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20.10.2011

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 21.06.2011 – 8 K 2652/09 E

- Freiwillige Zuwendungen der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer anlässlich der Veräußerung ihrer Anteile an der Tochtergesellschaft stellen Arbeitslohn dar, wenn nur die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft eine Zuwendung erhalten haben, die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen für die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sind und die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags stehen.


- Die subjektive Einschätzung des Zuwendenden ist ebenso wenig maßgeblich wie die des Zuwendungsempfängers; entscheidend ist der objektive Veranlassungszusammenhang.


- Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber von den Absichten der Konzernmuttergesellschaft nicht in Kenntnis gesetzt worden war.


- Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bei Steuerpflichtigen, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist verfassungsgemäß.


Tatbestand

Streitig ist zum einen, ob eine Zuwendung i.H.v. 5.200 EUR, die der Kläger von der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft seiner Arbeitgeberin erhalten hat, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- gehört oder eine Schenkung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz -ErbStG- darstellt, und zum anderen, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin auch insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können, als sie den im Gesetz festgelegten Höchstbetrag von 1.250 EUR übersteigen.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 als Produktmanager bei der A-Gesellschaft mbH (A-GmbH), die ihren Sitz in E-Stadt hatte, tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH, C-Stadt. Diese veräußerte sämtliche Gesellschaftsanteile mit Vertrag vom 29.12.2006 an die D-AG. Der Verkauf wurde am 01.03.2007 rechtswirksam.

Für den 14.03.2007 wurde der Kläger von der B-GmbH zu einem Empfang in E-Stadt, an dem mehrere 100 Personen aus Politik, Wirtschaft und Verbänden teilnahmen, eingeladen. Im Rahmen dieser Veranstaltung überreichte der damalige geschäftsführende Gesellschafter der B-GmbH, dem Kläger einen Briefumschlag, in dem sich ein von der B-GmbH ausgestellter Scheck über 5.200 EUR sowie ein Begleitschreiben vom 12.03.2007 befanden. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr F.,

die bisherige Alleingesellschafterin der A-GmbH, die B-GmbH, hat ihre Geschäftsanteile an die D-AG verkauft. Der Verkauf wurde am 01. März rechtswirksam.

Aus diesem Anlass schenkt Ihnen die B-GmbH die in beiliegendem Scheck verzeichnete Summe. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegt. Die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer ist in Abhängigkeit von dem Zuwendungsbetrag der folgenden Tabelle zu entnehmen.”

Der Kläger reichte den Scheck an einem der folgenden Tage zur Gutschrift auf sein persönliches Bankkonto ein.

Die anderen 166 Arbeitnehmer der A- GmbH erhielten ebenfalls Zuwendungen von der B-GmbH. Der Gesamtbetrag dieser Zuwendungen belief sich auf rd. 2,8 Mio. EUR. In einer von der B-GmbH herausgegebenen Pressemitteilung vom 15.03.2007 heißt es dazu:

„Die B- GmbH verabschiedet sich von den 167 Mitarbeitern der an D-verkauften Firma A mit einem Überraschungsgeschenk: Jeder Mitarbeiter erhält 5.200 EUR, die schenkungsteuerfrei sind. Mit dem Bonus für die erweiterte Geschäftsführung zahlt die B- GmbH 2,8 Mio. EUR an die Belegschaft als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit.”

Das Finanzamt -FA- für Körperschaften E-Stadt sah die Zuwendungen der B-GmbH an die Arbeitnehmer der A-GmbH als von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn an, der dem Lohnsteuerabzug unterliege. Da der Steuerabzug nicht vorgenommen worden war, forderte es die Lohnsteuer zuzüglich Nebenabgaben nach. Gegenüber dem Kläger erließ es am 18.12.2007 für den Monat März 2007 einen Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt 2.232,75 EUR. Der Kläger zahlte den festgesetzten Betrag, legte aber gegen den Bescheid Einspruch ein.

Während des Einspruchsverfahrens reichten die Kläger beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 2007 ein; dort gaben sie den Betrag von 5.200 EUR als weiteren Arbeitslohn des Klägers an, wiesen aber auf den gegen den Nachforderungsbescheid vom 18.12.2007 eingelegten Einspruch hin. Auch in dem Bruttoarbeitslohn, den der Beklagte im Einkommensteuerbescheid der Kläger vom 15.04.2008 der Besteuerung zu Grunde legte, ist die Zuwendung von 5.200 EUR enthalten.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 15.04.2008 legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, bei dem dem Kläger von der B- GmbH zugewendeten Betrag von 5.200 EUR handele es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Schenkung, die steuerfrei bleibe, da der Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG von 5.200 EUR nicht überschritten sei.

