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08.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111063

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 07.02.2011 – 1 Ss 38/10

Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Naumburg besteht aufgrund des eher geringen Fallaufkommens kein Bedürfnis für die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. Daher folgt aus dem Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Anordnung der Blutprobenentnahme durch Ermittlungspersonen zu einem Zeitpunkt außerhalb der Dienstzeit des eingerichteten richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweiserhebungsverbot.


OLG Naumburg, Urt. v. 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
In pp.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 27. April 2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Stendal zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Der Strafrichter des Amtsgerichts Stendal hat den Angeklagten am 27. April 2010 vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB freigesprochen. Das Urteil enthält folgende Feststellungen:
„Der Angeklagte befuhr am 18.07.2009 gegen 2.35 Uhr mit seinem PKW Opel, amtl. Kennzeichen ... die L3 zwischen H. und T. in Richtung T. . Aus ungeklärter Ursache verlor er die Gewalt über sein Fahrzeug und fuhr in einer Rechtskurve gegen einen Baum. Hierbei erlitt das Fahrzeug des Angeklagten, in dem durch die aufnehmenden Polizeibeamten zwei leere Kisten Bier sowie mehrere leere Bierflaschen gefunden wurden, Totalschaden und der Angeklagte erlitt leichtere Kopfverletzungen.
Wegen der Einzelheiten des Schadensbildes und des Aussehens des verunfallten PKW´s des Angeklagten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 19-26 der Akte Bezug genommen.
Nachdem die Polizei von dem Unfall informiert worden war und ein Notarztwagen an der Unfallstelle erschienen war, wurde dem Angeklagten im Krankenwagen im Rahmen der Erstversorgung durch den Notarzt Dr. H. ein Zugang in die Vene gelegt. Darüber hinaus wurde der Angeklagte durch den Zeugen POM Sch. einer freiwilligen Atemalkoholprobe unterzogen, die einen Wert von 2,81 Promille ergab. Weil der Polizeibeamte Sch. in Ansehung dieses Wertes einen Anfangsverdacht wegen Trunkenheit im Verkehr gegen den Angeklagten bejahte, ordnete er die Entnahme von Blut des Angeklagten zum Zwecke der späteren Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration an. Das Blut wurde dem Angeklagten sodann durch die bereits gelegte Kanüle entnommen, ohne dass zuvor ein richterlicher Beschluss eingeholt wurde oder auch dies nur versucht worden ist. Insoweit ging der anordnende Polizeibeamte auf Grund einer Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes vom 04.07.2008 davon aus, dass eine richterliche Anordnung der Blutentnahme entbehrlich sei, weil zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme kein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet ist.“
Nach Auffassung des Amtsgerichts reichten die getroffenen Feststellungen nicht aus, dem Angeklagten die Tat nachzuweisen, weil das Ergebnis einer am 18. Juli 2009 um 2.58 Uhr bei diesem entnommenen Blutprobe nicht verwertbar sei und sonstige Umstände, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hindeuten könnten, nicht feststellbar gewesen seien. Mit ihrer frist- und formgerechten (Sprung-)Revision rügt die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe zu Unrecht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der entnommenen Blutprobe angenommen und darüber hinaus allgemein die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die (Sprung-)Revision ist zulässig (§§ 335, 341 Abs. 1, 344 f. StPO) und hat auch in der Sache Erfolg, weil das Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruht (§§ 337 Abs. 1 und 2, 353Abs. 1 und 2, 354Abs. 2 StPO).
Bereits die erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Diese Rüge versetzt den Senat in die Lage zu prüfen, ob das Amtsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Recht das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots angenommen hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 08. November 2010 – 3 Ss 285/2010 – m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 38).
Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Annahme eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich der ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe (§ 81 a Abs. 2 StPO) nicht. Es lag hier bereits kein Beweiserhebungsverbot vor. Nach § 81 a Abs. 2 StPO ist die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe dem Richter vor-behalten und kann nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch diejenige der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen ersetzt werden. Die Ermittlungsbeamten müssen daher regelmäßig versuchen, eine richterliche Entscheidung zu erlangen, außer selbst die mit diesen Versuchen verbundene Verzögerung könnte den Erfolg der beabsichtigten Beweiserhebung vereiteln. Für den Fall, dass diese Versuche innerhalb eines nach den jeweiligen Umständen vertretbaren Zeitraumes fehlschlagen und zugleich der Verlust des Beweismittels droht, haben die Ermittlungsbeamten die ihrer eigenen Eilanordnung zugrunde liegenden, den konkreten Einzelfall betreffenden Tatsachen in den Akten zu dokumentieren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 81 a, Rn. 25a m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährdungslage ist derjenige, zu dem die Entnahme der Blutprobe für erforderlich gehalten wird.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen lag hier Gefahr im Verzug im Sinne des § 81 a Abs. 2 StPO vor. Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung des die Blutentnahme anordnenden Ermittlungsbeamten zwischen 2.35 Uhr (Tatzeit) und 2.58 Uhr (Zeitpunkt der Blutentnahme) getroffen worden ist, mithin zu einer Zeit, in der ein richterlicher Bereitschaftsdienst im Amtsgerichtsbezirk Stendal nicht eingerichtet ist. Nach dem Beschluss des Landgerichts Stendal - Präsidium – zur Verteilung der Geschäfte des richterlichen Bereitschaftsdienstes des Amtsgerichts Stendal gemäß § 22 c Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 GVG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung des amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienstes vom 22. April 2003 (GVBl. LSA 2003, 86) i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über den amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst vom 24. Juni 2003 besteht ein richterlicher Bereitschaftsdienst im dortigen Zuständigkeitsbereich nicht in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr (01.10. bis 31.03.) bzw. 4.00 Uhr (01.04. bis 30.09.). Zudem besteht eine Rundverfügung des Generalstaatsanwalts in Naumburg vom 03.07.2009 (4103-34-), in der es heißt, dass die Polizei sich „grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zu wenden hat, sofern ein Richter überhaupt erreichbar ist. Von Unerreichbarkeit ist auszugehen, falls für –bestimmte Zeiten (noch) kein richterlicher Eil- oder Notdienst besteht. Ist kein Richter erreichbar oder liegen trotz seiner Erreichbarkeit ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Eilanordnung vor, kann diese sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Polizei getroffen werden. (...)
Ist die Staatsanwaltschaft am Verfahren aber noch gar nicht beteiligt – wie es für die Fälle des Aufgreifens von betrunkenen Kraftfahrern typisch ist – so kann und darf eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Blutprobenentnahme in eigener Eilkompetenz treffen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (OLG Bran-denburg , Urteil vom 16.12.2008, 2 Ss 69/08) oder wenn ein richterlicher Eil- oder Notdienst nicht eingerichtet ist.“
Nach dieser Sachlage lagen hier tatsächlich solche Voraussetzungen vor, die für den die Blutentnahme anordnenden Ermittlungsbeamten die Annahme eines Falles von „Gefahr im Verzug“ begründeten, da eine richterliche Anordnung bei realistischer Einschätzung frühestens gegen 4.00 Uhr einholbar gewesen wäre, was zu einer Verzögerung der Blutentnahme von mindestens einer Stunde geführt hätte. Dabei ist außerdem zu beachten, dass der Angeklagte bereits notärztlich behandelt und die Blutprobe über eine schon vorhandene Kanüle abgenommen wurde, was dem Angeklagten ggf. einen weiteren körperlichen Eingriff erspart hat, so dass die getroffene Anordnung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte.
