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11.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110480

Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 14.12.2010 – 1 Ss 866/10

Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist auch dann genügend entschuldigt, wenn der Angeklagte nach erfolgter Abschiebung dem Gericht seine Anschrift in seinem Heimatland nicht mitgeteilt hat, da dieser Umstand der Beantragung einer Betretenserlaubnis für den Angeklagten nicht im Wege steht (a.A. LG Dresden VRR 2010, 363 = sTRR 2010, 363).


Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 05. August 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
Gründe
I.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2009 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 05. August 2010 gemäß § 329 StPO verworfen, weil der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen sei.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 05. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und begründet. Sie führt mit der - zulässig erhobenen - Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

Zwar konnte der Angeklagte im Wege der öffentlichen Zustellung wirksam geladen werden (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 219 [OLG Stuttgart 28.01.2004 - 4 Ws 304/03]), jedoch lassen die Gründe des angefochtenen Urteils besorgen, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verkannt hat.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nach Algerien abgeschoben. In der Regel entschuldigt die Abschiebung eines Angeklagten aus Deutschland sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung über seine Berufung (vgl. KG Berlin StV 1992, 567; BayObLG StV 2001, 339 [OLG Hamburg 03.08.2000 - 1 Ws 168/00]; OLG Stuttgart StV 2005, 657 f. [OLG Stuttgart 03.08.2004 - 1 Ss 132/04]; Gössel in LR, StPO, 25. Aufl., § 329 Rdnr. 42). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten durch die zuständige Ausländerbehörde eine Betretenserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden wäre (vgl. OLG Stuttgart StV 2005, 657 f. [OLG Stuttgart 03.08.2004 - 1 Ss 132/04]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stand der Umstand, dass der Angeklagte dem Gericht seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt hatte, der Beantragung einer Betretenserlaubnis für den Angeklagten nicht entgegen. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und auch nicht sicher feststeht, dass die Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde liegt, dem Angeklagten erteilt worden wäre, war dem Angeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar, so dass ihm wegen seines Fernbleibens der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung nicht gemacht werden kann.

Damit hat das Landgericht zu Unrecht eine genügende Entschuldigung des Angeklagten verneint.

Das angefochtene Urteil war deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

Die Entscheidung erging einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO.

Vorschriften§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO § 349 Abs. 2 StPO § 349 Abs. 4 StPO

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