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02.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110822

Landgericht Göttingen: Beschluss vom 07.05.2010 – 2 O 168/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 O 168/10
Landgericht Göttingen
Geschäfts-Nr.: 2 O 168/10
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren XXX
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen aufgrund der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und Anhörung - am 07.05.2010 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter
b e s c h l o s s e n:
1.
Dem Antragsgegner wird untersagt, sich gegenüber Dritten direkt oder indirekt, insbesondere schriftlich, zu äußern über alle das Mandatsverhältnis zum Antragsteller betreffenden Geschehnisse, insbesondere in Bezug auf den „Vertrag über eine Kostenübernahme“ vom XXXXX und andere Beratungstätigkeiten im Jahre 2004 und danach.
2.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bzw. Ordnungshaft bis zu 3 Monaten angedroht.
3.
Im Übrigen, insbesondere, soweit der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner Äußerungen i.S.d. der Ziffer 1. auch im Rahmen einer Zeugenaussage vor Gericht, insbesondere im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle zum Aktenzeichen XXXXXX (KartOWi) zu untersagen, wir der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
4.
Der Antragssteller hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nur teilweise Erfolg. Im entscheidenden - den Antragsteller ersichtlich vor allem interessierenden Punkt - ist der Antrag mangels Verfügungsanspruches unbegründet.
I.
Nach dem Vortrag des Antragstellers, einem Apotheker, hat sich dieser und weitere Apotheker vom Antragsgegner, einem in XXXX ansässigen Steuerberater, im Jahre 2004 steuerrechtlich im Zusammenhang mit einer Apothekengründung beraten lassen.
In der Folgezeit kam es im Zuge dieser Beratung unter dem XXXXX zwischen den Apothekern zu einem Vertragsschluss über einen sogenannten „Vertrag über eine Kostenübernahme“.
Dieser Vertrag ist zurzeit Gegenstand eines Kartellordnungswidrigkeitsverfahrens beim Oberlandesgericht Celle zum Aktenzeichen XXXXXX (KartOWi). In diesem ist auch der Antragsteller Betroffener. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit den sechs anderen Apothekern durch den Vertragsschluss eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 1, 81 GWB begangen zu haben. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bußgeldbescheid der Landeskartellbehörde vom 26.03.2010 über eine Geldbuße in Höhe von 20.000,00 EUR.
Der Antragsteller begehrt nunmehr, dem Antragsgegner zu untersagen, u.a. vor dem Oberlandesgericht Celle als Zeuge auszusagen. Er habe den Antragsgegner nicht von seiner beruflichen Schweigepflicht entbunden, gleichwohl habe dieser nunmehr, wie aus einer vorgelegten Anlage (Schreiben vom 04.05.2010) ersichtlich, angekündigt, auszusagen, sofern das Gericht der Auffassung sein sollte, es komme auf seine Zeugenvernehmung an, da er sich sicher sei, dem Antragsteller hiermit nicht zu schaden. Im weiteren Verlauf des Schreibens macht der Antragsgegner dann bereits inhaltliche Angaben und Erläuterungen zu dem Vertrag vom XXXXXXX.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insgesamt zulässig. Begründet ist der Antrag aber nur insoweit, als der Antragsteller Unterlassung der aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen allgemein gegenüber Dritten begehrt. Soweit der Antragsteller ferner beantragt, dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmaßnahmen auch eine Zeugenaussage vor Gericht zu untersagen, ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1.
a)
Der Antragssteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm sowohl aus dem vertraglichen Mandatsverhältnis zum Antragsgegner als auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 StGB gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zusteht, soweit der Antragsgegner sich mündlich oder schriftlich gegenüber Dritten über Inhalte des Mandatsverhältnisses äußern möchte.
Dem Antragsgegner trifft insoweit eine berufliche Schweigepflicht sowohl aus dem Mandatsverhältnis - einem Dienstvertrag - als auch aus dem Steuerberatungsgesetz (vgl. §§ 57, 62 StBerG).
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich dabei auf alles, was dem Berater in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, auch auf solche Tatsachen, die keinen unmittelbaren Bezug zur eigentlichen Berufstätigkeit haben (vgl. BGH MDR 1984, 48). Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden, Gerichten und anderen Stellen (BGH a.a.O.).
Soweit und solange der Antragsteller den Antragsgegner nicht von der beruflichen Schweigepflicht entbindet - was allein dessen Entscheidung ist - verletzt der Antragsgegner daher seine vertraglichen und beruflichen Pflichten und macht sich dem Antragsteller gegenüber schadensersatzpflichtig, soweit er sich zum Inhalt des Mandatsverhältnisses äußert, insbesondere auch zu Umständen, die den „Vertrag über eine Kostenübernahme“ vom 05.10.2004 betreffen, also etwa Beweggründe und sonstige Hintergründe für dessen Abschluss etc..
