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11.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110441

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.12.2010 – 5 K 2099/09

Ein Übertragungsfehler des Steuerpflichtigen bei der Eingabe von Steuererklärungsdaten in das elektronische Steuerprogramm ElsterFormular (2006/2007) stellt kein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.


In dem Finanzrechtsstreit
...
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat -
ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2010
durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ...
den Richter am Finanzgericht ...
die Richterin am Finanzgericht ...
den ehrenamtlichen Richter ...
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:
I.
Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 dahingehend geändert, dass Zahlungen an die Notarversorgungskasse in Höhe von 18.457 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
II.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (- FGO -)).
III.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2006 zugunsten der Kläger geändert werden kann.

Der Kläger ist Diplom-Finanzwirt (FH) und Notar, die Klägerin ist Buchhalterin und Hausfrau. Als Eheleute werden sie mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 haben die Kläger mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an den Beklagten übermittelt und eine sog. komprimierte (verkürzte) Steuererklärung in Papierform unterschrieben nachgereicht. In dem elektronischen Erklärungsformular hatten die Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens, in der nach Beiträgen zu berufständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern gefragt ist, Zahlungen des Klägers an die Notarversorgungskasse nicht eingetragen. Im Veranlagungsjahren 2005 haben sie diesen Posten in entsprechender Höhe korrekt geltend gemacht (vor Bl. 1 Einkommensteuerakte - EStA -). Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 25. Juli 2008 fest (Bl. 26 ff. EStA). Zahlungen an die Notarversorgungskasse wurden entsprechend der Erklärung nicht berücksichtigt. Aus den Erläuterungen zum Bescheid ergibt sich, dass für die Veranlagung des Jahres 2006 die Günstigerprüfung ergeben habe, dass die Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 zu einem günstigeren Ergebnis führe (Bl. 27 unten EStA). Mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2007, baten die Kläger den Beklagten in einem Schreiben vom 21. Februar 2009, den Einkommensteuerbescheid 2006 abzuändern, da ihnen bei Erstellung der Steuererklärung 2007 aufgefallen sei, dass für das Vorjahr Zahlungen des Klägers an die Notarversorgungskasse in Höhe von 18.457 EUR irrtümlich nicht in Zeile 62 des Hauptvordrucks eingetragen worden seien (Bl. 29 EStA). Der Beklagte lehnte dies ab (Bl. 30 f EStA). Mit Schreiben vom 22. April 2009 beantragten die Kläger die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 (Bl. 32 EStA). Der Kläger habe vergessen, die Zahlungen an die Notarversorgungskasse im Mantelbogen einzutragen. In den Vorjahren und im Jahr 2007 seien diese stets erfasst worden. In Betracht käme eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (- AO -). Mit Bescheid vom 29. April 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da den Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei (Bl. 34 f EStA). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Steuererklärungsformular und die beigefügten Erläuterungen nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt gelesen habe.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. April 2009 haben die Kläger Einspruch eingelegt, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 als unbegründet zurück gewiesen hat. Zu den Begründungen im Einzelnen wird auf das Einspruchsschreiben (Bl. 36 f EStA) und die Einspruchsentscheidung (Bl. 41 ff EStA) verwiesen.

