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08.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110788

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 22.06.2010 – 12 K 482/08

1. Ein „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist grds. jeder „zum Arbeiten bestimmte Platz”. Die Abzugsbeschränkung setzt keinen eigenen und räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Großraumbüro kann einen anderen Arbeitsplatz i. S. der Abzugsbeschränkung darstellen.



2. Steht einem Steuerpflichtigen bei seinem ArbG ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung und nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer nach Feierabend/am Wochenende zur Vertiefung von Sprachkenntnissen, so kann er den Abzug der Anwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend machen.


Niedersächsisches Finanzgericht v. 22.06.2010
12 K 482/08
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger erzielte als Elektrotechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war in den Streitjahren bei der B GmbH in S beschäftigt.
Er lebte in den Streitjahren zusammen mit einer Partnerin in einer ca. 80 qm großen Wohnung in H. Der Kläger nutzte einen ca. 10 qm großen Raum als häusliches Arbeitszimmer.
Für das häusliche Arbeitszimmer machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
2004 1.177,04 €
2005 1.176,12 €
2006 1.205,30 €
Als Begründung gab der Kläger jeweils an, dass er das Arbeitszimmer zur Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse benötige. Er müsse Gespräche, Korrespondenz und Besprechungen in der Firma bzw. mit Kunden in Englisch führen. Er arbeite zeitweise mit ausländischen Kollegen in einem Team zusammen, die die deutsche Sprache nicht sprechen würden. Außerdem sei er auch im Ausland tätig.
Er absolviere einen interaktiven Sprachkurs, der auf dem PC in seinem Arbeitszimmer installiert sei. Diese Software könne er nur im häuslichen Arbeitszimmer bedienen, weil er an seinem Arbeitsplatz bei der B GmbH keine mitgebrachte Software installieren dürfe. Deshalb sei kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, an dem die erforderliche Fortbildung ausgeübt werden könne.
Der Beklagte erkannte in den Einkommensteuerbescheiden vom 18. April 2005 (Einkommensteuer 2004), vom 19. Juni 2006 (Einkommensteuer 2005) und vom 18. Mai 2007 (Einkommensteuer 2006) die geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht an, dass die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmer nicht mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit betrage und für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung gestanden habe.
Der Kläger legte für alle drei Jahre fristgemäß Einspruch ein. In den Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Es reiche nicht aus, dass dem Steuerpflichtigen irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Arbeitsplatz müsse so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei.
Er legte eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vor, wonach es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sei, über sehr gute englische Sprachkenntnisse zu verfügen, weil er häufig Kontakt zu ausländischen Kunden und zu Kollegen an ausländischen Standorten habe, mit denen er in Englisch kommunizieren müsse.
Am 19. Oktober 2006 erging für das Streitjahr 2005 ein Änderungsbescheid. Für das Streitjahr 2006 erging am 9. Juni 2008 ein Änderungsbescheid.
Der Beklagte wies zunächst nur den Einspruch wegen Einkommensteuer 2004 zurück. Die Einspruchsverfahren für die Jahre 2005 und 2006 ruhten bis zum Abschluss des Verfahrens für das Jahr 2004.
In dem Einspruchsbescheid für das Jahr 2004 führte der Beklagte aus, dass die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers offensichtlich weniger als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit betrage. Es stehe dem Kläger auch ein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung. Bei nur einer beruflichen Tätigkeit müsse geprüft werden, ob der Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden könne. Müsse der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichten, sei er trotz des grundsätzlich vorhandenen Arbeitsplatzes auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Eine solche Fallgestaltung liege beim Kläger aber nicht vor. Der Gesetzgeber habe das Vorhalten eines Arbeitszimmers allein für Weiterbildungsmaßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az.: 12 K 391/05). Entscheidend sei, dass der Kläger die benötigte Software für den interaktiven Englischkurs an seinem Arbeitsplatz nicht verwenden dürfe. Für die sprachliche Fortbildung habe dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden.