Die Frage, ob die fehlende Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes ein Organisationsdefizit der Justiz darstellt (vgl. zum Meinungsstand: OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2010 – 2 SsBs 59/10 -; offen lassend: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – 2 BVR 1481/02 – juris -; einen Organisationsmangel bejahend: OLG Celle, Beschluss vom 11. August 2010 – 32 Ss 101/10 -; 3. Senat des OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2009 – 3 Ss 293/08 -; demgegenüber verneinend: 4. Senat des OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2009 – 4 Ss 316/09 -; OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 2010 – III-1 RVs 5/10, 1 RVs 5/10 -), beantwortet der Senat dahingehend, dass jedenfalls für den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Naumburg ein Bedürfnis für die Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes nicht besteht, weswegen insoweit auch kein Organisationsdefizit der Justiz vorliegt. Nach einer im Zeitraum vom 01. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 durchgeführten Erhebung wurden im Land Sachsen-Anhalt während der richterlichen Dienstzeit 14 Blutentnahmen und im richterlichen Bereitschaftsdienst 107 Blutentnahmen angeordnet. Im selben Zeitraum erfolgten – außerhalb der richterlichen Dienstzeiten – 75 Blutentnahmen aufgrund staatsanwaltschaftlicher und 83 Blutentnahmen aufgrund polizeilicher Anordnungen. Davon entfielen auf den Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Nord 22, der Polizeidirektion Süd 45 und der Polizeidirektion Ost 16 Anordnungen einer Blutentnahme. Für den Erhebungszeitraum war bezüglich aller durch die Polizei getroffenen prozessualen Maßnahmen einschließlich der Blutentnahmen (unter Nichtberücksichtigung der vorläufigen Festnahmen gem. § 127 StPO) eine durchschnittliche Anordnungssequenz von 2,86 Anordnungen/Nacht festzustellen. Auch wenn man die staatsanwaltschaftlichen Anordnungen hinzurechnet, was (unter Nichtberücksichtigung der vorläufigen Festnahmen gem. § 127 StPO) zu einer Anordnungssequenz von 4,42 Anordnungen/Nacht führt, ist angesichts dieses eher geringen Fallaufkommens die Erforderlichkeit der Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes in Sachsen-Anhalt nicht feststellbar.
Selbst wenn man jedoch – wie das Amtsgericht – das Vorliegen einer Situation der Gefahr im Verzug verneinen und das Bestehen eines Beweiserhebungsverbotes annehmen wollte, läge hier ein Beweisverwertungsverbot nicht vor.
Aus einer entgegen § 81 a Abs. 2 StPO getroffenen Anordnung der Blutprobenentnahme und einem daraus resultierenden Beweiserhebungsverbot folgt nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot. Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung zur Verwertbarkeit von Beweisen, die unter Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO erlangt worden sind. Auch ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein gültiger Grundsatz fremd, wonach jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Erhebung des Beweises das Verbot der Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse nach sich ziehen würde. Die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beantworten. Dabei ist maßgeblich das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes zu berücksichtigen, welches seinerseits maßgeblich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt wird, ob die Annahme von Gefahr im Verzug willkürlich, den Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgehend oder ignorierend, erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2008, 2 ARs 452/07, zit. nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – (1) 53 Ss 68/10(34/10) – zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2009, 406; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 83 Ss 100/09 - , zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; OLG Karlsruhe VRR 2008, 243; OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Celle NJW 2009, 3524; jew. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 a Rn. 32 m. w. N.).
Im Bereich der Straßenverkehrsdelikte, namentlich bei solchen in Zusammenhang mit der Einnahme von Alkohol oder Drogen, ist insbesondere das hochrangige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu berücksichtigen, das wirksame Gegenmaßnahmen zur Verhinderung der Teilnahme berauschter Fahrzeugführer am Straßenverkehr und zur Abwendung der von diesen ausgehenden Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer erfordert. Dem gegenüber steht das Interesse des Angeklagten an seiner körperlichen Unversehrtheit, wobei sich der Eingriff in diese bei einer Blutprobenentnahme grundsätzlich als eher geringfügig darstellt.
Darüber hinaus ist gerade bei Straßenverkehrsdelikten, die unter Einfluss von Alkohol begangen werden, eine möglichst tatzeitnahe Blutentnahme von großer Bedeutung, da Rückrechnungen über einen längeren Zeitraum in aller Regel mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind (vgl. KG NStZ 2010, 468 ff.).
Das Gewicht eines Verfahrensverstoßes gemäß § 81 a Abs. 2 StPO wird zudem auch dadurch bestimmt, dass es sich nicht um einen verfassungsrechtlich geregelten, sondern um einen einfach gesetzlichen Richtervorbehalt handelt (vgl. OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2149) und ein Eingriff fern jeder Rechtsgrundlage nicht vorliegt, da in § 81 a Abs. 2 StPO eine Eilzuständigkeit auch der hier handelnden Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist. Das Gewicht des Verstoßes wird daneben durch den Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs insoweit bestimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2009 – 2 Ss 117/09 - ), als bei einem, wie hier festgestellten, Sachverhalt eines Unfalls aus unklarer Ursache mit zwei leeren Bierkisten und weiteren leeren Bierflaschen im Unfallfahrzeug sowie festgestellter Atemalkoholkonzentration des mutmaßlichen Fahrzeugführers von 2,81 Promille, eine richterliche Anordnung hätte ergehen müssen.
