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24.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112116

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 19.05.2011 – 8 U 1906/10

Zum Anspruch aus der privaten Unfallversicherung, wenn in Betracht zu ziehen ist, dass dem Ertrinkungstod des Versicherten beim Tauchen ein innerer Vorgang (hier: Funktionsbeeinträchtigung des Herzens und dadurch verursachte Bewusstseinsstörung) vorausgegangen ist.


8 U 1906/10

In dem Rechtsstreit

M. H., ...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

gegen

...versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt ...

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -8. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Oberlandesgericht Heckel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2011 folgendes

Endurteil:

Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30.08.2010, Az. 3 O 751/09 (3), wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.000,00 € festgesetzt.

Gründe
I. Der Kläger ist der Vater des am 25.10.1972 geborenen R. M.

R. M. starb am 21.05.2008 beim Tauchen im ...see. Sein Vater hat ihn zusammen mit D. und C. M. beerbt (Anlage K 3).

Der Kläger ist Versicherungsnehmer eines seit dem 20.06.1991 bestehenden Familienunfallversicherungsvertrages bei einer von der Beklagten übernommenen Versicherungsgesellschaft. Versicherte Person war neben dem Kläger R. M. Die Versicherungssumme für diesen beträgt im Todesfall 154.000,- €. Bezugsberechtigt im Todesfall sind die Erben. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 88 zugrunde (Anlage K 2).

Der Kläger ist der Ansicht, es habe sich bei dem zum Tod führenden Geschehen um einen Tauchunfall gehandelt. Er fordert die Zahlung der Versicherungssumme von 154.000,- € an die Erbengemeinschaft.

Die Beklagte bestreitet einen bedingungsgemäßen Unfall. Am Anfang der Kausalkette, die zum Tod des Versicherten führte, habe kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gestanden, sondern ein körperinnerer Vorgang, nämlich ein Herzversagen. Dieses habe zur Bewusstlosigkeit geführt. Deren Folgen hätten dann, weil der Bewusstseinsverlust unter Wasser eintrat, zum Tod geführt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. U. B. vom Institut für Überdruckmedizin (Bl. 47 - 70 d.A.) und durch Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Bl. 86 - 91 d.A.).

Mit Urteil vom 30.08.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Tod des Versicherten durch Ertrinken eingetreten sei. Nach dem Gutachten von Dr. U. B. lasse sich zwar nicht nachweisen, dass der Verstorbene unter Wasser einen Herzstillstand oder eine Herzattacke erlitten habe. Er sei jedoch höchstwahrscheinlich bereits zu dem Zeitpunkt tot gewesen, als sein Tauchkamerad bemerkte, dass er leblos im Wasser trieb. Da sich keine andere Ursache für den Bewusstseinsverlust finden lasse, spreche alles dafür, dass der Versicherte aufgrund seines starken Übergewichts und der Verfettung des Herzmuskels Herzprobleme bekommen habe.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses dem Klägervertreter am 01.09.2010 zugestellte (nach Bl. 111 d.A.) Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2010, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt (Bl. 121 d.A.) und sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 04.10.2010, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, begründet (Bl. 127 d.A.).

Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts und meint, dass auf seinen Antrag hin der Notarzt Dr. T. und der Obduzent Dr. H. als Zeugen hätten vernommen werden müssen. Das Landgericht habe auch die Beweislast verkannt.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 30.08.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Regensburg verurteilt, an den Kläger, D. M. und C. M. als Mitgläubiger einer Erbengemeinschaft 154.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.12.2008 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt auch die Kosten der Berufungsinstanz.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil als richtig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem Tod durch Ertrinken auszugehen. Dem Tod des Versicherten sei eine durch einen inneren Vorgang ausgelöste Bewusstseinsstörung vorausgegangen, die den Ausschlusstatbestand des § 2 I 1. der AUB 88 erfülle.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 28.12.2010 (Bl. 162 - 173 d.A.) und durch Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 11.04.2011 (Bl. 193/194 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2011 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass R. M. bei dem Geschehen am 21.05.2008 zwar ertrunken ist, der Versicherungsschutz für dieses Ereignis aber durch § 2 I 1. der AUB ausgeschlossen wird. Der Unfall des Versicherten wurde nämlich durch eine Bewusstseinsstörung ausgelöst, die ihrerseits Folge einer Funktionsbeeinträchtigung des Herzens war und nicht selbst durch ein versichertes Unfallereignis verursacht wurde. Am Anfang der Kausalkette, die zum Tod des Versicherten führte, stand also nicht ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (§ 1 III AUB 88), sondern eine nicht versicherte innere Ursache. Zweifel an dieser inneren Ursache können zwar nicht mit einer zur absoluten Gewissheit führenden Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Senat ist jedoch mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit davon überzeugt, dass die bei dem Verstorbenen nach dem Ergebnis der Obduktion sicher vorliegenden Prädispositionen für eine funktionelle Störung der Herztätigkeit ursächlich für seinen Tod geworden sind.

