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11.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110477

Landgericht Aurich: Beschluss vom 11.11.2010 – 12 Qs 167/10

Die Frage, ob die Ableistung der Offenbarungsversicherung einen Umstand darstellt, aus dem sich die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergibt, was ggf. der Anordnung von Erzwingungshaft entgegensteht, lässt sich nicht generell beantworten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.


In der Bußgeldsache
.........
hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Aurich
auf den Wiedereinsetzungsantrag sowie die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 28.05.2010
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 26.01.2010 (Az: 6b OWi 288/09 EH)
durch
die unterzeichneten Richter
am 11.11.2010
beschlossen:

Tenor:
1)
Dem Betroffenen wird hinsichtlich der Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2)
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 26.01.2010 (Az: 6b OWi 287/09 EH) aufgehoben.
3)
Der Betroffene hat die Kosten und seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen (§§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG, 311 StPO) ist zulässig.

Insbesondere war dem Betroffenen hinsichtlich der Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die seinem Verteidiger unterlaufene Fristversäumung dem Betroffenen nicht zugerechnet wird ( Tröndle/Fischer, StPO52, § 44 Rz. 18).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Anordnung von Erzwingungshaft steht § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG entgegen. Der Kammer sind Umstände bekannt geworden, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergibt. Ein Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG liegt nämlich schon dann vor, wenn das Gericht die vom Betroffenen für seine Zahlungsunfähigkeit angeführten Umstände zum Anlass weiterer Ermittlungen nach § 104 Abs. 3 OWiG und § 308 Abs. 2 StPO nimmt und sich hierbei herausstellt, dass der Betroffene tatsächlich zahlungsunfähig ist (vgl. Boujong, in: KK-OWiG, § 96 Rz. 11).

So liegt der Fall hier.

Die Betroffene hat in seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, dass er zahlungsunfähig sei. Er habe bereits die Offenbarungsversicherung geleistet. Die Kammer hat deswegen - entsprechend § 308 Abs. 2 StPO, § 104 Abs. 3 OWiG (vgl. Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, § 104 Rz. 11) - Ermittlungen über den Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie die dieser zugrundeliegenden Schulden durchgeführt.

Die Ermittlungen der Kammer haben ergeben, dass der Betroffene am 25.03.2010 vor dem Gerichtsvollzieher ..... die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgegeben hat. Der eidesstattlichen Versicherung lagen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt über 5761,85 EUR zugrunde.

Die Frage, ob die Ableistung der Offenbarungsversicherung einen Umstand darstellt, aus dem sich die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergibt, lässt sich nicht generell beantworten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Es kommt zum einen darauf an, welche Zeitspanne seit der Abgabe der Offenbarungsversicherung verstrichen ist. Des weiteren ist von Bedeutung, wie groß die Schulden waren, aufgrund derer es zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung kam. Schließlich ist von Belang, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Betroffenen zwischenzeitlich gebessert hat (ebenso LG Zweibrücken, Beschluss vom 29.09.1997 - Qs 93/97 = NStZ-RR 1998, S. 147).

Vor diesem Hintergrund ist die Abgabe der Offenbarungsversicherung im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein Umstand, aus dem sich die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergibt. Die Offenbarungsversicherung wurde vor einem halben Jahr abgegeben. Die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung erfolgte aufgrund von Verbindlichkeiten in nicht unerheblicher Höhe. Dafür, dass sich die finanzielle Situation des Betroffenen zwischenzeitlich gebessert hätte, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Nach den glaubhaften Angaben des Rechtsanwalts und zugleich Vaters des Betroffenen in dem weiteren Beschwerdevorbringen vom 28.10.2010 bezieht der Betroffene keine Sozialhilfe; er leidet an Schizophrenie und ist schwerst alkoholabhängig. Allein durch die Unterstützungsleistung seiner Eltern, die ihn von den finanziellen Auswirkungen seines Handelns freizustellen suchen, wird sein Leben am Existenzminimum gesichert. Insofern würde die Aufrechterhaltung der Erzwingungshaft ihren Zweck verfehlen, da dann zu deren Abwendung das Bußgeld, wie vom Rechtsanwalt des Betroffenen bereits angekündigt, von ihnen - den Eltern - bezahlt werden würde. Insofern hat die Beschwerde Erfolg und die Anordnung der Erzwingungshaft war aufzuheben.

Die Verpflichtung des Betroffenen, seine notwendigen Auslagen und die Kosten zu tragen, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO. Der Betroffene hatte erst mit der Beschwerde die deren Erfolg begründenden Tatsachen detailliert vorgetragen (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, S. 31 [OLG Hamburg 27.06.1996 - 1 Ws 155/96]; OLG Hamm, MDR 1981, S. 423).

Vorschriften§ 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG § 104 Abs. 3 OWiG § 308 Abs. 2 StPO

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