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08.09.2011

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 20.04.2009 – 16 K 370/08

- Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG


- Zum Nachweis ausbildungsbedingten Mehraufwands.


- Aufwendungen für eine Privathaftpflichtversicherung sind im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG nicht abzugsfähig..


Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Sohn des Klägers mit seinen Einkünften und Bezügen die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hat.

Der Kläger ist Vater des am 20. Januar 1984 geborenen Sohnes M, für den er in der Vergangenheit Kindergeld erhielt. Dieser befand sich bis Mai 2004 in der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, den er ohne Abschluss beendete. Seither sind in der Kindergeldakte verschiedene Bewerbungen um einen neuen Ausbildungsplatz dokumentiert.

1. Nach Aktenlage bewarb sich M im Jahre 2007 am 2. Mai 2007 bei den Berufsbildenden Schulen an der Straße, O, der Fachoberschule im M O, dem Berufsschulzentrum am W sowie am 11. September 2007 bei der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover. M hat sich bereits in Vorjahren bei der Zollverwaltung (Bewerbung 4. April 2005) sowie bei den Berufsbildenden Schulen im M (Bewerbung aus 2006 ohne aktenkundiges Datum) beworben. Die Berufsbildenden Schulen an der Straße, O teilten M am 4. Juni 2007 mit, dass die Plätze vergeben seien, er aber auf die Warteliste gesetzt werde. Sollte er bis Schuljahresbeginn keine Zusage erhalten, so bestehe nach dem Einschulungstag die Möglichkeit, kurzfristig freiwerdende Plätze zu besetzen. Insoweit müsste er sich bis zum 20. August 2007 telefonisch melden. Die Fachoberschule erteilte ihm am 5. Juli 2007 unter Rücksendung der Bewerbungsunterlagen eine Absage. Die Oberfinanzdirektion hat M unter dem Datum vom 29. Oktober 2007 unter Hinweis auf die Vielzahl der eingegangenen Bewerbungen mitgeteilt, dass seine Bewerbung im Rahmen einer Vorauswahl ausgeschieden worden sei. Das Berufsschulzentrum am Westerberg erklärte, dass die Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und für das Schuljahr 2008/2009 übernommen werde.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge stellte M folgende Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen zusammen:

4 Bewerbungsmappen: 34,00 €
Fahrten zum Berufsschulzentrum W (5,5 km): 6,60 €
Fahrten zu den Berufsbildenden Schulen O (27 km) 16,20 €
Fahrt zur Fachoberschule Gesundheit und Soziales (6 km) 3,60 €
Landesschulbehörde 4,5 km 2,70 €
Fahrt zur Oberfinanzdirektion Hannover 85,20 €
Bundesagentur für Arbeit, 20 Fahrten, 8 km 96,00 €
Belege über die Bewerbungsfahrten wurden nicht eingereicht.

2. M war im Jahre 2007, jeweils auf Teilzeitbasis, bei der O als Zusteller und der Firma M in O in einem Callcenter beschäftigt. Sein Bruttogehalt bei der … betrug ausweislich der Lohnsteuerkarte im Jahre 2007 8.410,04 €, die Sozialversicherungsbeiträge 1.624,81 €. Auf Nachfrage des Beklagten nannte die …demgegenüber Bruttoeinkünfte von 8.421,60 €. Ms Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Firma M belaufen sich – ohne Abzüge – auf 2.187,79 €.

3. M hatte im Jahre 2002 bei der Firma H einen Computer zum Preis von 1.228 € erworben. Am 18. März 2007 erwarb er für den Computer einen neuen Prozessor zum Preis von 380 €, am 18. Juli 2007 einen neuen Monitor (199 €) sowie einen Lautsprecher (39,99 €) und am 17. August 2007 einen neuen CD-Brenner zum Preis von 40,98 €. Schließlich erwarb er im Oktober 2007 diverse weitere Computerbestandteile (Graphikkarte, Mainboard, Gehäuse, Lüfter, Arbeitsspeicher, Festplatte, Netzteil) für insgesamt 815,87 €.

4. Für 560 € erwarb M im April 2007 einen gebrauchten Bürostuhl, einen Schreibtisch, einen Aktenschrank, ein Bücherregal und eine Schreibtischlampe.

