Kind A hätten sie erstmals ab Januar 2008 in einer Kinderkrippe betreuen lassen und dadurch seien ihnen Betreuungskosten in Höhe von 4.090 € entstanden. Auf Grund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihnen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass sie diese Kosten hätten geltend machen können.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 18. Mai 2010 abgelehnt, da die Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein grobes Verschulden treffe. Der Umstand, dass die Kläger nicht um die steuerliche Begünstigung der Kinderbetreuungskosten gewusst hätten, stünde einem groben Verschulden nicht entgegen, da sich die steuerliche Begünstigung auch einem Fachunkundigen durch die Anlage Kind habe aufdrängen müssen. Zudem stünden den Steuerformularen hinsichtlich der Anlage Kind, insbesondere der Kinderbetreuungskosten, Erläuterungen zur Verfügung, so dass sich auch Fachunkundige über die steuerliche Anrechnung von Kinderbetreuungskosten informieren könnten.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2010 Einspruch ein und brachten ergänzend vor, ihnen sei bei Fertigung der Steuererklärung für 2008 nicht bekannt gewesen, dass sie die Kinderbetreuungskosten gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 f EStG 2008 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hätten geltend machen könnten. Die Einkommensteuererklärung für 2008 sei die erste Steuererklärung, bei der das Kind zu berücksichtigen sei. Dies habe für sie auf Grund der vielfach verwirrenden Steuervorschriften eine Herausforderung dargestellt. Darüber hinaus sei im Herbst 2009, zum Zeitpunkt der Anfertigung der Steuererklärung für 2008, ihr zweites Kind zur Welt gekommen und sie hätten sich deswegen in einer außergewöhnlichen und angespannten Situation befunden. Die Steuererklärung sei mit einem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm "Steuertipps Steuersparerklärung" erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe. Nach Fertigstellung hätten sie die Erklärung mittels "Elster" an den Beklagten versandt. Bei dieser von den Finanzämtern zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeit erscheine ebenfalls nicht das Steuererklärungsformular, sondern lediglich ein komprimierter Erklärungsausdruck. Insoweit hätte sie an keinem Punkt bei der ordnungsgemäßen Erstellung der Erklärung die Anlage Kind mit der Rubrik oder einem Hinweis zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten zur Kenntnis nehmen müssen. Allein aus diesem Grund treffe sie kein grobes Verschulden. Dem Einspruch waren die Beitragsbescheide der Stadt M als Nachweis für die Kinderbetreuungskosten beigefügt (Blatt 56, 57 der Einkommensteuerakte). Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 zurückgewiesen.
Die Kläger tragen vor, sie hielten an ihrer im Einspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest. Auch wenn das genutzte Steuerberatungsprogramm die bloße Möglichkeit gewähre, die Steuerformulare einzusehen, reiche dies für eine Publizitätswirkung, wie sie der Beklagte als Begründung für die Ablehnung des Änderungsantrag anführe, nicht aus. Für den Steuerpflichtigen bestünde gerade nicht mehr in die Notwendigkeit, diese Formulare auszufüllen und deren Inhalt deshalb zur Kenntnis zu nehmen. Mit dem Verfahren "Elster" werde gänzlich auf diese Formulare verzichtet und daher könne ihr Inhalt -hier die Abfrage von Kinderbetreuungskosten- nicht mehr als beim Steuerpflichtigen bekannt unterstellt werden. Sie hätten nach Erstellung der Erklärung in dem eigenen Menü des Steuererklärungsprogramms, welches das Steuerformular selbst nicht mehr angezeigt habe, die Erklärung mittels Elster an den Beklagten übersandt und hierbei sei ebenfalls das Steuererklärungsformular nicht erschienen, sondern nur die komprimierte Einkommensteuererklärung. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1996 - 14 K 95/92 sei eine Berücksichtigung versehentlich nicht geltend gemachter Ausgaben auch dann möglich, wenn in den offiziellen Steuerformularen auf die Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben hingewiesen werde. Dabei müsse gerade in Ihrem Fall nach dem "Erstrecht-Schluss" die Berücksichtigung der Betreuungskosten ebenso zulässig sein. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass stets im Ermessen des Beklagten gestanden habe, diese Ausgaben nachträglich zu berücksichtigen. Bei den Aufwendungen handle es sich um Ausgaben zur Kinderbetreuung und nicht um Ausgaben beispielsweise für Steuersparmodelle oder am Rande des Steuergestaltungsmissbrauchs.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 2. Dezember 2009 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 18. Mai 2010 der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 und dahin zu ändern, dass Kinderbetreuungskosten in der gesetzlichen Höhe von 2.727 € (=2/3 von 4.090 €) bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die durch die Kläger verwendete Steuersoftware der Firma A sei bekannt. Entgegen der Aussage der Kläger biete diese Steuersoftware durchaus die Möglichkeit, die amtlichen Steuerformulare ausgefüllt anzeigen und ausdrucken zu lassen. Die von den Klägern ausgedruckte und dem Finanzamt übersandte komprimierte Steuererklärung sei eine Besonderheit, die nach Übersendung durch Elster ohne Zertifikat zum Ausdruck zur Verfügung stünde. Gleichwohl bestehe unter einem anderen Menüpunkt des Programms die Möglichkeit, die amtlichen Steuerformulare einzusehen und auch auszudrucken. Wenn die Kläger die gebotenen Möglichkeiten der Steuersoftware nach Beantwortung des "Roten Fadens" nicht nutzten und auf die Einsicht der bereitgestellten amtlichen Steuerformulare verzichteten, ginge dies zu ihren Lasten und sei ein weiterer Anhaltspunkt für das Vorliegen eines groben Verschuldens.