Mit der dagegen bei Gericht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihren Änderungsantrag vom 22. April 2009 (Bl. 32 f EStA) und ihr Einspruchsschreiben vom 12. Mai 2009 (Bl. 36 f EStA ). Darüber hinaus tragen sie vor, dass ihrerseits wohl ein Verschulden, aber gleichwohl kein grobes Verschulden vorliege. Bei der Vielzahl der Formulare und auszufüllenden Zeilen, insbesondere auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und ausländischen Einkünfte, sei es kein grobes Verschulden, wenn man das Ausfüllen einer einzigen Zeile übersehe; dies dürfte ein Fehler sein, der von vielen gemacht werde. Der Posten fände sich seit 1998 in jeder Steuererklärung, nur 2006 hätten sie beim Übertrag der handschriftlichen Notizen des Klägers vergessen, diesen einzutippen. Im Übrigen legten sie große Sorgfalt auf die Steuererklärung und Buchhaltung; ihre Erklärungen seien seit Jahren fast fehlerfrei. Das fiele auch ihm, dem Kläger, als Diplom-Finanzwirt (FH) und früherem Assessor am Finanzgericht Rheinland-Pfalz, nicht immer leicht.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 tragen die Kläger ergänzend vor, der fehlende Sonderausgabenabzug sei ihnen nicht aufgefallen, da sie sich von dem Steuerprogramm ElsterFormular, die zu erwartende Steuer hätten berechnen lassen und diese Prognose mit dem Steuerbescheid 2006 nahezu übereinstimme. Hinzu komme, dass bei den Vorsorgeaufwendungen der tatsächlich abgezogene Betrag nicht mit den Zahlen in der Einkommensteuererklärung übereinstimme. Es hätte ihnen auffallen können, dass der Betrag gar nicht berücksichtigt worden sei, dies sei aber nicht grob fahrlässig, da es unter den geschilderten Umständen kein sofort ins Auge fallender Fehler sei.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 legen die Kläger die Kopien ihrer handschriftlichen Notizen aus den Jahren 2004 bis 2007 vor. In diesen Notizen sind in jedem Jahr - also auch im Streitjahr 2006 - die Aufwendungen an die Notarversorgungskasse handschriftlich aufgeführt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 und des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2009 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25. Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass Zahlungen in Höhe von 18.457 EUR an die Notarversorgungskasse als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 (Bl. 41 ff EStA). Unter Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 19. Dezember 2007 (5 K 1194/07, EFG 2008, 509) führt er ergänzend aus, dass einer Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides im Streitfall ein grobes Verschulden der Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Beitragszahlungen entgegenstehe. Wie in einem weiteren Urteil des Finanzgerichtes München vom 06. Dezember 2006 ausgeführt sei (10 K 390/06, in [...] dokumentiert), solle die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit den Steuerpflichtigen von vorneherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen. Ein Steuerpflichtiger handele grob fahrlässig, wenn er in der Steuererklärung Vorsorgeaufwendungen nicht geltend mache. Denn gemäß § 90 AO sei er verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig offen lege. In der Steuererklärung sei zu den Sonderausgaben in Zeile 61 ( gemeint ist Zeile 62; Anm. des Gerichts ) ausdrücklich nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gefragt. Spätestens aber nach Ergehen des Steuerbescheides hätte dem Kläger bei Prüfung des Bescheides der gegenüber dem Vorjahr geringere Sonderausgabenabzug auffallen können bzw. müssen. Einspruch sei aber nicht eingelegt worden. Bei dem Kläger handele es sich auch nicht um einen steuerlichen Laien, da er Diplom-Finanzwirt sei und vor Jahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz als Assessor tätig gewesen sei.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Ergebnis auch begründet.

Der ablehnende Bescheid vom 29. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 101 S. 1 FGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist alles was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 21. Juli 1989 - III R 303/84; BFHE 157, 488 m.w.N). Die Zahlungen an die Notarversorgungskasse im Streitjahr 2006 sind eine derartige Tatsache. Sie führt zu einer niedrigeren Steuer; denn bei Berücksichtigung der Zahlungen kommt nach der Günstigerprüfung in § 10 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (- EStG -) für die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Kläger im Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr - wie im Bescheid zu Grunde gelegt - die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung, sondern in der nach § 10 Abs. 3 - Abs. 4a EStG in der seit 2005 geltenden Fassung zur Anwendung, mit dem Ergebnis, dass ein höherer Betrag an Vorsorgeaufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig ist (vgl. Bl. 26 EStA und Bl. 51 Prozessakte).

Die Tatsache ist dem Beklagten nachträglich, nämlich mit Schreiben der Kläger vom 21. Februar 2009 bekannt geworden. Daran trifft die Kläger jedoch kein grobes Verschulden.