Der angesichts der Kenntnis der Ermittlungsperson vom Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes unterbliebene Versuch, zufällig doch eine richterliche oder jedenfalls staatsanwaltschaftliche Anordnung zu erreichen, stellt weder ein objektiv willkürliches Verhalten noch eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts dar. Eine Verpflichtung der Ermittlungspersonen, in jedem Falle vor Ausübung der Eilkompetenz bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nachzufragen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dies folgt auch aus einem systematischen Vergleich strafprozessualer Eingriffsermächtigungen untereinander. Während eine Reihe von Vorschriften, bei denen es um eher geringe Grundrechtseingriffe geht, wie z. B. bei § 81 a Abs. 2 StPO, eine Eilkompetenz sowohl der Staatsanwaltschaft aus auch derer Ermittlungspersonen normiert, gewähren andere Vorschriften, die gewichtigere Grundrechtseingriffe betreffen, die Eilkompetenz nur der Staatsanwaltschaft (z. B. § 100 Abs. 1 StPO), während die Anordnung der schwerwiegendsten Grundrechtseingriffe, wie z. B. § 81 h Abs. 2 Satz 1 StPO allein dem Richter vorbehalten bleibt. Dieser Gesetzessystematik ist zwar eine Abstufung der Anordnungskompetenz je nach Schwere des Grundrechtseingriffs zu entnehmen, nicht jedoch eine weitere Abstufung zwischen der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und derjenigen ihrer Ermittlungspersonen innerhalb der Gruppe der strafprozessualen Eingriffsermächtigungen, die beide Eilkompetenzen zulassen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 2 Ss 69/08 - , zit. nach juris)
Darüber hinaus kann schon wegen der dem anordnenden Polizeibeamten bekannten Rundverfügung des Generalstaatsanwalts vom 03. Juli 2009, wonach eine Anordnung der Blutentnahme durch die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft in eigener Eilkompetenz zu treffen ist, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme in Sachsen-Anhalt kein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet ist, von einer bewussten Umgehung des Richtervorbehalts oder objektiv willkürlichem Verhalten keine Rede sein.
Ein Verwertungsverbot besteht hier auch nicht wegen der fehlenden Dokumentation der Gründe, die den Polizeibeamten zur Annahme seiner Eilkompetenz veranlasst haben. Zwar ergibt sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass die Ermittlungsperson, die unter Annahme von Gefahr im Verzug gemäß § 81 a Abs. 2 StPO eine Blutentnahme anordnet, die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich zu dokumentieren hat, um eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142, 156 ff.). Eine solche Dokumentation ist vorliegend nach den Urteilsfeststellungen nicht erfolgt.
Bei der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist die fehlende Dokumentation aber nur eines von mehreren Kriterien, die bei der erforderlichen Abwägung Beachtung finden können. Die fehlende Dokumentation für sich allein führt grundsätzlich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 242, 243; BGH NStZ 2005, 392, 393; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – (1) 53 Ss 68/10 (34/10) – m. w. N.). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053, 3054).
Im Ergebnis der getroffenen Abwägung liegt somit auch kein Beweisverwertungsverbot vor.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens – an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Im Übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Ein gemessener Atemalkoholwert kann zwar für die Beurteilung, ob der Angeklagte möglicherweise absolut fahruntüchtig war, nicht herangezogen werden (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 316 Rn. 23 m. w. N.). Für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit ist ein erheblicher Atemalkoholwert (hier von 2,81 Promille) dennoch ein gewichtiges Indiz, das in der Gesamtschau mit sonstigen Anzeichen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit – hier: Unfall aus unklarer Ursache bzw. möglicherweise auf alkoholbedingte Enthemmung zurückzuführendes Fehlverhalten während der Fahrt; leere Bierflaschen im Unfallfahrzeug – der Beweiswürdigung durch den Tatrichter zugänglich (Fischer, a. a. O.) ist.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, OWiG, Blutprobe, BeweisverwertungsverbotVorschriften§ 81a Abs. 2 StPO

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