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20.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111624

Landgericht Köln: Beschluss vom 01.02.2011 – 9 S 378/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Köln, 9 S 378/10
Datum:01.02.2011
9. Zivilkammer
Beschluss
Vorinstanz: Amtsgericht Bergisch Gladbach, 63 C 587/09
Tenor: Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist Folgendes auszuführen:

Das Amtsgericht hat zu Recht eine Nutzungsausfallentschädigung abgelehnt.

Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt zwar nach allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212).
Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 10.06.2008 (Az. VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 – Hervor. d. d. Kammer) weiter aus:

"Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten dabei die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots.

Dem betroffenen Eigentümer gebührt die Entschädigung daher nicht unabhängig davon, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kommenden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war.

Die Entbehrung der Nutzung muss darüber hinaus auch deshalb "fühlbar” geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. Diese Einschränkung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt. Der Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsguts vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht, denn der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Anderenfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst. Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft …

Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen"

Gemessen an diesen Ausführungen, welche sich die Kammer zu Eigen macht, besteht vorliegend kein Entschädigungsanspruch.

Zwar kommt ein solcher auch bei Beschädigung eines Motorrades in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt, dass er auf die tägliche Verfügbarkeit des Motorrades als Beförderungsmittel angewiesen ist (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 20.12.2007 – 9 S 415/06; OLG Hamm, Urt. v. 26.01.1998 – 6 U 253/88 zu einem "Wohnmobil"). Diese Voraussetzung liegt bei Zweitfahrzeugen, die für die Freizeitgestaltung gehalten werden, regelmäßig nicht vor.

Doch auch soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Motorrad auch für den täglichen Weg zur Arbeit und zum Transport von Einkäufen, auf den Pkw BMW Mini greife er dagegen nur zur Winterzeit oder bei sehr starkem Regen zurück, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.

Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass ihm mit dem Pkw BMW Mini ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. Hierauf muss er sich nach Auffassung der Kammer im Rahmen des Entschädigungsanspruchs verweisen lassen. Denn aufgrund dieses Ersatzfahrzeuges wirkt sich die entzogene Gebrauchsmöglichkeit für das Motorrad nicht mehr "fühlbar" aus. Der entgegengesetzten Auffassung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.09.2008 – 1 U 198/07– "Harley Davidson") schließt sich die Kammer nicht an. Soweit das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung auf einen unterschiedlich hohen Nutzwert (insbes. bzgl. Fahrgefühl und Wertigkeit des Fortbewegungsmittels) zwischen einem Motorrad der Luxusklasse einerseits und einem Pkw andererseits abstellt, ist dies zwar für die Bemessung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs gerechtfertigt.

Mit der Zuerkennnung eines Entschädigungsanspruchs wegen eines qualitativ andersartigen Fahrgefühls droht jedoch eine Ausweitung auf den Ersatz von Nichtvermögensschäden entgegen § 253 BGB die durch die enge Eingrenzung des Nutzungsausfallschadens nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gerade vermieden werden soll.

Für die vorgelagerte Prüfung, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, greift diese Differenzierung aus Sicht der Kammer nicht durch. Maßgeblich sind hiernach nämlich vorrangig die Verfügbarkeit des Fahrzeuges und die hierdurch gewonnene Mobilität. Soweit dem Geschädigten für seine alltägliche Lebensführung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht und der Einsatz dieses Ersatzfahrzeuges zumutbar ist, scheidet ein Ersatzanspruch daher aus (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2009 – 1 U 300/08; LG Karlsruhe, Urt. v. 01.08.2008 – 3 O 381/07; im Ansatz auch AG Rheinberg, Urt. v. 19.01.2009 – 13 C 153/08; vgl. auch Schiemann, in: Staudinger, BGB, 2005, § 251 Rn. 80; Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 1. Teil, 3. Kap. Ziff. 12 Rn. 97). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung des Pkw BMW Mini nicht zumutbar gewesen wäre, bestehen aus Sicht der Kammer nicht.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 ZPO).

Denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens, dabei insbesondere das Erfordernis einer "fühlbaren" Beeinträchtigung, sind höchstrichterlich (vgl. insbes. die Entscheidung des Großen Senats des BGH für Zivilsachen, BGHZ 98, 212 sowie sodann der BGH - s.o. - in st. Rspr.) bereits hinreichend geklärt. Die auf ihren Einzelfallcharakter abstellende Entscheidung des OLG Düsseldorf ist demgegenüber vereinzelt geblieben.

Köln, 01.02.2011

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