5. M wandte für eine private Haftpflichtversicherung bei der einen Betrag von 51,90 € auf.

Aufgrund der Angaben des Klägers zu den Einkünften und Bezügen seines Sohnes im Jahre 2007 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 23. Mai 2008 auf. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Einkünfte und Bezüge seines Sohnes die Einkunftsgrenze nicht überschreiten würden. Es seien die erklärten Werbungskosten zu berücksichtigen:

1. Der Sohn habe die aufgeführten Bewerbungsfahrten unternommen, die Fahrtkosten könnten als ausbildungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt werden. Die Fahrt nach Hannover habe der Sohn übernommen, um sich vor seiner Bewerbung ein Bild von dem Arbeitsumfeld, der Behörde sowie vom Wohnungsmarkt zu verschaffen.

2. M sei an 154 Tagen im Jahr zur nd an 89 Tagen zur Firma M gefahren. Die Entfernung zur Arbeitsstätte bei der Post betrage über die kürzeste Entfernung 9 km und über die Autobahn 20 km. Er habe beide Wege je zur Hälfte genutzt. Die Strecke über die Autobahn sei wesentlich verkehrsgünstiger. Über diese Route betrage die Fahrzeit 15 - 17 Minuten, wohingegen sie über den kürzesten Weg zu verkehrsintensiven Zeiten 30 - 35 Minuten, zu verkehrsschwachen Zeiten 15 - 17 Minuten betrage. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass bei Benutzung der kürzeren Strecke ein beschrankter Bahnübergang über eine Bahnstrecke mit starkem Zugverkehr überquert werden müsse und darüber hinaus eine Brücke in O gesperrt sei. Die Entfernung zur Firma M gab der Kläger zunächst mit 7 bzw. 8 km, je nachdem, ob der Sohn von der Wohnung seines Vaters oder seiner Mutter starte. Später teilte er folgende Werte mit, die er mit verschiedenen Routenplanern errechnet habe: Routenplaner Falk: schnellste Strecke 7,38 km, kürzeste Strecke 6,91 km; Routenplaner Michelin: schnellste Strecke 10 km, kürzeste Strecke 6,5 km; Routenplaner Klicktel: schnellste Strecke 6,76 km, kürzeste Strecke: 6,76 km.

3. Die Aufwendungen für den Computer könnten zu 50 v.H. abgezogen werden. Zwar habe M die Zeiten der Nutzung seines Computers nicht im Einzelnen aufgezeichnet. Angesichts des Umfangs seiner Bewerbungsaktivitäten habe er den Computer keinesfalls zu mehr als 50 % privat genutzt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass M sich über die dokumentierten Bewerbungen hinaus in erheblichem Umfang um einen Ausbildungsplatz beworben und sich über das Internet über Ausbildungsplätze informiert habe. Die Bewerbungsaktivitäten hätten einen Umfang von 1,5 - 2 Stunden täglich gehabt.

Der Prozessor sei ein Ersatzteil zu dem bereits vorhandenen PC. Gleiches gelte für den Monitor, der als Ersatz für einen defekten alten Monitor angeschafft worden sei. Nachdem der so zunächst wieder funktionierende PC dann einen Defekt am Mainboard gehabt habe, seien im Oktober 2007 die weiteren Teile ausgetauscht worden. Aus diesem Grund stelle die Anschaffung des Prozessors und des Monitors sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand dar. Erst nachdem die weiteren Bauteile ausgetauscht worden seien, wäre ein neues Wirtschaftsgut angeschafft worden, dass über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren hinweg abgeschrieben werden müsse. Insgesamt seien 345,20 € abzugsfähig.

4. Die Möbel seien angeschafft worden, weil M sie benötigt habe, um in seinem Zimmer Bewerbungen zu schreiben und sich über das Internet über Ausbildungsplätze zu informieren. Eine private Nutzung der Büromöbel sei nahezu ausgeschlossen, weil er sich zur Nahrungsaufnahme in die entsprechenden Räumlichkeiten im Haushalt seiner Eltern begeben habe.

