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17.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110561

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 04.10.2010 – 5 U 655/10

1.
Erklärt der Verkäufer objektiv wahrheitswidrig, das veräußerte Fahrzeug sei unfallfrei, obwohl er wegen der großen Zahl der Vorbesitzer keine umfassenden Erkenntnisse hat, handelt er selbst dann schuldhaft, wenn es während seiner Besitzzeit nicht zu einem Unfall gekommen ist. Der Verkäufer muss klarstellen, dass die Erklärung sich nur auf seine eigene Besitzzeit bezieht.


2.
Will der Erwerber des Fahrzeugs, der es weiterverkauft hat und von seinem Vertragspartner wegen des Unfallschadens mit Erfolg auf Wandelung gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, wegen der Prozesskosten bei seinem Verkäufer Rückgriff nehmen, fehlt es am Zurechnungszusammenhang, wenn die Prozessführung ganz offenkundig aussichtslos war.


5 U 655/10

Tenor:
In dem Rechtsstreit

...

weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Klägerin darauf hin,

dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ( § 522 Abs. 2 ZPO ).

Gründe
Der Senat ist überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Einzelnen:

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Mazda. Im März 2002 hatte der Zeuge S. den Pkw als Neufahrzeug erworben; noch im selben Monat wurde es bei einem Unfall im Frontbereich links schwer beschädigt. Nach der Reparatur gelangte das Fahrzeug in den Besitz der Mazda Händlerin Auto - Sch. GmbH. Dort kaufte die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin K., das Fahrzeug am 17. Juni 2002. Der schriftliche Kaufvertrag enthält unmittelbar über der Unterschrift der Zeugin den handschriftlichen Hinweis:

"Unfallschaden vorn links. Vorbesitzer."

Am 5. November 2003 verkaufte der Beklagte den Pkw an die Klägerin und kreuzte im Vertrag das Kästchen vor der folgenden Erklärung an:

"Das Fahrzeug ist unfallfrei und hat keine verborgenen Schäden, ist rißfrei / bruchfrei / schweißfrei".

Im Vertrauen auf diese Erklärung verkaufte die Klägerin den Pkw am 6. Januar 2004 an den Zeugen H. als "unfallfrei". Nach Entdeckung des reparierten Unfallschadens nahm H. die Klägerin mit Erfolg auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch.

Ihren dadurch entstandenen Gesamtschaden hatte die Klägerin ursprünglich auf 18.732,12 EUR nebst Zinsen beziffert und diesen Betrag nebst Zinsen und Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung vom Beklagten verlangt. Der Betrag von 18.732,12 EUR setzte sich aus einem zurückerstatteten Kaufpreis von 11.610,33 EUR, Überführungskosten von 232 EUR und im Übrigen aus den Kosten des Rechtsstreits bei dem Landgericht Limburg zusammen.

Nach Prozessbeginn hat der Beklagte das Fahrzeug von der Klägerin zurückgenommen und dieser einen Kaufpreisteil von 10.155 EUR zurückgezahlt. Das ist weniger als der am 5. November 2003 vereinnahmte Kaufpreis von 14.000 EUR. Bei der Differenz handelt es sich um die Nutzungsvergütung für 50.278 seither gefahrene Kilometer. Der Beklagte meint, die Nutzungen seien tatsächlich sogar mit 4.877,60 EUR anzurechnen, die Klägerin mit den zurückgewährten 10.155 EUR daher bereits überzahlt.

Im Umfang dieser Zahlung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Mit ihrem verbliebenen Zahlungsverlangen ist die Klägerin gescheitert. Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es am Verschulden des Beklagten, der beim Verkauf an die Klägerin nichts von dem Unfallschaden gewusst habe.

III.

Das bekämpft die Berufung im Ergebnis ohne Aussicht auf Erfolg.

Die Auffassung des Landgerichts, es fehle an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden, begegnet allerdings schon deshalb Bedenken, weil an den Entlastungsbeweis, der dem Beklagten obliegt (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hohe Anforderungen zu stellen sind.

Insoweit ist möglicherweise in erster Instanz nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden, dass der Beklagte in dem schriftlichen Vertrag der Parteien ausdrücklich erklärte, das Fahrzeug sei unfallfrei, obwohl er insoweit angesichts der insgesamt 3 Vorbesitzer keine umfassenden und damit auch keine verlässlichen Erkenntnisse hatte.

Diese Frage bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Klageabweisung sich jedenfalls aus anderen Gründen als zutreffend erweist. Es fehlt am Zurechnungszusammenhang zwischen dem jetzt noch begehrten Schadensersatz und einer denkbaren Pflichtverletzung des Beklagten. Insoweit ist zu sehen:

In dem Rechtsstreit bei dem Landgericht Limburg erklärte der Zeuge S. in der Beweisaufnahme am 25. Januar 2005, dass der Pkw im März 2002 bei einem Verkehrsunfall im Frontbereich schwer beschädigt worden war. Das vom Zeugen in Kopie vorgelegte Dekra - Gutachten belegte den gravierenden Unfallschaden eindeutig.

Da es sich bei dem Kaufvertrag, den die dortige Beklagte ( jetzige Klägerin ) mit ihrem Käufer geschlossen hatte, um einen Verbrauchsgüterkauf ohne Gewährleistungsausschluss handelte, war der Rechtsstreit bei dem Landgericht Limburg für die dortige Beklagte ( jetzige Klägerin ) nicht zu gewinnen, nachdem die allein entscheidungserhebliche Frage ( fehlende Unfallfreiheit ) geklärt war.

Warum der Prozess von der Klägerin gleichwohl streitig fortgesetzt, ja sogar in ein weitere überflüssige Kosten auslösendes Berufungsverfahren getrieben wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Sachgemäß hätte die Klägerin in dem Rechtsstreit bei dem Landgericht Limburg die dortige Klageforderung unter Abzug der Nutzungsvergütung anerkennen können und müssen, nachdem mit der Aussage des Zeugen S. abzusehen war, dass der Käufer mit seinem Wandelungsbegehren durchdringen würde. Sämtliche Kosten, die durch die juristisch unvertretbare und wirtschaftlich sinnlose Weiterführung jenes Rechtsstreits entstanden sind, können daher nicht dem Beklagten angelastet werden.

Dabei wird nicht verkannt, dass eine Haftung des Beklagten für die bis zur Aussage des Zeugen S. angefallenen und von der hiesigen Klägerin nicht mehr abzuwendenden Prozesskosten in Betracht kommt. Da die dem Beklagten anzurechnende Nutzungsvergütung jedoch 4.716,07 EUR beträgt, hätte die Klägerin aufzeigen müssen, dass nach Abzug der geschuldeten Kaufpreisrückzahlung von lediglich 9.283,93 EUR (14.000 EUR - 4.716,07 EUR) die Differenz zur tatsächlich geleisteten Zahlung von 10.155 EUR hinter einem berechtigen Schadensersatzverlangen der Klägerin für die Kosten des Vorprozesses ( bis zur Aussage des Zeugen S. ) zurückbleibt.

Sofern die Klägerin einen derartigen Schaden noch aufzeigen kann, sollte sie bedenken, dass ein insoweit möglicher äußerst geringfügiger Erfolg der Berufung durch die weiteren Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens mehr als aufgezehrt würde. Trotz eines minimalen Teilerfolgs der Berufung wird die Klägerin nämlich den weit überwiegenden Teil der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben.

IV.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Klägerin sollte ihr Rechtsmittel kostensparend zurücknehmen.

Frist zur Stellungnahme: 29. Oktober 2010

RechtsgebietBGBVorschriften§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB

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