Darüber hinaus dürfte der Antragsgegner bei Äußerungen auch den Straftatbestand des § 203 StGB erfüllen und ggf. durch sein Schreiben vom 04.05.2010 bereits erfüllt haben, wobei § 203 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. OLG Hamm, MedR 1995, 328 mwN).
Anders lägen die Dinge nur, wenn dem Antragsgegner ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Offenbarung zur Seite stünde, der aber gegenwärtig nicht ersichtlich ist.
Insoweit kann der Antragssteller daher Unterlassung von Äußerungen verlangen.
Die Ordnungsgeld- bzw. Haftandrohung folgt dabei aus § 890 ZPO, wobei die Kammer eine Androhung wie aus dem Tenor ersichtlich für ausreichend erachtet.
b)
Der Antragsteller hat insoweit auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Denn nach den vorgelegten Unterlagen besteht Grund zu der Annahme, dass der Antragsgegner bereits gegen diese Pflichten verstoßen und außerhalb einer förmlichen Vernehmung Dritten gegenüber Angaben gemacht hat, die seiner beruflichen und vertraglichen Schweigepflicht unterfallen, wie sich aus seinem Schreiben vom 04.05.2010 ergibt. Es steht daher zu befürchten, dass er auch zukünftig gegenüber Dritten entsprechende Angaben machen wird.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber unbegründet, soweit der Antragsteller dem Antragsgegner untersagen lassen will, Angaben aus dem Mandatsverhältnis als Zeuge vor dem Oberlandesgericht Celle im Kartellordnungswidrigkeitsverfahren zum Aktenzeichen XXXXXXX (KartOWi) oder in einem sonstigen gerichtlichen Verfahren zu machen.
a)
Allerdings gelten die oben aufgestellten Grundsätze grundsätzlich auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Allein der Umstand, dass der Antragsgegner als Zeuge geladen ist, rechtfertigt Angaben unter Verstoß gegen seine berufliche Schweigepflicht daher nicht (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 53 Rn. 5; Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2008, § 53 StPO Rn. 11 mwN). Auch insoweit kann sich der Antragssteller daher sowohl schadensersatzpflichtig als auch strafbar machen, worauf er im Rahmen der das Gericht treffenden Fürsorgepflicht ggf. hingewiesen werden sollte (vgl. Löwe/Rosenberg a.a.O. Rn. 76).
b)
Gleichwohl besteht insoweit kein Verfügungsanspruch des Antragstellers.
Denn der Antragsgegner, der vor Gericht erscheinen muss, nimmt allein die Abwägung vor, ob er sich auf sein gemäß §§ 46 OWiG, 53 StGB bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen berufen will oder nicht. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches allein der Antragsgegner als Zeuge wahrnehmen kann, aber nicht muss (vgl. BGHSt 9, 59; 15, 200, 202). Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung, ob sich der Zeuge der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 203 StGB aussetzen will (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 6). Dem vernehmenden Gericht ist es daher auch versagt, auf dessen Willensbildung Einfluss zu nehmen.
Aufgrund dessen kann der Antragssteller dessen Entscheidung auch nicht mit den Mitteln des Zivilrechts verhindern bzw. diese beeinflussen. Denn auch er hat als Betroffener keinen prozessualen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner von seiner Befugnis, zu schweigen, Gebrauch macht (vgl. BGHSt 15, 200, 202; Löwe/Rosenberg a.a.O. Rn. 7, Karlsruher Kommentar zur StPO-Senge, 6. Auflage 2008,§ 53 Rn. 7 mwN). Eine Aussage wäre daher auch prozessual verwertbar (vgl. Meyer-Goßner a.a.O .mwN).
Dass der Inhalt einer möglichen Aussage den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Antragstellers betreffen könnte - für den Ausnahmen von den eben aufgezeigten Grundsätzen erwogen werden (vgl. Löwe-Rosenberg a.a.O. Rn. 13) ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.
Auch die Einheit der Rechtsordnung gebietet, dem Betroffenen keine Einflussmöglichkeiten - auch nicht "durch die Hintertür" - auf das Aussageverhalten des Antragsgegners als Zeugen zu geben. Die ist auch zivilprozessual anerkannt. Denn für einstweilige Verfügungen, die die Prozessführung betreffen, fehlt es regelmäßig am Verfügungsanspruch (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO-Drescher, 3. Auflage 2007, § 935 Rn. 93 mwN). Darüber hinaus sind derartige wie die hier in Rede stehende - höchstpersönliche Entscheidung zivilprozessualen Einflussnahmen regelmäßig entzogen (vgl. dazu etwa § 888 Abs. 2 ZPO).
Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Dem Antragsteller geht es ersichtlich zuvörderst und hauptsächlich darum, eine Zeugenaussage des Antragsstellers vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle zu verhindern. Insoweit ist sein Antrag aber unbegründet. Dies rechtfertigt es, dem Antragsteller sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

RechtsgebietHaftung des SteuerberatersVorschriften§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 StGB

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