5. Die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung seien in Abzug zu bringen. Dabei sei unerheblich, dass es sich steuerlich um Sonderausgaben handele. die Aufwendungen würden für den Kindesunterhalt nicht zur Verfügung stehen. Die Aufwendungen seien existentiell nötig. Dies zeige sich daran, dass die Aufwendungen bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II abzugsfähig seien, was nur bei notwendigen Versicherungen der Fall sei.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom 23. Mai 2008 und den Einspruchsbescheid vom 21. Oktober 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung, dass die Einkunftsgrenze überschritten würde:

1. Für die angebliche Vielzahl von Bewerbungen sei keinerlei Nachweis vorgelegt worden.

2. Die Entfernung zur Firma M betrage nur 5 bzw. 6 km, die zur Post in O 10 km. Die Fahrstrecke über die Autobahn führe zu keinerlei Zeitersparnis, geschweige denn zu einer Zeitersparnis von 20 - 30 Minuten, wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt werde. Die Strecke verlaufe über wenig befahrene Nebenstraßen am Stadtrand, die Innenstadt werde nicht berührt. Aus den Einsatzplänen der Post sei zu erkennen, dass der Sohn nicht immer zu Zeiten mit verstärktem Verkehrsaufkommen seinen Arbeitsplatz aufsuche.

3. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass sein Sohn den Computer überhaupt in wesentlichem Umfang beruflich nutze. Es gebe keinerlei Beleg für die angeblichen umfangreichen Bewerbungsaktivitäten des Sohnes. Für eine weit überwiegende private Nutzung spreche demgegenüber der Erwerb einer leistungsfähigen Graphikkarte, die auf eine Verwendung des Computers für Spiele hindeute.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Sohn des Klägers bis auf Maus und Tastatur einen vollständig neuen Computer erworben habe. Damit liege ein Neuerwerb vor, die Anschaffungskosten seien, wenn sie denn überhaupt zu berücksichtigen seien, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben.

4. Bei den gebraucht erworbenen Möbeln handele sich um Zweckmöbel. Eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung sei nicht dargetan. Die Aufwendungen könnten deshalb nicht abgezogen werden.

5. Die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung seien Sonderausgaben und könnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht für das Jahr 2007 kein Kindergeld für seinen Sohn M zu.

Gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat. Dabei bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG Bezüge außer Ansatz, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind; entsprechendes gilt für Einkünfte, wenn sie für solche Zwecke verwendet werden.

Im Streitfall überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Sohnes M die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Dabei soll zugunsten des Klägers von der Höhe der Einkünfte aus der Tätigkeit seines Sohnes bei der ausgegangen werden, die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt sind. Ebenfalls kann dahin stehen, ob der Computer mehr als nur unwesentlich für Bewerbungszwecke genutzt wurde, ob die Aufwendungen für den Prozessor und den Monitor tatsächlich Erhaltungsaufwand darstellen, ob der Sohn des Klägers die Arbeitsstätten bei der und der Firma M so häufig aufgesucht hat wie erklärt und ob die Wegstrecke von der Wohnung in O zur Arbeitsstätte in O über die Autobahn offensichtlich verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke.

Die Einkunftsgrenze wird bereits deshalb überschritten, weil drei Abzugspositionen nicht anerkannt werden können:

1. Bewerbungsfahrten

Die geltend gemachten Aufwendungen für Bewerbungsfahrten können nicht als ausbildungsbedingter Mehraufwand abgezogen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass seinem Sohn tatsächlich entsprechende Aufwendungen entstanden sind; sein dementsprechender Vortrag ist im Gegenteil nicht glaubhaft. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen trägt.

Der Sohn des Klägers hat sich bei der Zollverwaltung und bei den verschiedenen Berufsschulen schriftlich beworben. Er hat auf diese Bewerbungen jeweils schriftliche Absagen bekommen. Vorstellungsgespräche haben, wie aus den Absageschreiben zu erkennen ist, niemals stattgefunden. Es bestand deshalb für ihn gar kein Anlass, zur Oberfinanzdirektion nach Hannover und zu den verschiedenen Schulen zu fahren, weil er durch seine Anwesenheit vor Ort seine Bewerbung gar nicht befördern konnte. Soweit der Kläger behauptet, sein Sohn habe sich mit der Fahrt nach Hannover ein Bild von dem Arbeitsumfeld, der Behörde sowie vom Wohnungsmarkt verschaffen wollen, ist dies unschlüssig. Denn selbst wenn sich die Zollverwaltung für den Sohn entschieden hätte, hätte die theoretische Ausbildung nicht in Hannover und die praktische Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Hannover stattgefunden. Im Übrigen leuchtet es nicht ein, warum sich der Sohn bereits über das Arbeitsumfeld und den Wohnungsmarkt informieren sollte, wenn für ihn noch keinerlei Anhaltspunkt dafür bestand, dass er mit seiner Bewerbung Erfolg haben könnte, zumal er schon im Jahre 2005 mit einer Bewerbung beim Zoll gescheitert war.