Mit Verfügung vom 16. März 2011 hat das Gericht bei den Klägern angefragt, ob das benutzte Steuerprogramm zur Einsicht dem Gericht zur Verfügung gestellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 haben die Kläger angegeben, dass ihnen das Steuerprogramm, mit dem sie die Steuererklärung für das streitgegenständliche Jahr erstellt hätten, nicht mehr vorliege. Soweit es nach Ansicht des Gerichts entscheidungserheblich sei, könne diese nochmals käuflich erworben werden, um es dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. März 2011, die Kläger haben mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht eine Änderung der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung abgelehnt, da das nachträgliche Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten auf einem groben Verschulden der Kläger beruht.
1.
Nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Diese Einschränkung der Änderungsmöglichkeit in den Fällen, in denen es sich um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen handelt, beruht darauf, dass der Steuerpflichtige die steuerlich relevanten Tatsachen, die aus seiner Sphäre stammen, unter Erfüllung seiner Erklärungspflicht gem. §§ 149ff AO rechtzeitig und vollständig vorzutragen hat. Die Erklärungspflichten verlangen von ihm, die Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben sowie die vom Gesetz geforderten Unterlagen vorzulegen. Außerdem ist er zur Mitwirkung nach § 90 AO verpflichtet. Das grobe Verschulden muss sich daher auf die Nichterfüllung dieser Pflichten erstrecken. Die Einschränkung dient darüber hinaus der Rechtssicherheit (vgl. von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, Rn. 82, 83 zu § 173 AO).
Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt. Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545). Ob ein Steuerpflichtiger in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 - VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212).
Die Kläger haben hierzu vorgetragen, dass sie keinerlei steuerrechtliche Vorkenntnisse besitzen und die steuerlichen Vorschriften als verwirrend empfunden haben. Ganz ohne juristische Vorkenntnisse sind die Kläger indessen nicht, schließlich erzielt der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die mangelnde Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften allein ist den Klägern aber jedenfalls nicht als grobes Verschulden anzulasten.
2.
Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 – III R 107/06, a.a.O.).
Gemäß § 150 Abs.2 Satz 1 AO müssen die Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Um eine Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss ein Steuerpflichtiger das Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt auch ein steuerrechtlich nicht ausgebildeter Laie daher grob fahrlässig, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und auch verständliche Frage nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1991 - III R 24/87, BStBl. II 1992, 65; BFH-Beschluss vom 19. August 2008 - III B 155/07, in juris; Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. Dezember 2007 – 5 K 1194/07, EFG 2008, 509; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2002 - 12 K 227/98, DStRE 2003, 501).
Die Kläger haben im Streitfall grob fahrlässig dadurch gehandelt, dass sie die in der Anlage Kind des amtlichen Steuererklärungsformular ausdrücklich nach den Kinderbetreuungskosten gestellte Frage nicht beantwortet haben und die Ihnen entstandenen Kinderbetreuungskosten nicht in die entsprechenden Felder des Steuererklärungsvordrucks eingetragen haben.
Der Steuerpflichtige muss den sich bei dem Ausfüllen von Steuererklärungen aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen und die den Steuererklärungsformularen beigefügten Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen. Allerdings müssen auch die Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sein (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 - XI R 42/00, BStBl. II 2001, 379). Denn die Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen ist nicht infolge groben Verschuldens des Steuerpflichtigen ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige sich an einer objektiv missverständlichen finanzbehördlichen Anleitung zum Ausfüllen des Erklärungsvordrucks orientiert hat (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 1999 – 1 K 2553/98, EFG 1999, 1061). Nicht als grobes Verschulden anzusehen ist bei der Anfertigung und Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Elster-Verfahren auch, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen weiß, die Eintragung in das elektronische Formular aber aufgrund eines Versehens unterbleibt und wegen einer Besonderheit in der Programmführung von Elster-Formular beim betreffenden Fragenkomplex ein kontinuierliches Arbeiten erschwert ist (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 5 K 2099/09, EFG 2011, 685).
Solche Erschwernisse, nach denen ein grobes Verschulden auszuschließen ist, liegen im Streitfall aber nicht vor.
In dem amtlichen Steuererklärungsformular für die Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung 2008 ist auf Seite 3 unter der deutlich hervorgehobenen Überschrift "Kinderbetreuungskosten" nach den Gesamtaufwendungen der Eltern gefragt. Zweifellos sind in dem Steuererklärungsvordruck hier die Aufwendungen für den Besuch des Kindes der Kläger in der Kindertagesstätte der Stadt M einzutragen. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und allgemeinem Verständnis stellen Aufwendungen für den Besuch von Kindertagesstätten Kinderbetreuungskosten dar.