Im Hinblick darauf, dass der vom Beklagten erlassene Einkommensteuerbescheid 2007 Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen den als Vorauszahlungsbescheid wirkenden Lohnsteuernachforderungsbescheid des FA für Körperschaften E-Stadt vom 18.12.2007 geworden war, übernahm der Beklagte zuständigkeitshalber das Einspruchsverfahren gegen den Nachforderungsbescheid.

Am 05.02.2009 erließ er - aus anderen Gründen - einen weiteren Einkommensteuerbescheid für 2007.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2009 wies er den am 29.04.2008 eingegangenen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 15.04.2008 in der Fassung vom 05.02.2009 als unbegründet zurück.

In materieller Hinsicht tragen die Kläger vor, der Betrag von 5.200 EUR sei kein Arbeitslohn; entsprechend dem Schreiben der B-GmbH an den Kläger vom 12.03.2007 handele es sich um eine freiwillige, nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliege. Eine Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung sei nach dem Willen der B-GmbH gerade ausgeschlossen worden und auch objektiv nicht feststellbar. Ein Zusammenhang zwischen der Schenkung durch die B-GmbH und der Arbeitsleistung des Klägers für die A-GmbH habe objektiv und subjektiv nicht vorgelegen.

Die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil sie völlig andere Fallgestaltungen beträfen. Der Kläger habe die Zuwendung weder durch seinen Arbeitgeber noch auf dessen Veranlassung erhalten; dieser habe auch keine Kenntnis von der beabsichtigten Zuwendung gehabt und sei in die Absichten der B-GmbH nicht einbezogen worden.

Auch der dem Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 06.03.2008 16 K 4847/06 E (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1121) zu Grunde liegende Sachverhalt sei völlig anders gelagert.

Sinngemäß anzuwenden seien vielmehr die BFH-Urteile vom 15.03.2007 II R 5/04 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 472) und vom 08.05.2008 VI R 50/05 (BStBl II 2008, 868).

Im Übrigen sei der Sachverhalt endgültig und in vollem Umfang durch das für die Schenkungsteuer zuständige FA C-Stadt geprüft worden. Dieses FA habe eine Lohnbesteuerung der Schenkungen verneint. Der Kläger habe die Zuwendung von 5.200 EUR angesichts des Freibetrags von ebenfalls 5.200 EUR als schenkungsteuerfrei angesehen; einem anderen Zuwendungsempfänger habe das FA C-Stadt am 24.04.2007 eine sog. Freimitteilung erteilt, in der es heißt, dass eine Festsetzung von Schenkungsteuer nicht zu erwarten sei.

Schließlich werde darauf hingewiesen, dass es den Mitarbeitern der D-AG und ihrer Tochtergesellschaften nach den „D-Compliance-Richtlinien” untersagt sei, Geldgeschenke von Dritten anzunehmen. Diesen Richtlinien habe auch der Kläger unterlegen, weil die A-GmbH am 14.03.2007 bereits eine 100 %ige Tochtergesellschaft der D-AG gewesen sei. Verstöße gegen die Richtlinien hätten disziplinarische Folgen für den jeweiligen Arbeitnehmer. Ein Vorteil, den ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlange, werde eben nicht „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zähle daher nicht zum Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG.

Ihre im Schriftsatz vom 28.05.2010 vorgetragenen formellen Rügen bezüglich der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2009 haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung fallengelassen; die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung wird nicht mehr geltend gemacht.

Der Beklagte hat während des Klageverfahrens am 29.09.2009 einen Änderungsbescheid erlassen, in dem die Zuwendung von 5.200 EUR - entsprechend einem Hilfsantrag der Kläger - gem. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert wurde.

Die Klägerin ist Lehrerin an einer Realschule in F-Stadt. In der Schule steht ihr kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Allerdings befindet sich im Wohnhaus der Kläger in G-Stadt ein Arbeitszimmer, das die Klägerin für berufliche Zwecke nutzt.

In der Einkommensteuererklärung 2007 machten die Kläger die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Demzufolge wurden im Einkommensteuerbescheid 2007 auch keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd berücksichtigt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- im Beschluss vom 06.07.2010 2 BvL 13/09 (Bundesgesetzblatt I 2010, 1157) die o.a. Vorschrift als mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- unvereinbar angesehen hat, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 04.11.2010 im Wege der Klageerweiterung Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin i.H.v. 2.286 EUR als weitere Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht.