Ebenso wenig können die angeblich 20 Fahrten zur Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt werden. Der Kläger hat in keiner Weise substantiiert dargelegt, an welchen Tagen und aus welchem Anlass M die angeblichen Fahrten unternommen hat.

2. Aufwendungen für Möbel

Die Aufwendungen für den Schreibtisch, den Schreibtischstuhl, die Schreibtischlampe, das Bücherregel und den Aktenschrank von 560 € können weder als ausbildungsbedingter Mehraufwand, noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Gem. § 12 Nr. 1 EStG können die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Rechtsprechung deutet diese Regelung als Aufteilungs- und Abzugsverbot, d.h. Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, können insgesamt nicht abgezogen werden, sofern nicht die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist und keine objektiven Merkmale und Unterlagen vorliegen, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung der Aufwendungen ermöglichen (z.B. BFH GrS 2/70, BStBl. II 1971, 17). Da davon auszugehen ist, dass die Möbel in nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt worden sind und kein Ausnahmefall vorliegt, für den die Rechtsprechung in Abweichung vom Aufteilungs- und Abzugsverbot eine Aufteilung der Aufwendungen nach Nutzungsanteilen zulässt, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig.

Der Vortrag des Klägers, die Nutzung der Möbel sei nahezu ausschließlich im Hinblick auf seine Bewerbungsaktivitäten erfolgt, ist nicht glaubhaft und widerspricht zudem dem Klägervortrag zu den übrigen Streitpunkten. M wohnte im Streitjahr in der elterlichen Wohnung, er verfügte nicht über ein gesondertes Arbeitszimmer, in dem er ausschließlich seine beruflichen Aktivitäten verrichtete. Insofern sind die Möbel Ausstattung eines Zimmers, das sowohl privat als auch für Ausbildungszwecke genutzt wurde. Von daher widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass die Möbel nicht auch regelmäßig für Freizeitaktivitäten genutzt wurden. Der Kläger trägt im Übrigen selbst vor, dass der Computer zu rund 50 v.H. privat genutzt wurde. Dann wird aber auch der Schreibtisch, auf dem der Monitor steht, der Stuhl, auf dem sein Sohn sitzt, die Lampe, die während der Computernutzung angeschaltet wird usw. teilweise auch privat genutzt.

3. Aufwendungen für eine Privathaftpflichtversicherung

Die Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung können nicht von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Mittel des Kindes zur Bestreitung von Unterhalt und Berufsausbildung bestimmt und geeignet sein müssen und die Einkünfte deshalb um die Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind (BVerfG, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164). Maßgeblich ist danach, dass die entsprechenden Aufwendungen unvermeidlich sind und die entsprechenden Teile der Einkünfte nicht zur Disposition des Kindes stehen. Nach diesen Grundsätzen können aber nicht die Aufwendungen für eine Privathaftpflichtversicherung abgezogen werden. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung steht im freien Ermessen des Kindes, die Aufwendungen sind deshalb nicht unvermeidlich. Sie sind deshalb nicht mit den Aufwendungen für eine Pflichtversicherung vergleichbar.

Im Ergebnis übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Sohnes M die Einkunftsgrenze von 7.680 €, wie sich aus nachfolgender Berechnung ergibt:

Arbeitslohn 8.410,04 €
+ Arbeitslohn M 2.187,79 €
./. Sozialversicherungsabgaben 1.624,81 €
./. Werbungskosten Computer 345,20 €
./. Aufwendungen Bewerbungsmappen 34,00 €
./. Fahrtkosten Wohnung -  
 77 Tage x 9 km x 0,30 €/km 207,90 €
 77 Tage 20 km x 0,30 €/ km 462,00 €
./. Fahrtkosten Wohnung - M  
 44 Tage x 7 km x 0,30 €/km 92,40 €
 45 Tage x 8 km x 0,30 €/km 108,00 €
Einkünfte und Bezüge: 7.723,52 €
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

VorschriftenEStG  § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG

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