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26.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111590

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 27.01.2011 – 10 U 1048/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 10 U 1048/10
9 O 2425/09 LG Chemnitz
Verkündet am 27.01.2011
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Rücktritt von einem Kaufvertrag
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2011 durch XXX
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 14.06.2010 - Az.: 9 O 2425/09 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.400,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 525, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Kaufpreis für das in Rede stehende Fahrzeug Zug um Zug gegen dessen Rückgabe an die Klägerin zurückzuzahlen (§§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB).
Das durch den Beklagten an die Klägerin verkaufte Fahrzeug war bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin (§ 446 BGB) mit einem Sachmangel behaftet. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Landgericht fälschlicherweise angenommen hat, der Klägerin komme hinsichtlich des Vorhandenseins eines Sachmangels bei Gefahrübergang die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugute. Dies ist unzutreffend, weil im vorliegenden Fall die Klägerin als Unternehmerin von einem Privatanbieter gekauft hat und nicht ein Verbraucher von einem Unternehmer (§ 474 Abs. 1 BGB). Dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe an die Klägerin am 29.05.2008 mit einem Sachmangel behaftet war, ergibt sich aber schon aus der Art des Mangels, welcher sich der Klägerin nach Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat.
Der Beklagte hat bezüglich des Fahrzeugs im Internet damit geworben, dass es grundlegend restauriert worden sei und sich in einem „fast neuen Zustand“ befinde. Es sei komplett zerlegt und mit hochwertigen Teilen, unter anderem mit einem feuerverzinkten Rahmen, wieder aufgebaut worden. Die Lackierarbeiten seien von einem Meisterbetrieb ausgeführt worden. Auf der Grundlage dieser Angaben des Beklagten schlossen die Parteien am 24.05.2008 den Kaufvertrag. Die Klägerin konnte danach in Bezug auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs erwarten, dass die Karosserie nicht innerhalb weniger Monate an zahlreichen Stellen „Lackaufblühungen“ bzw. Rostansätze aufweist. Das Auftreten derartiger Mängel, deren Vorhandensein der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, lässt sich nur dadurch erklären, dass bei der Fahrzeugrestaurierung nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Karosserie vor Rost getroffen wurden. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen. Anhaltspunkte dafür, dass die „Lackaufblühungen“ und Rostsansätze durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs seitens der Klägerin verursacht worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das Fahrzeug nicht als „Museumsobjekt“ verkauft, sondern als Kraftfahrzeug, das für die Nutzung im Straßenverkehr geeignet ist. Die Klägerin war daher nicht gehalten, das Fahrzeug nicht im Freien abzustellen, in besonderer Weise vor Nässe zu schützen oder gar bei jedem „Regenguss“ abzuledern und in einer beheizten Halle zu trocknen.
Soweit das Landgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte habe den Beweis für seine Behauptung, die Parteien hätten anlässlich des Kaufvertragsabschlusses mündlich einen Ausschluss der Haftung des Beklagten für die in Rede stehenden Mängel des Fahrzeugs vereinbart, nicht erbracht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 ZPO), wurden insoweit durch den Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Der Einwand, die Rechte der Klägerin wegen der „Lackaufblühungen“ und Rostansätze an der Karosserie seien ausgeschlossen, weil sie den Mangel bei Vertragsschluss gekannt habe oder er ihr jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (§ 442 Abs. 1 BGB), kann der Berufung des Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man unterstellt, der Mitarbeiter der Klägerin habe bei Vertragsschluss erkannt, dass vermutlich Unterrostungen am vorderen linken Kotflügel vorlagen, lässt dies nicht den Schluss zu, sie habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die gesamte Karosserie nicht über den erforderlichen Rostschutz verfügt und deshalb binnen weniger Monate an zahlreichen Stellen Rostschäden auftreten werden.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte ab dem 07.10.2008 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befunden hat und daher nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem zurückzuzahlenden Kaufpreis zu zahlen hat. Auch hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

RechtsgebieteAutokaufrecht, SachmängelhaftungVorschriften§§ 323, 346, 434, 437, 440 BGB

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