Im Einzelnen ist zur Begründung Folgendes auszuführen:

Versicherungsfall in der Unfallversicherung ist eine Gesundheitsschädigung, welche die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig erleidet (§ 1 III AUB 88). Für dieses Ereignis trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast. Nicht bewiesen werden müssen die Ursachen des Unfalls.

Nach § 2 I 1. AUB 88 fallen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen durch ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis verursacht werden. Den Ausschluss des Versicherungsschutzes muss die Versicherung beweisen.

Der Tod durch Ertrinken ist nach h.M. stets ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis. Unter Ertrinken wird allgemein der typische Tod durch Eindringen (Einatmen) von Wasser in die Atemwege verstanden. Als Unfallereignis wird demgemäß das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf angesehen. Dagegen ist die Ursache des Untersinkens nur für einen eventuellen Ausschluß erheblich. Die Erkenntnis, dass nahezu jeder Tod im Wasser mit einer Ertrinkungsphase einhergeht, verbietet es jedoch, Wasseraspiration mit Ertrinken und Unfall gleichzusetzen, weil eine Wasseraspiration auch stattfinden kann, wenn der Tod durch körperinnere Vorgänge verursacht wurde. Vielmehr kann ein Unfall durch Ertrinken nur angenommen werden, wenn die zum Ertrinken führende Kausalkette bereits vorher mit einem Geschehen außerhalb des Körpers begonnen hat (Grimm, Unfallversicherung, AUB 99 Nr. 1 Rn 33, zitiert nach beck-online).

Der BGH hat in einem Urteil vom 22.06.1977 (IV ZR 128/75) zur Eintrittspflicht des Unfallversicherers bei Tod durch Ertrinken folgende Grundsätze aufgestellt, die seitdem in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt sind (z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2006, Az. 7 U 208/05):

"Der Tod durch Ertrinken ist immer ein Unfalltod im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen, ohne dass es dabei auf die Ursachen des Ertrinkens ankäme. Die Leistungspflicht des Beklagten aus der Unfall-Zusatzversicherung wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer infolge eines Schlaganfalls, infolge einer Ohnmacht oder infolge von Trunkenheit über Bord gefallen und dann ertrunken wäre (§ 3 Ziff 1d der Besonderen Versicherungsbedingungen). Dennoch braucht die Klägerin, um ihrer Beweispflicht zu genügen, die Möglichkeit eines derartigen Geschehensablaufs nicht auszuräumen; denn auch in einem solchen Fall läge, wie sich insbesondere aus der Fassung von § 3 Ziff 1d ergibt, begrifflich ein Unfall vor, für den lediglich durch eine Sonderbestimmung der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat aber, um ihren Anspruch auf Leistungen aus der Unfall-Zusatzversicherung zu begründen, nur das Vorliegen eines Unfalltodes nachzuweisen; für das Vorliegen besonderer Versicherungsausschlüsse trägt der Beklagte die Beweislast."

Dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem die versicherte Person als Kapitän eines Schiffes während einer Reise auf hoher See verschwand, ohne dass sich sein Schicksal aufklären ließ.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen Folgendes:

Anders als das Erstgericht sieht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz aufgrund des überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. als erwiesen an, dass R. M. ertrunken ist. Prof. Dr. B. hat nämlich aufgezeigt, dass entsprechend den Obduktionsbefunden von Dr. H. und entgegen der Ansicht von Dr. U. B. sehr wohl Anzeichen einer relevanten Aspiration von Süßwasser ableitbar sind. Dass dieses Wasser nicht mehr in der Lunge nachgewiesen werden konnte, beruht auf dem Umstand, dass Süßwasser einen geringeren Salzgehalt als Blut aufweist und hypoosmolare Flüssigkeiten wie Süßwasser nach Aspiration in die Lunge sehr schnell in die Blutbahn resorbiert werden. Der Befund von flüssigem Leichenblut spricht deshalb zusammen mit dem nach dem Obduktionsprotokoll festgestellten Schaumpilz bzw. schaumig durchsetzter Flüssigkeit in den Atemwegen und der starken Lungenüberblähung sowie den unter den Lungenüberzügen beschriebenen disseminiert vorliegenden glasstecknadelkopfgroßen Blutungen für ein Ertrinken von R. M. Bei diesen Obduktionsbefunden liegt nach der Ansicht von Prof. Dr. B. auch dann ein Ertrinkungstod vor, wenn es eine Funktionsbeeinträchtigung des Herzens mit Bewußtseinsstörung gegeben hat. Die Bewusstseinsstörung führte nach den Darlegungen des Sachverständigen über die Aspiration einer relevanten Menge von Süßwasser zum Ertrinkungstod. Dafür, dass es einen Sekundenherztod, also einen Tod praktisch von einem Moment auf den anderen gegeben hätte, ohne dass Robert Markstein noch Süßwasser aspiriert hat, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dagegen spricht nach den Angaben des Sachverständigen insbesondere, dass sich der Verstorbene unstreitig kurz zuvor noch am Arm seines Tauchkameraden Jörg Alert festgehalten hat.

Der Senat hält die Darlegungen von Prof. Dr. B. für rundum überzeugend und folgt ihnen deshalb. Aus diesem Grund ist eine Vernehmung der vom Kläger als Beweismittel für einen Ertrinkungstod und fehlende Anzeichen eines Herztodes angebotenen Zeugen Dr. T. und Dr. H. nicht veranlasst.

Es liegt also ein Tod durch Ertrinken und damit ein Unfalltod im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor.

In einem nächsten Schritt ist jedoch zu prüfen, ob es der Beklagten gelungen ist, den Ausschlusstatbestand des § 2 I 1. AUB 88 zu beweisen. Dieser Nachweis ist nach der Überzeugung des Senats erbracht.

Sowohl Dr. H. als auch Dr. U. B. und Prof. Dr. B. kommen zu dem Ergebnis, dass am Herz des Klägers schon vor dem "Tauchunfall" erhebliche pathologische Veränderungen in Form einer Fettdurchwachsung vorlagen, die eine Herzschwäche als Ursache für das Ertrinken als möglich erscheinen lassen. Prof. Dr. B. führt in diesem Zusammenhang aus, dass bei dem Verstorbenen vier Risikofaktoren sicher festgestellt wurden: Er hatte eine massive Fettdurchwachsung der rechten Herzmuskulatur, erhöhten Blutdruck, Fettleibigkeit und eine anlagebedingt enge rechte Herzkranzschlagader. Diese vier Risikofaktoren konnten sich unter Stress, wie er auch mit Tauchen verbunden sein kann, für eine funktionelle Störung der Herztätigkeit besonders begünstigend auswirken.

Zwar lässt sich durch das Obduktionsergebnis die funktionelle Störung der Herztätigkeit nicht sicher nachweisen. Sie ist aber schon nach den Obduktionsbefunden ein sehr wahrscheinliches Ereignis. In Verbindung mit den von dem Tauchkameraden Alert geschilderten Beobachtungen und dem Umstand, dass technische Mängel des Tauchgeräts und Fremdverschulden als Unfallursache unstreitig ausscheiden, ist nach der Überzeugung des Senats mit einer so hohen Sicherheit bewiesen, dass am Anfang der zum Tod des Versicherten führenden Kausalkette eine auf einer funktionellen Herzstörung beruhende Bewusstseinsstörung stand, dass vernünftige Zweifel daran nicht bestehen, selbst wenn sich der Beweis hierfür nicht mit absoluter Sicherheit führen lässt.

