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13.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111276

Amtsgericht Düsseldorf: Urteil vom 28.10.2010 – 54 C 7144/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Düsseldorf

54 C 7144/10

Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.10.2010
durch den Richter X
für R e c ht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden überdies als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2010 des Rechtanwalts X aus X freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 35,00 € zu.
Der Kläger als Geschädigter kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen nach Auffassung des Gerichts auf die Kosten, die die Klägerin für die Erstellung der Reparaturbescheinigung aufwenden musste. Insofern ist nämlich für die Geltendmachung des Schadens erforderlich, dass der Geschädigte nachweist, dass die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt worden ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte der Kläger mit der Erstellung eines entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen. Insofern hat der Kläger auch nicht gegen seine aus § 254 Abs.2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger musste sich auf eine mögliche Auseinandersetzung mit den Beklagten nicht einlassen und konnte, um einen sachgemäßen Nachweis der Reparatur zu erbringen, auch einen Sachverständigen beauftragen.
Die Zinsen sowie die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten rechtfertigen sich aus § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB bzw. aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis zu 300 EUR

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