Als grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 555, BStBl. II 1983, 324; vom 26. August 1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl. II 1988, 109, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist kein objektiver, sondern ein subjektiver Maßstab anzuwenden. Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - X R 14/02, BFH/NV 2005, 156 m.w.N.).

Gemäß § 150 Abs. 2 S. 1 AO müssen die Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Um eine Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss ein Steuerpflichtiger das Erklärungsformular und die amtlichen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt gewissenhaft durchlesen. Die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit soll den Steuerpflichtigen von vorneherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen. Als grobes Verschulden ist es deshalb in der Rechtsprechung angesehen worden, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 - VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl. II 1984, 693), oder wenn er seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 20. November 2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545 m.w.N.). Fehler, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer wieder gerechnet werden muss, dazu gehören Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, begründen hingegen keine grobe Fahrlässigkeit (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 - XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand November 2010, § 173 Rz. 78 m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall geht der Senat davon aus, dass Ursache für das nachträgliche Bekanntwerden der Zahlungen ein Fehler der Kläger bei Erstellung der Steuererklärung war, an dem sie nur einfaches Verschulden trifft.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger vergessen hat, die Beiträge, die er im Jahr 2006 an die Notarversorgungskasse geleistet hat, aus den handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildmaske des Ausfüllprogramms ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. Die Umstände, dass der übrige Teil der Steuererklärung für das Jahr 2006 vollständig ausgefüllt war, die Zahlungen in den Jahren vor 2006 und im Jahr 2007 stets geltend gemacht worden sind, darüber hinaus der Posten betragsmäßig in den handschriftlichen Notizen der Kläger für das Jahr 2006 überschrieben mit "Vorsorgeaufwendungen" aufgeführt ist (Bl. 43), der Kläger die Höhe der Zahlungen für das Streitjahr also ermittelt hatte und sie geltend machen wollte, schließen - nach Überzeugung des Senats - andere Ursachen als einen Übertragungs- bzw. Eingabefehler für das Fehlen der entsprechenden Angabe in Zeile 62 des Mantelbogens aus. Dieser Fehler ist eine schuldhafte Nachlässigkeit des Klägers, die - nach Überzeugung des Senats - nicht als grob zu qualifizieren ist. Denn der Senat vermag im Falle eines Übertragungs- bzw. Eingabefehlers von Steuerdaten in die elektronischen Bildschirmvordrucke keine Pflichtverletzung zu erkennen, die in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler - trotz großer Sorgfalt - allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere aber bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wieder vorkommen, begünstigt durch die technischen Gegebenheiten einer Vielzahl von Bildmasken und Fenstern, die stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokumentes zeigen. In diesem Zusammenhang fällt eine Besonderheit in der Programmführung von ElsterFormular beim Fragenkomplex Sonderausgaben (Zeilen 61 ff des Mantelbogens) auf, die ein kontinuierliches Arbeiten an genau der streitigen Stelle erschwert. Denn - wovon sich das Gericht überzeugt hat - für die Eingabe in Zeile 61, die der Kläger im Hinblick auf die Klägerin ausfüllen musste, zwingt das Programm den Anwender, in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung zu wechseln, wechselt anschließend aber nicht zurück, sondern bietet die Anlage N zur weiteren Bearbeitung an. Den Kläger trifft auch kein grobes Verschulden daran, dass er das Fehlen des Betrages nicht vor dem Absenden der Daten an den Beklagten bzw. bei Abgabe der sog. komprimierten Steuererklärung in Papierform bemerkt hat; denn in der programmtechnischen Funktion "Druckvorschau", die dem Anwender einen Überblick über die versandten Daten bieten soll, werden - so wie im anschließenden Ausdruck - nur die eingegebenen Erklärungstexte gezeigt, Leerzeilen erscheinen nicht mehr, so auch nicht mehr die Zeile 62, in der nach Beiträgen zu berufständischen Versorgungseinrichtungen gefragt wird. Infolgedessen konnte dem Kläger das Fehlen dieser Vorsorgeaufwendungen nicht auffallen.