In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2008 ist auf Seite 11 zu den Kinderbetreuungskosten erläutert, dass die wegen einer Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes entstandenen Aufwendungen für Dienstleistungen -sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten- einzutragen sind. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass u.a. die Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen geltend gemacht werden können.
Soweit sich die Kläger daher nicht sicher gewesen sind, ob mit der Frage nach den Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung 2008 tatsächlich die Aufwendungen für den Besuch ihres Sohnes in der Kindertagesstätte der Stadt M gemeint sind, hätten Sie sich hierüber in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung vergewissern können. Diese Anleitung ist auch leicht verständlich und unmissverständlich. Die Aufwendungen sind als "Aufwendungen für die Unterbringung in Kindertagesstätten" ausdrücklich bezeichnet. Als "verwirrend" kann die Anleitung zur Einkommensteuererklärung bezüglich der Kinderbetreuungskosten nicht bezeichnet werden, zumal die Kläger auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit und Ausbildung durchaus in der Lage sind, die entsprechende Anleitung zu verstehen.
Entsprechend wie die in Papierform ausgegebenen amtlichen Formulare zur Einkommensteuererklärung 2008 und die Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2008 sind auch die elektronischen Vordrucke in "ElsterFormular 2008" gestaltet. Auch dort wird die Anlage Kind im Veranlagungszeitraum 2008 elektronisch unterstützt. Die notwendigen Eintragungen können hier fortlaufend gemacht werden und das Formular kann seitenweise am Bildschirm aufgerufen werden.
Die vorgenannten Informationen befinden sich auch nicht nur in den Steuererklärungsvordrucken und der Anleitung in Papierform; sie befinden sich auch in dem Elster-Programm der Finanzverwaltung (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 K 742/09, in juris).
3.
Die Kläger können sich im Streitfall nicht darauf berufen, in der von ihnen verwendeten Steuererklärungssoftware hätten sie keine elektronische Abbildung der amtlichen Steuererklärungsvordrucke für die Eintragung der Angaben verwenden müssen. Sie hätten die von diesem Programm dargebotene andere Menüführung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung genutzt. Wegen dieser anderen Menüführung habe ihnen das Programm keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, auch die von den Klägern verwendete Steuersoftware biete durchaus die Möglichkeit, die amtlichen Steuerformulare ausgefüllt anzeigen und ausdrucken zu lassen. Das Gericht hat darauf verzichtet, die von den Klägern verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der eigenen Menüführung der Software keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten beim Ausfüllen der Angaben zu Kindern angezeigt wird und ob diese Software abweichend von den Eingabemöglichkeiten in ElsterFormular keine Eingabemöglichkeit für Kinderbetreuungskosten bei fortlaufenden Eintragungen vorsieht, da dies letztlich nicht entscheidungserheblich ist.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Die Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung ergibt sich aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung gem. § 150 Abs. 2 Satz 1 AO. Dieser Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt. Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss insoweit verlangt werden, dass sie den Inhalt der Merkblätter kennen und die üblichen Vordrucke beherrschen (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 - VI R 58/07, BStBl. II 2010, 531).
Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Senats auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuererklärungssoftware verwendet. Soweit diese andere Steuererklärungssoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfügt, so hat das Risiko einer fehlenden Fragestellung der Steuerpflichtige zu tragen. Im Streitfall bedeutet dies, dass sich zu Ungunsten der Kläger auswirkt, dass sie die entsprechende in den amtlichen Steuererklärungsvordrucken und in ElsterFormular ausdrücklich nach den Kinderbetreuungskosten gestellte Frage in der von ihnen verwendeten Steuererklärungssoftware nicht wiedergefunden haben bzw. nicht darauf aufmerksam geworden sind oder die entsprechenden Erläuterungen nicht wie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung abrufen konnten. Wie das Verschulden ihres steuerlichen Beraters müssen sie sich das Verschulden derjenigen Personen zurechnen lassen, die diese von ihnen gekaufte und verwendete Steuererklärungssoftware konzipiert und in den Handel gebracht haben. Es liegt ein zurechenbares Verschulden dieser Personen vor, wenn, wie von den Klägern behauptet, die von einer Fremdfirma konzipierte Steuererklärungssoftware beim Ausfüllen der Anlage Kind nicht sicherstellt, dass auch die entsprechende Frage nach Kinderbetreuungskosten und die entsprechenden Erläuterungen dargeboten werden bzw. dass ein Warnhinweis bei Nichtausfüllen eines entsprechenden Eingabefeldes erfolgt. Dieses Verschulden müssen sich die Kläger genauso zurechnen lassen, wie wenn sie zur Fertigung ihrer Einkommensteuererklärung einen steuerlichen Berater zugezogen hätten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.

RechtsgebietAOVorschriftenAO § 173 Abs. 1 Nr. 2

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