Daraufhin hat der Beklagte am 14.03.2011 einen weiteren Änderungsbescheid erlassen, in dem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 mit 1.250 EUR als Werbungskosten berücksichtigt worden sind.

Dieser Bescheid ist nunmehr gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Die Kläger sind der Ansicht, durch den Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 sei die verfassungswidrige Norm weggefallen, und dem Beklagten sei es untersagt, den Werbungskostenabzug der Höhe nach auf 1.250 EUR zu begrenzen; für diese Begrenzung gebe es im Veranlagungszeitraum 2007 keine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber sei der Auflage aus dem Beschluss des BVerfG, an Stelle der als verfassungswidrig erkannten Norm eine verfassungsgemäße Norm mit Rückwirkung für den Veranlagungszeitraum 2007 zu verabschieden, durch das Jahressteuergesetz 2010 nicht nachgekommen. Die Neufassung sei ihrerseits verfassungswidrig, denn die Begrenzung der Abziehbarkeit der Aufwendungen auf 1.250 EUR führe zu einem nachträglichen Eingriff in die finanziellen Dispositionen der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2007; diese sog. echte Rückwirkung verstoße gegen das GG. Außerdem verstoße die Vorschrift gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und gegen das objektive Nettoprinzip.

Die Kläger stellen sämtliche Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 29.11.2010 (Bl. 294 ff. der Akten).

In der Sache beantragen die Kläger,

die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 5.200 EUR zu vermindern und die Einkommensteuer 2007 entsprechend herabzusetzen sowie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin um weitere Werbungskosten in Höhe von 1.036 EUR zu vermindern und die Einkommensteuer 2007 entsprechend herabzusetzen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Ansicht, dass es sich bei der streitigen Zuwendung um Arbeitslohn handele, fest. Er meint, ohne das Arbeitsverhältnis mit der A-GmbH sei die Zuwendung nicht erfolgt. Dass der Kläger auf die Zuwendung keinen Rechtsanspruch gehabt habe, sei unerheblich. Die Rechtsauffassung des FA C-Stadt sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Die Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sei nicht verfassungswidrig. Das BVerfG habe diese Begrenzung als sachlich gerechtfertigt angesehen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sind in zutreffender Höhe steuerlich erfasst worden. Bei der streitigen Zuwendung i.H.v. 5.200 EUR handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um eine Schenkung sondern um Arbeitslohn.

Zum Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Vorteile für eine Beschäftigung, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h., wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. BFH, Urteil vom 19.08.2004 VI R 33/97, BStBl II 2004, 1076, m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte die streitige Zuwendung von 5.200 EUR richtigerweise als Arbeitslohn des Klägers angesehen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des FG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 29.10.2008 8 V 8141/08 (s. dort S. 8 und 9) an, auch wenn es sich dabei um ein obiter dictum handelt.

Dass die Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst worden ist, wird daran deutlich, dass nur die 167 Arbeitnehmer der A-GmbH eine Zuwendung durch die ehemalige Konzernmutter erhalten haben, dass die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen für die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sind und dass die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags stehen. Diese objektiven Umstände verdeutlichen, dass die Zuwendungen eine Anerkennung für die geleistete Arbeit sein sollen. Wäre der Kläger nicht Arbeitnehmer der A-GmbH gewesen, hätte er die Zuwendung nicht erhalten. Insofern stellt sich die Zuwendung im weitesten Sinne als Frucht seiner Arbeitsleistung für die A-GmbH dar, ohne dass es darauf ankäme, ob sich der Wert der von der B-GmbH veräußerten Gesellschaftsanteile durch die Arbeitsleistung des Klägers tatsächlich erhöht hat.

Ob es sich bei der B-GmbH bis zum 14.03.2007 um eine für den Kläger völlig fremde Person handelte, kann dahinstehen; ab dem 14.03.2007 war die GmbH für ihn jedenfalls nicht mehr fremd, denn der Hintergrund für die Zuwendung ergibt sich aus dem mit dem Scheck übergebenen Begleitschreiben vom 12.03.2007.

Der Qualifizierung der Zuwendung als Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, dass der Kläger auf die Zuwendung keinen arbeitsvertraglichen oder sonstigen Anspruch hatte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Unerheblich ist auch, dass die Arbeitgeberin des Klägers - anders als die Arbeitgeberin im Fall des BFH-Urteils vom 03.05.2007 VI R 37/05 (BStBl II 2007, 712) - in die Auszahlung der Zuwendung nicht einbezogen war und von den Absichten der B-GmbH im Vorfeld der Veranstaltung vom 14.03.2007 nicht in Kenntnis gesetzt worden war.