Die Einschätzung, berücksichtigt auch, dass die Steuerprogramme ElsterFormular bzw. ElsterOnline, den Finanzämtern die mechanische Erfassungsarbeit von Steuererklärungsdaten abnehmen und auf die Steuerpflichtigen verlagern, und - nach Überzeugung des Senats - vor diesem Hintergrund der Sorgfaltsverstoß eines Eingabefehler nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden muss, wie wenn dem Bearbeiter des Finanzamts ein Übertragungs- oder Eingabefehler unterläuft. So nimmt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Falle eines Übertragungs- bzw. Eingabefehlers bei Erlass eines Verwaltungsaktes regelmäßig ein mechanisches Versehen an, das der Behörde die Berichtigung nach § 129 AO erlaubt (Beschluss des BFH vom 5. Januar 2005 - III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013 m.w.N.). Auch wenn die Vorschrift nach dem Wortlaut grundsätzlich nur für Unrichtigkeiten aus der Sphäre der Behörde gilt, ist es sachgerecht, den gleichen Fehler auf Seiten des Steuerpflichtigen dieser Annahme entsprechend zu qualifizieren, sodass er im Grundsatz einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entgegensteht.

Die Ausführungen des Beklagten zur Frage eines groben Verschuldens der Kläger lassen eine Auseinandersetzung mit dem technischen Ablauf einer elektronischen Steuererklärung gänzlich vermissen und reichen zur Begründung nicht aus. Die in der Einspruchsentscheidung und der Klageerwiderung angeführten Urteile, die ein grobes Verschulden des Klägers belegen sollen, treffen aus tatsächlicher Sicht nicht die Umstände im Streitfall und geben Grund zu der Annahme, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, dass auch die Rechtsprechung für die Frage des groben Verschuldens im Einzelfall danach differenziert, aus welchen Gründen eine Steuererklärung unvollständig eingereicht worden ist. Im Urteil des BFH vom 4. Februar 1993 (III R 78/91, BFH/NV 1993, 641), das der Beklagte in der Einspruchsentscheidung anführt, machte ein Steuerberater, dessen Verschulden sich die Kläger hatten zurechnen lassen müssen, unvollständige Angaben zum Ausbildungsfreibetrag eines Kindes, und zwar in mehreren aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen, obwohl Angaben zu einem Ausbildungsgang des Kindes gemacht worden waren und eine Studienbescheinigung und ein Berufsausbildungsvertrag des Kindes beilagen. Im Urteil des BFH vom 16. September 2004 (IV R 62/02, BStBl. II 2005), hat der Steuerpflichtige grob schuldhaft im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gehandelt, da er überhaupt keine Erklärung abgegeben und den Erlass von Schätzungsbescheiden veranlasst hat. Auch das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Dezember 2007 (5 K 1194/07, EFG 2008, 509) trifft nur scheinbar den Streitfall; denn - worauf der Bevollmächtigte des Klägers im Einspruchsverfahren zutreffend hingewiesen hat -, ist im dort entschiedenen Fall ein Rechtsanwalt rechtsirrtümlich davon ausgegangen, dass die Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte bei der Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen seien. Im Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Dezember 2006 (10 K 390/06, EFG 2007, 481) hatte ein Steuerberater, eine in einer Zeile der Anlage KAP ausdrücklich gestellte Frage unbeantwortet gelassen und die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Prüfungen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen bzw. durch Rückfrage bei den Klägern unterlassen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger - anders als im Urteil des Finanzgerichts Köln - gewusst, dass die Zahlungen an die Notarversorgungskasse als Vorsorgeaufwendungen einkommensteuerliche Berücksichtigung finden; denn er hat die Beträge in den Veranlagungszeiträumen vor 2006 und in 2007 geltend gemacht. Auch hat er nicht schuldhaft weitere Prüfungen unterlassen, da sich die korrekte Höhe der Zahlungen aus seinen handschriftlichen Notizen ergibt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist bei der Prüfung des groben Verschuldens auch der Zeitraum bis zur Bestandskraft des Bescheides einzubeziehen (BFH-Urteil vom 25. November 1983 - VI R 8/82, BStBl. II 1984, 256; a.A von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand September 2010, Rz. 291 m.w.N.). Ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO kann daher auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige es unterlässt, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von dem Finanzamt bisher nicht bekannter Tatsachen hätte aufdrängen müssen (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 - XI R 47/97, a.a.O.; vom 4. Februar 1993 - III R 78/91, a.a.O.).

