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02.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110818

Landgericht Wuppertal: Urteil vom 22.12.2010 – 3 U 269/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 15.298,03 Euro nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.07.2010 zu zahlen. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 34.619,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 50 % die Klägerin, 15 % der Beklagte zu 1 und 35 % die Beklagte zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 70 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin 30 %. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war mit den Beklagten jahrelang durch ein Steuerberaterdauermandat verbunden. Das Mandatsverhältnis wurde mit den Abschlussarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2008 beendet.
Die Beklagten haben am 31.10.2006 ein Schuldanerkenntnis abgegeben, in dem sie Rechnungen über insgesamt 56.577,19 Euro als einredefrei anerkannt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schuldanerkenntnis vom 31.10.2006, Bl. 68-70 d.A., verwiesen.
Die Beklagten haben am 30.09.2009 ein weiteres Schuldanerkenntnis abgegeben, in dem sie weitere Rechnungen über insgesamt 21.661,32 Euro als einredefrei anerkannt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schuldanerkenntnis vom 30.09.2009, Bl. 71-73 d.A., verwiesen.
Darüber hinaus hat die Klägerin mit Rechnung 06 0276 vom 04.April 2006 einen Betrag in Höhe von 835,72 Euro abgerechnet. Diese Rechnung ist in keinem der Schuldanerkenntnisse enthalten.
Mit Schreiben vom 11.01.2010,
Betreff: "Zahlungsvereinbarung" kündigte der Beklagte zu 1 der Klägerin insgesamt sechs konkrete Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 2.000 Euro zu bestimmten Terminen an. Zudem vermerkte er: "30.06.2010 49.917,97 Euro - siehe unser Schreiben von heute". Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 11.01.2010, Bl. 25 d.A., verwiesen.
Zwischen dem 1.6.2009 und dem 14.04.2010 erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.000 Euro.
Zum 15.03.2010 sowie zum 15.05.2010 waren gemäß dem o.g. Schreiben des Beklagten zu 1 vom 11.01.2010 (Bl. 25 d.A.) jeweils Raten i.H.v 2.000 Euro fällig, die nicht bezahlt wurden. Beide Raten hat die Klägerin vor dem Amtsgericht Mettmann eingeklagt, Az.: 20 C 307/10 und 25 C 309/10.
Die Klägerin behauptet, per 26.02.2009 sei Steuerberaterhonorar i.H.v. insgesamt 69.917,97 Euro offen gewesen.
Gegenüber dem Beklagten zu 1 seien Rechnungen i.H.v. insgesamt 19.298,03 Euro offen. Abzüglich der anderweitig rechtshängigen 4000 Euro ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 15.298,03 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Auflistung der Klägerin über die Rechnungen aus dem Zeitraum 2005-2009, Bl. 20 f. d.A., verwiesen.
Gegenüber der Beklagten zu 2 seien 34.619,94 Euro offen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Klägerin über die Rechnungen aus dem Zeitraum 2003-2009, Bl. 21 f. d.A. verwiesen.
Wegen der Inhalte der einzelnen Rechnungen wird auf diese, Bl. 26-67 d.A., verwiesen.
Mit Schreiben vom 7.1.2010 deutete der Beklagte zu 1 außergerichtlich gegenüber der Klägerin Gegenforderungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben, Bl. 112 d.A., Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafteten für sämtliche Rechnungen als Gesamtschuldner.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 49.917,97 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 01.07.2010 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt sie,
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie einen Betrag von 15.298,03 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB daraus seit dem 01.07.2010 zu bezahlen,
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an sie einen Betrag von 34.619,94 Euro nebst 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB daraus seit dem 01.07.2010 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Streitgegenstand wegen der anderweitig rechtshängigen 4.000 Euro nicht hinreichend individualisiert sei. Ferner sind sie der Ansicht, nicht gesamtschuldnerisch zu haften.
Die Gebührenforderungen seien nicht fällig. Die Beträge seien teilweise nicht § 9 StGebV entsprechend in Rechnung gestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.10.2010, Bl. 101-108 d.A., verwiesen.
Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Rechnung 06 0276 vom 04.April 2006 über 835,72 Euro, die in keinem der Schuldanerkenntnisse enthalten ist, die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Teilklage hinreichend bestimmt. Die vor dem Amtsgericht Mettmann anderweitig rechtshängigen 4000 € sind anhand der Ratenzahlungsvereinbarung hinreichend individualisiert worden. Die Klägerin macht nur den verbleibenden Restbetrag geltend.
II.
Die Klage ist auf den Hilfsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von 15.298,03 Euro und gegen die Beklagten zu 2 auf Zahlung von 34.619,94 Euro. Beide Ansprüche folgen aus dem Steuerberatervertrag i.V.m. zwei kausalen Schuldanerkenntnissen.
1
Der Hauptantrag ist unbegründet, da die Beklagten nicht als Gesamtschuldner gem. § 426 BGB in Höhe von 49.917,97 Euro haften.
Von vornherein gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 2 für die Schulden des Beklagten zu 1 einstehen wollte. Auch sind keine Umstände ersichtlich, nach denen der Beklagte zu 1 für die Schulden der Beklagten zu 2 haftet. In den Schuldanerkenntnissen wird ausdrücklich nach den einzelnen
Rechnungen und den jeweiligen Schuldnern differenziert, was gegen Gesamtschuldnerschaft spricht. Dass der Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 11.01.2010 (Bl.25 d.A.) unter einem privaten Briefbogen bestätigt, dass er die angegebenen Zahlungen leisten werde, reicht für die Annahme einer Schuldmitübernahme durch den Beklagten zu 1 hinsichtlich der Schulden der Beklagten zu 2 nicht aus. Redlicherweise durfte die Klägerin gem. §§ 133, 157 BGB das Schreiben nicht dahingehend auffassen, dass der Beklagte zu 1 persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH habe einstehen wollen.
2
Die Beklagten sind verpflichtet, die in den Schuldanerkenntnissen enthaltenen Rechnungen zu begleichen.
Die Beklagten haben zwei kausale Schuldanerkenntnisse abgegeben. Die Kläger können sich daher insbesondere nicht darauf berufen, dass die Rechnungen den Anforderungen des § 9 StbGebV nicht genügen würden. Denn hinsichtlich der in den Anerkenntnissen enthaltenen Einzelforderungen sind den Beklagten Einreden verwehrt. Der Einwendungsausschluss ist die charakteristische Rechtsfolge des kausalen / deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Dem Schuldner wird jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten (vgl. Gehrlein, in: Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.02.2010, § 781 BGB Rn. 10 m.w.N.).
3
Gegen den Rechnungsbetrag i.H.v. 835,72 Euro, der in den Schuldanerkenntnissen nicht enthalten ist, wenden die Beklagten lediglich Verjährung ein. Es ist aufgrund der Abreden und der Stundungsvereinbarung jedoch zumindest eine Hemmung gem. § 205 BGB in Form eines Stillhalteabkommens eingetreten.
III.
Der zuerkannte Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 BGB berechtigt. Die streitgegenständlichen Forderungen waren nach der Stundungsabrede zum 30.06.2010 zu zahlen, sodass die Beklagten sich jeweils ab dem 01.07.2010 in Verzug befanden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren anteilig zu verteilen, weil die Klägerin mit ihrem Hauptantrag unterlegen ist.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2010 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.44Streitwert: 49.917,97 Euro

RechtsgebietBGB

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