In der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2007 gab der Kläger an, dass ihm bei seiner Arbeitgeberin ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro zur Verfügung gestanden habe. Er habe im Jahr 2004 einen interaktiven Sprachkurs aus dem Verlag C angeschafft. Zudem habe er etliche Vokabeltrainer – teilweise auf EDV-Basis – erworben. Im Jahr 2005 habe er einen halbjährigen Sprachkurs beim Wall Street Institute in H belegt. Er habe versucht, zweimal in der Woche zum Institut zu fahren. Im Jahr 2006 habe er einen weiteren Kurs bei dem Berlitz Institut in H belegt. Die Arbeitgeberin habe auch Fortbildungsmöglichkeiten angeboten. Die habe er aber nicht wahrgenommen. Er habe mit dem PC in seinem Arbeitszimmer geübt.
Die Klage wurde mit Urteil vom 20. Juni 2007 abgewiesen. Der Senat war der Auffassung, dass dem Kläger ein anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung gestanden habe. Der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass er diesen Arbeitsplatz für eine Fortbildungsmaßnahme nicht nutzen könne, stehe dem nicht entgegen. Die Arbeitgeberin habe die von dem Kläger gewählte Form der Fortbildung nicht vorgeschrieben. Sie habe selbst Fortbildungen für Englisch angeboten, die der Kläger nicht wahrgenommen habe.
Nach einem erfolglosen Protokoll- und Tatbestandsberichtigungsantrag erhob der Kläger Nichtzulassungsbescheide beim Bundesfinanzhof (– BFH –) (Az.: VI B 95/07). Der Kläger trug vor, dass das Niedersächsische Finanzgericht von der Rechtsprechung des BFH und des Finanzgerichts München abgewichen sei. Ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG liege nur vor, wenn der Steuerpflichtige den anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen könne. Das sei im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen.
Mit Beschluss vom 5. März 2008 wies der BFH die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Niedersächsische Finanzgericht sei nicht von der Rechtsprechung des BFH und des Finanzgerichts München abgewichen. Es habe für die Frage, ob dem Steuerpflichtigen, der nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, zutreffend darauf abgestellt, ob der andere Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden könne. Das Gericht habe ausdrücklich als entscheidungserheblich angesehen, ob der Kläger im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten müsse. Es sei in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass es für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht genüge, wenn der Steuerpflichtige nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichte, die er grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichten könne.
Nach Abschluss des Verfahrens für das Jahr 2004 hielt der Kläger die Einsprüche für die Jahre 2005 und 2006 aufrecht. Dem Begehren sei stattzugeben. Hieran würden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und der Beschluss des BFH nichts ändern. Der Kläger führte ergänzend aus, dass die von der Arbeitgeberin angebotenen Kurse nicht allesamt nach Feierabend stattgefunden hätten. Der Kläger habe die zu festen Zeiten angebotenen Kurse der Arbeitgeberin aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten nicht durchgängig besuchen können. Entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts habe der Kläger die englische Sprache nicht aus Gründen allgemeiner Fortbildung verbessern wollen. Er sei beruflich auf die Kenntnisse der englischen Sprache angewiesen.
Dem Kläger stände kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Ein anderer Arbeitsplatz sei nur vorhanden, wenn der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitzimmer nicht angewiesen sei. Das sei nur der Fall, wenn der andere Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden könne. Dies sei zwar grundsätzlich gegeben, wenn es sich um einen Büroarbeitsplatz handele (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78). Hier bestehe aber die Besonderheit, dass der Arbeitsplatz für die Erledigung einer wesentlichen Aufgabe – nämlich der Aneignung von Englischkenntnissen und der Fortbildung in diesem Bereich mittels eines interaktiven Englischkurses – nicht zur Verfügung stehe, weil der Kläger das Computerprogramm nicht auf dem Bürocomputer installieren dürfe. Der Kläger sei vergleichbar mit einem Lehrer, dem für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 118/00, BStBl II BStBl 2000 II S. 2004, BStBl 2000 II S. 82). Er sei auch vergleichbar mit einem EDV-Organisator, der seinen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber nicht nutzen könne, weil er Bereitschaftsdienste zu Zeiten leiste, zu denen das Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers verschlossen sei (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 41/98, BStBl II BStBl 1998 II S. 2004, BStBl 1998 II S. 80).
