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17.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112034

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.04.2011 – 22 S 178/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


22 S 178/10
35 C 13202/09
Amtsgericht Düsseldorf Verkündet am: 15.04.2011
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
xxx
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx,
die Richterin am Landgericht xxx
und den Richter xxx
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 35 C 13202/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz insoweit ergeben als die Beklagte mit der Berufungsbegründung zur technischen Gleichwertigkeit einer Reparatur durch die Fa. xxx GmbH vertiefend vorträgt; dieses Vorbringen wird vom Kläger nicht bestritten.
II.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. Sie begehrt die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von mehr als 25,00 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
III.
Die Berufung ist zulässig. Das Amtsgericht hat die Berufung im Urteil vom 09.06.2010 gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 517, 520 Abs. 1 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Beklagte rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die - als zutreffend unterstellt- entscheidungserheblich wären. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer Reparaturkosten von 497,30 € verurteilt. Das Amtsgericht hätte Beweis über die Zumutbarkeit des Verweises der Beklagten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, insbesondere die technische Gleichwertigkeit und die Stundenverrechnungssätze, erheben müssen. Fehlerhaft habe das Amtsgericht allein aufgrund der Formulierung „im Auftrag und nach Vorgaben“ in dem von der Beklagten eingeholten DEKRA-Prüfbericht einen Verdacht auf Sonderkonditionen gehegt und den Verweis auf diese Reparaturmöglichkeiten deshalb für unzumutbar gehalten. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Beklagte habe keinen Beweis für ihre Behauptung der Allgemeinzugänglichkeit der Stundenverrechnungssätze der genannten Referenzbetriebe angetreten, sei unzutreffend. Hierzu sei Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten, darüber hinaus hätte das Amtsgericht im Falle eines fehlenden Beweisantritts die Beklagte hierauf hinweisen müssen. Der Vortrag des Klägers zu Sonderkonditionen erfolge jedoch ins Blaue hinein, so dass das Amtsgericht dem nicht hätte nachgehen müssen. Selbst wenn es diesen klägerischen Vortrag aber für erheblich halte, hätte das Amtsgericht hieraus und aus den Formulierungen des DEKRA-Berichts keine Schlüsse ziehen dürfen, sondern Beweis erheben müssen. Das Amtsgericht habe ferner übersehen, dass die Beklagte die Erforderlichkeit der Reparaturkosten hinsichtlich des Polierens/Beipolierens und der Sicherheitsmaßnahmen konkret angegriffen habe. Dem Kläger sei der Verweis auf die günstigeren Reparaturmöglichkeiten auch zumutbar. Das klägerische Fahrzeug sei nicht stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden. Hierbei komme es nicht allein auf den Zeitraum an, in dem der Kläger Eigentümer des Fahrzeuges gewesen sei, sondern darauf, ob das Fahrzeug von Beginn an scheckheftgepflegt gewesen sei. Dies habe der Kläger aber nicht vorgetragen. Ein formal ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegt damit vor.
IV.
Die Berufung hat Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weiterer fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 497,30 € aus § 115 Abs. 1 VVG nicht zu.
Bei diesem vom Kläger geltend gemachten Betrag handelt es sich zum einen um die Differenz zwischen den fiktiven Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundensätze einer Markenwerkstatt gemäß dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten und den fiktiven Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundensätze der von der Beklagten benannten freien Fachwerkstatt. Zum anderen steht hinsichtlich eines Betrages von 44,50 € die Schadensbedingtheit bzw. die Erforderlichkeit der Reparaturkosten im Hinblick auf die konkret zugrunde liegenden Maßnahmen in Streit.
1.
Soweit die Beklagte hinsichtlich der Kosten für Polieren/Beipolierung in Höhe von 29,50 € die Schadensbedingtheit bestreitet und hinsichtlich der Kosten für Sicherheitsmaßnahmen in Höhe von 15,00 € die Erforderlichkeit mit der Begründung bestreitet, die Sicherheitsmaßnahmen seien bei Ofentrocknung aus temperaturtechnischen Gründen nicht erforderlich, hat das Amtsgericht dies in seinem Urteil übersehen. Der Kläger äußert sich zu diesem Vortrag der Beklagten nicht, so dass der Vor-trag der Beklagten insoweit als zugestanden anzusehen und ein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 44,50 € zu verneinen ist.
2.
Hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Betrages von 452,80 € muss der Kläger sich im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB auf die von der Beklagten benannten Reparaturwerkstätten verweisen lassen mit der Folge, dass unter Zugrundelegung der Stundensätze der von der Beklagten benannten Werkstätten ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 452,80 € nicht mehr gegeben ist.
a)
Voraussetzung für den Verweis auf eine andere Reparaturmöglichkeit ist deren technische Gleichwertigkeit. Diese ist hinsichtlich der von der Beklagten benannten günstigeren Reparaturmöglichkeiten zwischen den Parteien streitig. Der Kläger bestreitet die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit mit der Begründung, eine Gleichwertigkeit könne nicht gegeben sein, da die Beklagte der Werkstatt die Stundensätze vorgegeben habe und diese nun sehen müsse, wie sie eine Reparatur zu diesen Sätzen bewerkstellige, was zulasten der Qualität der Reparatur gehen müsse. Dies zielt aber auf den noch zu behandelnden Aspekt der Sonderkonditionen. Dass die Reparaturmöglichkeit technisch nicht gleichwertig ist, sofern es sich bei den Stundensätzen nicht um Sonderkonditionen, sondern die allgemein zugänglichen Stundensätze der Werkstätten handelt, hat der Kläger nicht anhand konkreter Anhaltspunkte in Frage gestellt, sondern pauschal bestritten. Ein einfaches Bestreiten der Gleichwertigkeit genügt jedoch nicht, der Kläger hätte sich vielmehr mit den konkreten Angaben zu diesen Werkstätten auseinandersetzen und ggf. Erkundigungen hierzu einholen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008, 1 U 246/07, zit. nach juris). Der Vortrag der Beklagten, wonach es sich bei der benannten Werkstatt Langens um eine von der Organisation „Eurogarant“ zertifizierte Kfz-Meisterwerkstatt handele, die auf Karosserie- und Lackierarbeiten spezialisiert sei, ausschließlich Originalersatzteile verwende, auf die Reparaturleistungen eine Garantie gebe und deren Qualitätsstandards regelmäßig von den unabhängigen Prüforganisationen TÜV und DEKRA kontrolliert würden, ist der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen, zumal der Kläger das vertiefende Berufungsvorbringen der Beklagten nicht bestreitet, so dass es nicht § 531 Abs. 2 ZPO unterfällt. Auf dieser Grundlage geht die Kammer im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung zustehenden Ermessens von einer technischen Gleichwertigkeit einer Reparatur in der von der Beklagten benannten Werkstatt xxx aus.
b)
Die Kammer vermag sich der Ansicht des Amtsgerichts der Kläger müsse sich auf die von der Beklagten benannten Reparaturmöglichkeiten nicht verweisen lassen, da die Beklagte nicht widerlegt habe, dass es sich hier um Sonderkonditionen handele, nicht anzuschließen.
Es ist zwar zutreffend, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihrer Berechnung die üblichen Preise der von ihr benannten Werkstätten und keine Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 337/09, zit. nach juris). Der Geschädigte ist jedoch gehalten, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass es sich nicht um marktübliche Preise, sondern Sonderkonditionen handelt (BGH, Urteil v. 23.02.2010, VI ZR 91/09, zit. nach juris). Hier beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Behauptung, es handele sich bei den Stundensätzen der von der Beklagten benannten Werkstätten um Sonderkondition, auf den von der Beklagten vorgelegten DEKRA-Bericht (Bl. 12 d. A.), in dem es heißt „Die vorliegende Kalkulation zur fiktiven Abrechnung wurde im Auftrag und nach Vorgaben der HUK-Coburg Versicherung AG geprüft“ , „Folgende Stundenverrechnungssätze eines konkreten Referenzbetriebs wurden zugrunde gelegt“ und „Auftragsgemäß benennen wir beispielhaft nachstehend Karosserie- und/oder Lackierfachbetriebe aus der betreffenden Region“ (Bl. 14 d. A.). Hierzu trägt die Beklagte unter Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens vor (Bl. 31 d. A.), bei den im DEKRA-Bericht genannten Stundensätzen handele es sich um die angemessenen und orts-üblichen Stundensätze und die benannten Werkstätten würden die erforderlichen Reparaturen zu den genannten Konditionen ausführen. Sie trägt weiter vor (Bl. 50 d. A.), sie gebe die Stundenverrechnungssätze den Fachwerkstätten nicht vor und jeder Geschädigte könne dort sein Fahrzeug zu den genannten Konditionen reparieren lassen. Die Kammer vermag dem Amtsgericht, dem das „pauschale Bestreiten“ von Sonderkonditionen nicht ausgereicht hat, nicht zuzustimmen, soweit dieses erwartet hat, dass sich die Beklagte mit den vom Kläger geltend gemachten Formulierungen des DEKRA-Berichts auseinandersetzt. Nach Ansicht der Kammer sind hier zwei Aspekte zu unterscheiden: Der Kläger wirft der Beklagten einerseits vor, der DEKRA vorgegeben zu haben, welche Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt und welche Werkstätten angegeben werden sollten und andererseits, mit diesen Werkstätten Sonderkonditionen vereinbart zu haben. Das Amtsgericht schließt hier aus den Formulierungen des DEKRA-Berichtes