Ferner ist ohne Bedeutung, dass die B-GmbH in dem Schreiben vom 12.03.2007 - anders als in der Pressemitteilung vom 15.03.2007 - die Zuwendung als nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehende Schenkung bezeichnet. Die subjektive Einschätzung des Zuwendenden ist ebenso wenig maßgeblich wie die des Zuwendungsempfängers; entscheidend ist der objektive Veranlassungszusammenhang.

Dasselbe gilt für die Auffassung des FA C-Stadt. Ob das FA C-Stadt die Zuwendungen der B-GmbH an die Arbeitnehmer der A- GmbH als Schenkungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angesehen hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Aus diesem Grunde braucht dem Antrag der Kläger, die Schenkungsteuerakten des FA C-Stadt beizuziehen, nicht entsprochen zu werden.

Ob der Kläger durch die Annahme der Zuwendung gegen arbeitsvertraglich verbindliche Richtlinien der D-AG verstoßen hat, kann dahinstehen. Für die Frage, wie eine eventuell unter Verstoß gegen diese Richtlinien angenommene Zuwendung steuerrechtlich einzuordnen ist, sind die Richtlinien unmaßgeblich.

Schließlich beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung, die streitige Zuwendung sei kein Arbeitslohn, zu Unrecht auf die BFH-Urteile vom 15.03.2007 und 08.05.2008 (aaO.). In dem Urteil vom 15.03.2007 geht es um die schenkungsteuerliche Relevanz von freigebigen Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an einen Sportverein. Für die hier zu entscheidende Frage, ob eine freiwillige Zuwendung Arbeitslohn darstellt, lässt sich daraus nichts ableiten. Dasselbe gilt für das Urteil vom 08.05.2008. Dort geht es vorrangig um die Frage, ob zwischen dem Kläger und seinem Vater ein Arbeitsverhältnis in steuerlicher Hinsicht bestanden hat. Der BFH hat diese Frage verneint und die dem Kläger zivilrechtlich nachträglich zugesprochene Vergütung als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG angesehen. Im vorliegenden Fall ist dagegen unstreitig, dass zwischen dem Kläger und der A-GmbH vor und nach Erhalt der streitigen Zuwendung ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Streitig ist lediglich, ob diese Zuwendung eine Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten darstellt.

Den im Schriftsatz vom 29.11.2010 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2011 gestellten Beweisanträgen braucht der Senat nicht zu folgen.

Es kann unterstellt werden, dass die drei als Zeugen benannten Personen die erste in dem Schriftsatz unter Beweis gestellte Darstellung des Klägers, er habe die streitige Zuwendung nicht nur deshalb erhalten, weil er Arbeitnehmer des A-GmbH gewesen ist, bestätigen werden. Die Meinung der benannten Personen zu der Frage, ob zwischen Arbeitsverhältnis und Zuwendung ein Zusammenhang besteht, ist indessen ebenfalls unmaßgeblich. Im Übrigen räumen die Kläger mit der Formulierung der Beweisfrage - es werde bestritten, „dass der Kläger die streitgegenständliche Zahlung von 5.200 EUR…nur deshalb am 14.03.2007 erhalten habe, weil er Arbeitnehmer der damaligen A-GmbH gewesen sei” - ein, dass der Kläger die Zahlung jedenfalls auch wegen seiner Arbeitnehmerstellung bei der A-GmbH erhalten hat.

Zu den weiteren fünf in dem Schriftsatz formulierten Beweisfragen ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, weil die behaupteten Tatsachen vom Beklagten nicht bestritten worden sind, für den Ausgang des Rechtsstreits allerdings auch nicht erheblich sind. Es kann nämlich dahinstehen, ob die Zuwendung durch die Arbeitgeberin des Klägers, auf deren Veranlassung oder mit deren Kenntnis erfolgt ist, ob der Kläger Vereinbarungen über abfindungsähnliche Zahlungen mit der B-GmbH oder mit der A-GmbH getroffen hat, ob er von den beiden Gesellschaften „Zahlungen im Rahmen des Unternehmensverkaufs seines Arbeitgebers” gefordert hat, ob er den Verlust seines Arbeitsplatzes weder zu erwarten noch zu befürchten hatte und welchen Inhalt die Verhaltensregeln der D-AG hatten sowie ob diese Regeln überwacht worden sind und ob Verstöße gegen diese Regeln disziplinarische Folgen gehabt hätten.