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsbescheid vom 25. November 2008 zurückgewiesen. Der Beklagte blieb bei seiner Auffassung, dass dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Am 8. Dezember 2008 wurde für die Einkommensteuer 2006 der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Mit am 19. Dezember 2008 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nur der Arbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer erlaube dem Kläger die Fortbildung. Am Arbeitsplatz bei seiner Arbeitgeberin sei dem Kläger die Fortbildung nicht möglich, weil die Arbeitgeberin dem Kläger nicht erlaube, auf dem Arbeitgebercomputer die Schulungssoftware aufzuspielen.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2010 verwies der Kläger darauf, dass er nicht zuletzt aufgrund seiner im Selbststudium erworbenen Englischkenntnisse bei seinem Arbeitgeber zu einem „Teamleiter” aufgestiegen sei. Im Zusammenhang mit dieser neuen Tätigkeit sei es unabdingbar, dass er die englische Sprache beherrsche. Es handele sich um ein internationales Team. Außerdem sei der Kläger in ein sog. Kompetenzcenter seiner Arbeitgeberin aufgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in der vom Kläger mit den Einkommensteuererklärungen geltend gemachter Höhe (1.177 € für 2005 und 1.206 € für 2006) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen und die angegriffenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung entsprechend zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 und den BFH-Beschluss vom 5. März 2008 .
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugelassen.
1. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für die Ausstattung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). Diese Regelung gilt über § 9 Abs. 5 EStG auch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Nutzung des Arbeitszimmers nicht mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmacht. Der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen kann daher nur erfolgen, wenn „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht”. Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
a) Ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder l„zum Arbeiten bestimmte Platz”. Die Abzugsbeschränkung setzt keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78).
Dieses grundsätzlich weite Verständnis des Begriffs „anderer Arbeitsplatz” wird nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend eingegrenzt, dass nur ein büromäßig ausgestatteter anderer Arbeitsplatz unter die Ausnahmeregelung fällt. Der Abzugsbeschränkung liegt der Gedanke zugrunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691). Die Erforderlichkeit entfällt aber nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn es sich um einen Büroarbeitsplatz handelt (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II BStBl 2001 II S. 2004, BStBl 2001 II S. 78; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 16/01, BStBl II BStBl 2001 II S. 2004, BStBl 2001 II S. 77; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 41/98, BStBl II 2004, 80; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BStBl II BStBl 2000 II S. 2004, BStBl 2000 II S. 83; BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775).
Weitere Anforderungen werden an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes nicht gestellt. Der Begriff „anderer Arbeitsplatz” wird durch kein weiteres Adjektiv näher beschrieben bzw. eingeschränkt. Die gesetzliche Regelung setzt insbesondere nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein „angemessener” oder auch „ruhiger” anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Publikumsverkehr ist daher für die Frage, ob es sich um einen anderen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung handelt, grundsätzlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige den Arbeitsplatz mit weiteren Personen teilen muss (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 118/00, BStBl II 2004, 82; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BStBl II 2004, 83).
b) Der andere Arbeitsplatz steht nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit…zur Verfügung”, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 16/01, BStBl II 2004, 77; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 41/98, BStBl II BStBl 1998 II S. 2004, BStBl 1998 II S. 80; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 118/00, BStBl II 2004, 82; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BStBl II 2004, 83; BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BStBl II BStBl 2004 II S. 2005, BStBl 2004 II S. 488; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541). Bei einem Steuerpflichtigen, der nur einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, muss daher geprüft werden, ob der an sich vorhandene andere Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und insbesondere aus dem ihr zugrunde liegenden Leitgedanken der „Erforderlichkeit” von Aufwendungen. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BStBl II BStBl 2004 II S. 2005, BStBl 2004 II S. 488).
Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Die Beweggründe, die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 41/98, BStBl II 2004, 80; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 118/00, BStBl II 2004, 82; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BStBl II 2004, 83; BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BStBl II BStBl 2004 II S. 2005, BStBl 2004 II S. 488).
2. Werden diese Rechtsprechungsgrundsätze zugrunde gelegt, kommt ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht. Dem Kläger stand ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung.
a) Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, ist eine Tatsachenfeststellung, die von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden muss. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BStBl II 2005, 488; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).
b) Dem Kläger stand bei der Firma B GmbH ein herkömmlicher Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Zwar befand sich der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es aber für den „anderen Arbeitsplatz” nicht erforderlich, dass dieser Arbeitsplatz räumlich abgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78). Der Kläger hat zu der Größe und der Ausstattung des Büroarbeitsplatzes keine einschränkenden Ausführungen vorgetragen. Daher ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz in der Firma den allgemeinen Erfordernissen eines Büroarbeitsplatzes entsprach.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte er den Arbeitsplatz in der Firma auch für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit nutzen. Der Arbeitsplatz konnte in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise genutzt werden.
aa) Für die eigentliche berufliche Tätigkeit des Klägers als Elektrotechniker hat der Kläger die Nutzbarkeit des Arbeitsplatzes in der Firma gar nicht in Frage gestellt.
bb) Für die berufsbedingte Fortbildung gilt nichts anderes. Grundsätzlich hätte der Kläger seine berufsbedingte Fortbildung in der englischen Sprache auch an seinem Büroarbeitsplatz durchführen können. Der Kläger hätte ohne Weiteres die englischen Vokabeln an seinem Büroarbeitsplatz lernen können und auch die englische Grammatik dort studieren können. Der Grund, weshalb sich der Kläger lieber in seinem häuslichen Arbeitszimmer fortbildete, lag darin, dass der Kläger in einer bestimmten Art und Weise, die für ihn persönlich angenehmer war, lernen wollte. Die Wahl eines interaktiven Sprachkurses als spezielle Art der Fortbildung stellt einen persönlichen Beweggrund für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers dar, der nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH keine Berücksichtigung bei der Frage finden darf, ob ein „anderer Arbeitsplatz” vorhanden war oder nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BStBl II BStBl 2004 II S. 2005, BStBl 2004 II S. 488). Ebenso wenig wie die größere Ruhe für ein ungestörtes und konzentriertes Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer oder die bessere Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers im Vergleich zu dem „anderen Arbeitsplatz” dazu führen kann, dass der „andere Arbeitsplatz” zu verneinen ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 118/00, BStBl II 2004, 82), kann die persönliche Vorliebe für interaktives Lernen nicht dazu führen, dass die grundsätzlich mögliche Fortbildung am Arbeitsplatz in der Firma unberücksichtigt bleibt. Subjektive Befindlichkeiten des Klägers reichen nicht aus, um die objektive Nutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes zurücktreten zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BStBl II 2004, 83).