darauf, dass Sonderkonditionen vereinbart worden seien. Dies verkürzt den Sachverhalt nach Ansicht der Kammer aber unzulässig. Es ist zwar richtig, dass der BGH ausgeführt hat, dass ein pauschales Bestreiten des Geschädigten in Bezug auf die Verrechnungssätze nicht ausreicht (BGH, Urteil v. 23.02.2010, VI ZR 91/09, zit. nach juris). Im Streitfall wurde aber der umgekehrte Schluss gezogen, dass die Stundenverrechnungssätze – die die Beklagte wohl unstreitig der DEKRA unter Benennung der Werkstätten vorgegeben hat – Sonderkonditionen darstellen. In diesem Fall kommt der Beklagten zwar nicht zugute, dass es sich um Stundensätze handelt, die ein unabhängiges Prüfinstitut ermittelt hat, dies bedeutet aber nicht zugleich, dass damit auch davon auszugehen ist, dass es sich um Sonderkonditionen handelt. Denn dies hat die Beklagte ausdrücklich bestritten und behauptet, die angegeben Stundenverrechnungssätze seien allgemein zugänglich. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte hier nur zwei Werkstätten benannt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, es handele sich um Werkstätten, mit denen die Versicherung Sonderkonditionen habe, denn es werden üblicherweise nur zwei oder drei Werkstätten und nicht eine längere Liste von Werkstätten als günstigere Reparaturmöglichkeit benannt. Nach Ansicht der Kammer musste die Beklagte in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Sonderkonditionen keine Erklärungen dazu abgegeben, ob bzw. dass sie der DEKRA vorgegeben hat, welche Stundenverrechnungssätze die DEKRA zugrunde legen sollte und welche Werkstätten sie benennen sollte. Dies ist für die Frage, ob die Beklagten mit den benannten Werkstätten Sonderkonditionen tatsächlich vereinbart hat, ohne jede Relevanz. Deswegen hätte vielmehr der Kläger konkrete Umstände vortragen müssen, die einen Anhalt für die Vereinbarung von Sonderkonditionen bieten. Da sich die (markt-)üblichen Preise eine Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen, hätte es eines substantiierten Vortrags dazu bedurft, woraus sich herleiten lassen soll, dass die Beklagte Sonderkonditionen mit den benannten Werktstätten vereinbart habe (vgl. BGH, Urteil v. 23.02.2010, VI ZR 91/09, zit. nach juris). Demgegenüber genügt die einfache Behauptung des Klägers, es handele sich um Sonderkonditionen nicht, so dass hier der Frage der Sonderkonditionen mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht weiter nachgegangen werden musste und dieser Aspekt einem Verweis des Klägers auf die von der Beklagten benannte Reparaturmöglichkeit bei der Firma xxx ebenfalls nicht entgegensteht.
c)
Der Verweis auf die günstigeren Reparaturmöglichkeiten in freien Fachwerkstätten ist dem Kläger auch nicht unzumutbar. Eine Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt kann zwar grundsätzlich in Betracht kommen, wenn ein Fahrzeug bislang „scheckheftgepflegt“ wurde. Dies ist hier streitig. Der Kläger legt zwei Reparaturrechnungen einer Markenwerkstatt (Bl. 44-48 d. A.) vor und behauptet, dieses seien die einzigen Reparaturen während der Zeit von 1 ½ Jahren gewesen, in denen er Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nur 1 ½ Jahre Eigentümer gewesen sei und in der Zeit nur zwei Reparaturen angefallen seien. Darüber hinaus müsse auch die Zeit vor dem Eigentumserwerb des Klägers berücksichtigt werden, da ein Fahrzeug, das einmal die Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ verloren habe, nach einem Eigentümerwechsel diese Eigenschaft nicht wiedererwerben könne. Zu berücksichtigen sei, dass die Unzumutbarkeit des Verweises auf die günstigeren Reparaturmöglichkeiten vor dem Hintergrund der „Scheckheftpflege“ auf der Rücksichtnahme auf Garantieansprüche etc. beruhe, die bei dem Fahrzeug des Klägers mit der Erstzulassung 1999 ohnehin nicht mehr bestehen würden. Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 23.02.2010 (VI ZR 91/09, zit. nach juris) ausgeführt, dass ungeachtet der Gesichtspunkte der Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben kann, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder repariert worden ist. Ausführungen dazu, ob dies auch in der Zeit vor dem Eigentumserwerb durch den jetzigen Geschädigten erfolgt sein muss, macht der BGH nicht. Das LG Lübeck (Urteil v. 14.05.2010, 1 S 117/09) legt die Entscheidung des BGH so aus, als müsse nach den dortigen Ausführungen die "Scheckheftpflege" über die gesamte Zeit seit der Zulassung erfolgt sein (vgl. Bl. 151 ff. d. A.). Dieser Auffassung und den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug bereits nicht „scheckheftgepflegt“ erworben hat, steht einer Unzumutbarkeit der Reparatur in einer freien Fachwerkstatt im Hinblick auf die „Scheckheft-pflege“ entgegen. Hinzu kommt, dass es sich um ein im Dezember 1999 erstmals zugelassenes Fahrzeug handelt. Bei solchen wird der Marktwert ohnehin nicht mehr entscheidend davon beeinflusst, ob es durchgängig "scheckheftgepflegt" wurde.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 522,30 €

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