Auch hinsichtlich des zweiten Streitpunkts hat die Klage keinen Erfolg.

Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2011 die Aufwendungen für das Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG zutreffend nur mit 1.250 EUR als Werbungskosten berücksichtigt.

Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß.

Die Gesetzesfassung entspricht für die Gruppe der Steuerpflichtigen, denen außer dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Regelung, die von 1996 bis 2006 galt. Diese Regelung hat das BVerfG im Urteil vom 07.12.1999 2 BvR 301/98 (BStBl II 2000, 162) als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt. Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (auf zunächst 2.400 DM, ab 2002 auf 1.250 EUR) sei sachlich gerechtfertigt und halte sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Das Nettoprinzip führe nicht dazu, dass der Gesetzgeber stets den gewillkürten tatsächlichen Aufwand berücksichtigen müsse; es genüge, dass für bestimmte Arten von Aufwendungen der Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrages gestattet werde.

Wenn die bis 2006 geltende Gesetzesfassung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, kann für die in 2010 ab 2007 geschaffene Regelung mit dem gleichen Inhalt nichts anderes gelten.

Die jetzige Gesetzesfassung beinhaltet auch keine gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßende Rückwirkung.

Von einer echten Rückwirkung wird gesprochen, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend regelt (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvR 748/05 u.a., Bundesgesetzblatt I 2010, 1296, Rzn. 44, 45).

Zu der Auffassung, die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 EUR enthalte eine rückwirkende belastende Regelung, gelangen die Kläger nur, weil sie meinen, auf Grund des Beschlusses des BVerfG vom 06.07.2010 sei die für verfassungswidrig erklärte Norm entfallen mit der Folge, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang Werbungskosten seien. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist jedoch nicht zutreffend. Die Entscheidung des BVerfG vom 06.07.2010 hat lediglich zur Folge, dass die als verfassungswidrig erkannte Norm nicht mehr angewendet werden darf und laufende Verfahren auszusetzen sind (s. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG, Bd. 105, 73, 134). Die Entscheidung des BVerfG hatte dagegen nicht zur Folge, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ab dem 01.01.2007 in unbegrenzter Höhe abzugsfähig gewesen wären. Das BVerfG hat den Gesetzgeber vielmehr verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens rückwirkend ab dem 01.01.2007 durch eine Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beseitigen. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 nachgekommen.

Die Kläger berufen sich auch zu Unrecht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Im Hinblick auf das Verbot des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Steueränderungsgesetz 2007 konnte, auch wenn sich die Regelung als teilweise verfassungswidrig herausgestellt hat, ein Vertrauen darauf, dass derjenige, der neben dem häuslichen Arbeitszimmer über keinen anderen Arbeitsplatz verfügt, Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann, nicht entstehen.

Auch hinsichtlich des Höchstbetrags von 1.250 EUR ist das Gesetz nicht zu beanstanden. Mit der Begrenzung der Aufwendungen auf diesen Betrag wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der typischerweise entstehende Aufwand für ein Arbeitszimmer mit einer Durchschnittsgröße von 12 - 14 qm berücksichtigt (vgl. BundestaA-rucksache 17/3549, S. 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Eine Kostenteilung nach § 136 Abs. 1 S. 1 FGO im Hinblick darauf, dass die streitige Zuwendung mit Bescheid vom 29.09.2009 gem. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert wurde, kommt gem. § 136 Abs. 1 S. 3 FGO nicht in Betracht, da die darauf beruhende Steuerminderung von 24 EUR nur geringfügig ist.

Auch die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin i.H.v. 1.250 EUR kann nicht dazu führen, dass dem Beklagten die Kosten des Verfahrens teilweise auferlegt werden, da diese Aufwendungen erstmals im Klageverfahren geltend gemacht worden sind und die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Steueränderungsgesetz 2007 in der Einspruchsentscheidung für vorläufig erklärt worden war.

Die Revision wird nicht zugelassen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger über 100 weitere Arbeitnehmer der A-GmbH in Verfahren vertritt, in denen es ebenfalls um die Frage geht, ob Zuwendungen der B-GmbH Arbeitslohn oder Schenkungen darstellen, begründet kein Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung durch den BFH. Dasselbe gilt für die Frage, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 verfassungsgemäß ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sind - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht geäußert worden; auch die Kläger haben keine entsprechende Fundstelle angegeben.

VorschriftenEStG, JStG 2010 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1

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