Dass im vorliegenden Fall die vom Kläger bevorzugte Art der Fortbildung ausschlaggebend für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in dem Verfahren für 2004 eingeräumt hat, dass seine Arbeitgeberin betriebliche Fortbildungsmaßnahmen angeboten hatte, die der Kläger nicht wahrnahm. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass diese Fortbildungsmaßnahmen zu festen Zeiten stattgefunden hätten und dass er wegen seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten nicht immer daran hätte teilnehmen können. Für den Senat zeigt das Verhalten des Klägers dennoch, dass er die Möglichkeit hatte, sich im Betrieb fortzubilden, er aber aus Gründen persönlicher Präferenz die Fortbildung im häuslichen Arbeitszimmer wählte. Denn selbst wenn der Kläger an einzelnen Terminen des betrieblichen Fortbildungsprogramms nicht hätte teilnehmen können, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass die Wahrnehmung der betrieblichen Fortbildungsmaßnahme sinnlos gewesen wäre. Der Kläger hat während der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2007 ausgeführt, dass er 2005 „versucht habe” zweimal in der Woche zum Wall Street Institut zu fahren. Dass einzelne Termine einer Fortbildungsveranstaltung wegen vorrangiger beruflicher Termine nicht wahrgenommen werden können, ist eine allgemeine Zeiterscheinung, die keineswegs die generelle Nutzlosigkeit einer solchen Fortbildungsmaßnahme nach sich zieht. Der Kläger hat keinerlei Angaben dazu gemacht, wie häufig er an den betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen nicht hätte teilnehmen können. Für den Senat erscheint es naheliegend, dass sich der Kläger wegen des von ihm als komfortabler empfundenen Lernens im häuslichen Arbeitszimmer mit den betrieblichen Fortbildungsmöglichkeiten nicht näher beschäftigt hat.
Würde das Gericht in Fällen der vorliegenden Art die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bejahen, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, hätten es die Steuerpflichtigen in der Hand, durch entsprechend spezielle Vorgehensweisen bei der Fortbildung das grundsätzliche Abzugsverbot zu unterlaufen. Beispielsweise wären die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bereits dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige vortragen würde, dass er die englische Sprache am besten lerne, wenn eine andere Person die Vokabeln im häuslichen Arbeitszimmer abfrage. Da ein solches Vokabelabfragen im Büroalltag bei der Arbeitgeberin undenkbar wäre, wären die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach der Argumentation des Klägers auch in einem solchen Fall abzugsfähig. Solche Beispiele könnten nach Belieben weiterentwickelt werden. Würden in diesen Fällen die häuslichen Arbeitszimmer anerkannt werden, würde das gesetzgeberische Anliegen, für Berufsgruppen, für die regelmäßig ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Richter, Beamte und Angestellte) den Abzug der Aufwendungen zu verwehren, leerlaufen (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).
Der Kläger schenkt dem Gesichtspunkt der „Erforderlichkeit” des häuslichen Arbeitszimmers für die Erwerbstätigkeit keine hinreichende Beachtung. Zwar kommt der „Erforderlichkeit” der Aufwendungen im Werbungskostenbereich regelmäßig keine Bedeutung zu. Dies ist aber im Rahmen der Typisierung durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG anders. Das Tatbestandsmerkmal des „fehlenden anderen Arbeitsplatzes” stellt maßgeblich auf die Erforderlichkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab. Dementsprechend hat die Rechtsprechung bei Selbständigen, die eine eigene Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung des „anderen Arbeitsplatzes” haben und die dadurch den Umfang der Nutzungsmöglichkeit des „anderen Arbeitsplatzes” selbst bestimmen können, zur Konkretisierung des Erforderlichkeitsmerkmals eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass schon das Vorhandensein des Büroarbeitsplatzes die fehlende Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers indiziert (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).
Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dieser Gedankengang, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht erforderlich waren, weil der Kläger ohne das häusliche Arbeitszimmer eine vergleichbare Fortbildung hätte erreichen können, sei es durch eine Beschäftigung mit den Vokabeln und der Grammatik am Arbeitsplatz der Firma, sei es durch eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme.
Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung einen „nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit” mangels Benutzbarkeit des anderen Arbeitsplatzes in dem Arbeitszimmer verrichten muss, damit die für die Abzugsfähigkeit vorausgesetzte Erforderlichkeit des Arbeitszimmers gegeben ist. Insoweit ist bedeutsam, dass die Fortbildung in der englischen Sprache nicht der Inhalt der eigentlichen Tätigkeit des Klägers war. Seine geschuldete Arbeit verrichtete er unstreitig ausschließlich oder fast ausschließlich an seinem Arbeitsplatz in der Firma. Die Fortbildung in der englischen Sprache stellt bei wertender Betrachtung einen eher untergeordneten Bereich der beruflichen Tätigkeit des Klägers dar. Insoweit ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung nicht schon jede Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer nach Feierabend oder am Wochenende ausreicht, um von einem „Angewiesensein” auf das häusliche Arbeitszimmer auszugehen. Die Abzugsfähigkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der andere Arbeitsplatz für einen „nicht unerheblichen Teil” der beruflichen Tätigkeit nicht benutzbar ist. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Kläger konnte seiner inhaltlichen Tätigkeit bei der Firma B auch ohne Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nachgehen. Es lag kein getrennt zu beurteilender abgrenzbarer Aufgabenbereich vor, den der Kläger zu erledigen hatte, den er aber nicht an seinem Arbeitsplatz im Betrieb erledigen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BStBl II 2005, 488).
Deshalb ist der vorliegende Fall auch anders zu bewerten, als der Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss vom 14. Januar 2004 (VI R 1/02, BFH/NV 2004, 943) zugrunde lag. Dort hatte der Steuerpflichtige dargelegt, dass er einen Teilbereich seiner beruflichen Tätigkeit am dienstlichen Arbeitsplatz nicht leisten konnte, weil der dort zur Verfügung stehende PC eine nicht ausreichende Rechenkapazität und Software-Ausstattung hatte, um die beruflich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Im hier zu beurteilenden Fall kann die gesamte berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker und auch die Fortbildung in der englischen Sprache am Büroarbeitsplatz geleistet werden. Die einzige Einschränkung besteht lediglich darin, dass die Fortbildung nicht im Wege eines interaktiven Sprachkursus stattfinden konnte, sondern durch herkömmliches Erlernen von Vokabeln und Grammatik hätte stattfinden müssen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der vorliegende Fall auch nicht mit den sog. Schulleiterfällen (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 16/01, BStBl II 2004, 77; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 118/00, BStBl II 2004, 82) vergleichbar. Denn in diesen Fällen hatten die Finanzgerichte – anders als im vorliegenden Fall – tatsächliche Feststellungen getroffen, wonach in den Dienstzimmern die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht möglich gewesen war. Da im vorliegenden Fall die Fortbildung in der englischen Sprache am „anderen Arbeitsplatz” möglich gewesen wäre, sind die Fälle nicht miteinander vergleichbar. Das gleiche gilt für den von dem Kläger angesprochenen Fall des EDV-Organisators, der wegen Telefonbereitschaftsdienste außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten auf den „anderen Arbeitsplatz” nicht zurückgreifen konnte (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 41/98, BStBl II 2004, 80). Anders als in dem damaligen Fall ist im hier zu entscheidenden Fall die Nutzung des Arbeitszimmers nach den objektiv erkennbaren Umständen den Einzelfalls nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger auf den Arbeitsplatz in der Firma zurückgreifen konnte.
Dagegen hat der BFH in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004 (VI B 135/03, BFH/NV 2004, 1638) entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung vorhanden ist, wenn ein Steuerpflichtiger sich an seinem beruflichen Arbeitsplatz fortbilden könnte, dafür aber nach Feierabend oder am Wochenende sein häusliches Arbeitszimmer benutzt. Diese Situation ist auch beim Kläger gegeben. Dementsprechend hat der BFH in dem Parallelverfahren für den Veranlagungszeitraum 2004 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und dort ausdrücklich ausgeführt, dass die Entscheidung des Steuerpflichtigen, bestimmte Arbeiten vorzugsweise am häuslichen Arbeitsplatz erledigen zu wollen, für die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht maßgeblich sei (BFH-Beschluss vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs. 5 EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

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