Auch danach trifft die Kläger kein grobes Verschulden; denn die Geltendmachung der Beiträge an die Notarversorgungskasse hat sich ihnen im Rahmen der Einspruchsfrist nicht aufdrängen müssen. Grundsätzlich obliegt den Steuerpflichtigen bzw. ihren Bevollmächtigten bei Erhalt des Steuerbescheides die Pflicht, die Richtigkeit der Veranlagung zu überprüfen, um gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen oder einen Änderungsantrag stellen können. Die Kläger haben nach ihren Angaben, bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2006 die festgesetzte Steuer mit der Probeberechnung aus dem Elster-Programm verglichen, konsequenterweise konnte ihnen der Fehler dadurch nicht auffallen. Der Senat kann offen lassen, ob der Abgleich dieser Daten zur Überprüfung der Veranlagung ausreicht bzw. welche Anstrengungen der Prüfpflicht genügen, im Rahmen derer sich nach der Rechtsprechung die Tatsachen hätten aufdrängen müssen. Denn selbst wenn man aufgrund der juristischen Fertigkeiten und Steuerkenntnisse des Klägers eine umfassende Prüfpflicht dahingehend annimmt, dass er die im Steuerbescheid aufgeführten einzelnen Beträge und Berechnungsposten - auch vom Ansatz her - auf ihre Richtigkeit hätte überprüfen müssen, hätte sich ihm - nach Überzeugung des Senats - die Geltendmachung der Beiträge nicht aufdrängen müssen. Denn zum einen ist wegen des teilweise nur prozentualen Ansatzes der Beiträge auch für einen steuerlichen Fachmann nicht ohne weiteres zu erkennen, welche Beträge in welcher Höhe aus der Erklärung der Berechnung zu Grunde gelegt worden sind. Zum anderen hätte der Kläger, wenn ihm beim Ansatz der Vorsorgeaufwendungen bzw. der Versicherungsbeiträge (Summe der Vorsorgeaufwendungen bzw. der Versicherungsbeiträge) aufgefallen wäre, dass ein erheblicher Betrag fehlt, im vorliegenden Fall eine zusätzliche rechtliche Überlegung dahingehend anstellen müssen, dass im Falle der Geltendmachung der Zahlungen für die Abzugsfähigkeit die Berechnungsmethode einer anderen Rechtslage zur Anwendung kommt, die sich im Ergebnis zu seinen Gunsten auswirkt; denn nach der tatsächlich im Einkommensteuerbescheid 2006 zugrunde gelegten Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung hätten sich die Zahlungen nicht ausgewirkt. Der Senat vermag unter diesen Umständen nicht zu erkennen, dass sich die Geltendmachung der Zahlungen an die Notarversorgungskasse in der Einspruchsfrist aufgedrängt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Vor dem Hintergrund, dass ein Übertragungs- bzw. ein Eingabefehler bei der Erfassung von Steuererklärungsdaten die Finanzbehörde wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO zur Korrektur berechtigt, bedarf es nach Überzeugung des Senats schon aus Gründen der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung höchstrichterlicher Klärung, ob die fehlerhafte Eingabe des Steuerpflichtigen in von der Finanzverwaltung bereit gestellte elektronische Steuerprogramme (ElsterFormular 2006/2007) - wie letztlich beim Beklagten - kein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellt.

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

...

Vorschriften§ 150 Abs. 2 S. 1 AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO § 10 Abs. 3 EStG § 10 Abs. 4 EStG § 10 Abs. 4 Buchst. a EStG

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