In seiner Zeugenvernehmung auf der Polizeiinspektion U. am ...see am 22.05.2008 (Anlage B 2) hat der Tauchkamerad des Verstorbenen, J. A., berichtet, dass er und R. M. auf eine Tiefe von ca. 20 m abgetaucht sind und bis dahin mehrfach das OK-Zeichen untereinander abgefragt hatten. Nachdem er dann ein klemmendes Infletorventil an seinem Tauchanzug festgestellt hatte, signalisierte er R. M., dass sie langsam auftauchen sollten. In diesem Moment habe sich Robert Markstein an seinem Arm festgehalten, was er als Versuch interpretiert habe, ihn am zu schnellen Aufstieg zu hindern. Er habe dann festgestellt, dass sie beide auf ca. 25 m abgesunken waren und sei zu einem unter ihnen liegenden, schräg abfallenden Grund abgetaucht. Dabei habe sich R. M. ca. 1 m unter ihm befunden und an ihm festgehalten. Da zu diesem Zeitpunkt noch Luftblasen seines Kameraden aufgestiegen seien, sei er nicht beunruhigt gewesen. Erst als sie auf dem Hang angekommen waren, sei ihm aufgefallen, dass R. M. wie leblos dort zu liegen kam. Nun habe er bemerkt, dass dieser keinen Atemregler mehr im Mund hatte und keine Reaktion mehr zeigte.

Diese Aussage wird von beiden Parteien ihrem Vortrag zugrunde gelegt.

Der Senat entnimmt aus der Schilderung von J. A., dass ein bei einem Ertrinken ohne vorangegangene Bewusstseinsstörung nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen Dr. U. B. und Prof. Dr. B. sicher zu erwartender heftiger Abwehrkampf von R. M. nicht nur von seinem Tauchkameraden nicht bemerkt wurde, sondern tatsächlich nicht stattgefunden hat. Gerade weil R. M. sich am Arm von J. A. festhielt, hätte diesem aufgrund der räumlichen Nähe ein bei Bewusstsein erlebter Abwehrkampf von R. M. gegen das Aspirieren von Wasser nach der Überzeugung des Senats nicht verborgen bleiben können, selbst wenn man davon ausgeht, dass J. A. in erster Linie mit seinem eigenen Problem am Tauchanzug beschäftigt war und nicht besonders auf den Versicherten achtete. Unter der Annahme eines fehlenden Abwehrkampfes hat der Sachverständige Prof. Dr. B. aber ein Ertrinken im eigentlichen Sinn, also ohne vorausgegangene funktionelle Herzstörung mit nachfolgender Bewusstlosigkeit, sicher ausgeschlossen. Der Senat schließt sich diesen ohne weiteres einleuchtenden Überlegungen an und ist deshalb davon überzeugt, dass der Ausschlusstatbestand des § 2 I 1. der AUB 88 bewiesen ist.

Demgegenüber ist es dem Kläger nicht gelungen zu beweisen, dass die Bewusstseinsstörung durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde. Zwar wirkt sich der Stress, wie er mit dem Tauchen verbunden sein kann, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. begünstigend auf das Auftreten funktioneller Herzstörungen bei den vorhandenen Risikofaktoren aus. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine körperinnere Ursache, die nicht versichert ist.

Die Berufung ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen. Nach der Auffassung des Senats hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen sind in einer großen Anzahl von Versicherungsverträgen enthalten. Der Bundesgerichtshof hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob die in seinem Urteil vom 22.06.1977 (IV ZR 128/75) zur Eintrittspflicht des Unfallversicherers bei Tod durch Ertrinken aufgestellten Grundsätze nur im Fall eines typischen Ertrinkens oder auch eines atypischen Ertrinkens gelten.

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