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03.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110427

Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 01.09.2010 – 10 K 381/08

- Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitsgebers anlässlich von üblichen Betriebsveranstaltungen eine bestimmte Freigrenze, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
- Die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung ist aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung gerechtfertigt.
- Die Anhebung der in 2002 festgelegten Freigrenze von 110 € auf einen Betrag, der die allgemeine Preissteigerung übersteigt, ist nicht geboten.


Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für eine Betriebsveranstaltung in 2007 zu Arbeitslohn führen.
Die Klägerin ist eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mit Standorten in A mit derzeit rund … Arbeitnehmern, in B und in C. Sie veranstaltet in jedem Veranlagungszeitraum für ihre Mitarbeiter am Standort A ein Sommerfest und in der Adventszeit eine Weihnachtsfeier. Für das Sommerfest A 2007 am 31.07.2007 mietete sie …. entsprechende Räumlichkeiten an, organisierte Speisen, Getränke und Live-Musik sowie die An- und Abreise der teilnehmenden Mitarbeiter. Es entstanden Gesamtaufwendungen der Klägerin von … €.
Nach der Teilnehmerliste nahmen … Personen an dem Sommerfest teil. Es handelte sich um … Arbeitnehmer der Klägerin, … Partner bzw. Gäste der Klägerin oder Externe sowie … Mitarbeiter der mit der Klägerin assoziierten … gesellschaft. Die Klägerin wandte pro Teilnehmer durchschnittlich …  € auf.
Mit Schreiben vom … .2007 ließ die Klägerin das beklagte Finanzamt über die für die Durchführung der Betriebsveranstaltung entstandenen durchschnittlichen Kosten von … € pro Teilnehmer informieren. Sie vertrat jedoch die Auffassung, entgegen der Regelung in Abschnitt 72 Abs. 4 Satz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) lägen übliche Zuwendungen im Rahmen ihrer Betriebsveranstaltung vor, obwohl die Grenze von 110 € laut Richtlinie überschritten sei. Sie habe dementsprechend keine pauschale Lohnversteuerung dieser Betriebsveranstaltung vorgenommen. Die in den LStR festgeschriebene Aufwandshöhe habe ihren Ursprung in den LStR des Jahres 1993 mit der damaligen Grenze von 200,-- DM. Der damals festgelegte Betrag trage den in der Zwischenzeit eingetretenen Kostenentwicklungen und der allgemeinen Steigerung des Lebensstandards nicht mehr Rechnung. Der seit Jahren unverändert angewandte Betrag berücksichtige nicht die eingetretene Inflation, allgemeine Kostensteigerungen etc. In seiner Entscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, Bundessteuerblatt – BStBl. – 1992, 655) habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Höchstbetrag, ab dem Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen in vollem Umfang als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren seien, für Betriebsveranstaltungen der Jahre 1983, 1985 und 1986 auf 150,-- DM je teilnehmenden Arbeitnehmer festgesetzt. Der BFH sei damals von dem Dreifachen des Betrages von 50,-- DM ausgegangen, der nach § 35a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957/1962 für den Ansatz eines ermäßigten Pauschsteuersatzes von nur 10 v. H. solcher Zuwendungen maßgebend gewesen sei und der anschließend für die Jahre 1966 bis 1985 als Freigrenze nach Abschnitt 11 Abs. 1, Abschnitt 20 Abs. 1 LStR 1966/1984 gegolten habe. Dabei habe der BFH die in der Zwischenzeit eingetretene allgemeine Steigerung des Lebensstandards berücksichtigt.
Das Finanzamt konnte sich der Auffassung der Klägerin nicht anschließen und erließ am … .2008 unter Anwendung der Pauschalierung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid über …  € zuzüglich Annexsteuern, in dem es den Berechnungen der Klägerin in der Anlage zu ihrem Schreiben folgte.
Mit ihrer Sprungklage, der das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Klagezustellung zugestimmt hat, vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, trotz des Überschreitens der derzeit bestehenden Freigrenze von 110 € stellten ihre Ausgaben für die Organisation und Durchführung des Sommerfests keine unüblichen Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung dar.
Um zu beurteilen, ob sich Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung im Rahmen des Üblichen hielten, stellten Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht auf eine Einzelfallbetrachtung, sondern allein darauf ab, ob die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer einen bestimmten Höchstbetrag überschritten. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig, da das Überschreiten des Höchstbetrags nicht automatisch zur Unüblichkeit der Zuwendungen führen könne. Jedenfalls sei aber der Betrag von 110 € für das Streitjahr zu gering bemessen, da er nicht mehr dem Wert entspreche, bis zu dem es sich nach allgemeiner Verkehrsanschauung um eine übliche Zuwendung handeln dürfte. Der BFH habe zwar den Rückgriff auf einen durch die Finanzverwaltung pauschal festgelegten Höchstbetrag in einigen Entscheidungen für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten, weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dies nur dann gelten könne, wenn und solange der angewendete Höchstbetrag eine angemessene materiell-rechtliche Typisierung des allgemein Üblichen darstelle (Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl. II 2006, 442). Zwar sei es nicht Aufgabe der Gerichte, den Höchstbetrag ständig an die Entwicklung des Preisniveaus anzupassen, von Zeit zu Zeit müsse eine solche Anpassung jedoch erfolgen. In diesem Sinne habe der BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) den in Abschnitt 11 Abs. 1, Abschnitt 20 Abs. 1 LStR 1966/1984 vorgesehenen Betrag von 50,-- DM um 200 % auf 150,-- DM erhöht und dazu ausgeführt, er berücksichtige die inzwischen eingetretene allgemeine Steigerung des Lebensstandards und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen bei der Gestaltung von Betriebsveranstaltungen. Im Anschluss an diese Entscheidung habe die Finanzverwaltung den Höchstbetrag aufgrund eines weiter steigenden Preisniveaus und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Abschnitt 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 1993 auf 200,-- DM heraufgesetzt. Diesen Höchstbetrag habe der BFH in seinem Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/00, BStBl. II 2006, 442) für die Jahre 1996 und 1997 noch als angemessene Typisierung angesehen. Bei dieser Beurteilung durch den BFH sei aber zu beachten, dass die Preissteigerung im für Betriebsveranstaltungen entscheidenden Bereich der Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen unter Zugrundelegung der beigefügten Daten des Statistischen Bundesamtes im Zeitraum zwischen 1993 und 1996 und 1997 nur knapp 6 % betragen habe. Im Rahmen der Umstellung auf den Euro habe die Finanzverwaltung den Höchstbetrag um 7,57 % auf 110 € erhöht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände stelle die Höchstgrenze von 110 € für das Streitjahr 2007 aufgrund des allgemeinen Anstiegs des Preisniveaus und der wirtschaftlichen Entwicklung – insbesondere im Bereich der Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe – keine angemessene materiell-rechtliche Typisierung mehr dar. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes sei das Preisniveau im Bereich der Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen seit 1993 um mehr als 23 % gestiegen. Dem stehe eine Anpassung von nur 7,57 % in 2002 gegenüber, so dass sich ein Unterschiedsbetrag zwischen der aktuellen Preisentwicklung und der Anpassung des geltenden Höchstbetrages im zweistelligen Prozentbereich ergebe, der nicht mehr angemessen und damit anpassungsbedürftig sei.
Die bestehende Pflicht der Finanzverwaltung zur Anpassung des Höchstbetrages, die hier aufgrund der Untätigkeit der Finanzverwaltung durch das Gericht erfolgen müsse, erschöpfe sich nicht darin, den Höchstbetrag prozentual entsprechend der Preissteigerung zu erhöhen. Der Höchstbetrag solle im oberen Bereich der möglichen Kosten von Betriebsveranstaltungen liegen, um ein möglichst breites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten abzudecken, wie der BFH in seinem Urteil vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) ausgeführt habe. Nur so lasse sich nämlich der vom BFH in ständiger Rechtsprechung definierte Zweck des Höchstbetrages erreichen, in zeitlicher Hinsicht eine möglichst dauerhafte bzw. langfristige Vereinfachung durch Geltung desselben Höchstbetrages herbeizuführen und damit dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen (Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl. II 2006, 442). Wie der BFH in einem anderen Urteil (31.01.1997 VI R 70/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1997, 400) entschieden habe, könne die angestrebte Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit mit einer solchen Höchstgrenze nur dann erreicht werden, wenn diese langfristig gelte und nicht bereits nach wenigen Jahren wieder in Frage gestellt werde. Bei der Festlegung eines neuen Höchstbetrages sei daher zu berücksichtigen, dass das allgemeine Preisniveau zur Zeit aufgrund der anhaltend guten Konjunktur und den damit einhergehenden Lohnerhöhungen sowie aufgrund der noch immer relativ niedrigen Zinssätze überdurchschnittlich schnell steige. Des Weiteren seien die tatsächlichen Kosten für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, die im geschäftlichen Bereich nachgefragt würden, nach der Erfahrung weit stärker gestiegen, als es der vom Statistischen Bundesamt ermittelte allgemeine Durchschnitt widerspiegele.
Dem Ziel, über einen längeren Zeitraum ein möglichst breites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten bei Betriebsveranstaltungen abzudecken, werde man nach allem nur dann gerecht werden können, wenn der Höchstbetrag auf einen Wert festgesetzt werde, der nahe bei 200 € liege. Eine Erhöhung von ungefähr 82 % füge sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung des BFH, der bereits 1992 eine Erhöhung des bis dahin geltenden Betrags um 200 % für angemessen erachtet habe.
Auf den Inhalt der beigefügten Daten des Statistischen Bundesamtes der Jahre 1991 bis 2007 in den Abteilungen Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildungswesen, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie andere Waren- und Dienstleistungen (Blatt 82 Finanzgerichtsakte) wird Bezug genommen.
Die allgemeine Inflationsrate habe sich laut Statistischem Bundesamt von 1993 bis 2007 auf insgesamt 26,8 % belaufen. Im Einzelnen habe sie in 1993 4,4 %, in 1994 2,8 %, in 1995 1,8 %, in 1996 1,4 %, in 1997 1,9 %, in 1998 1,0 %, in 1999 0,6 %, in 2000 1,4 %, in 2001 1,9 %, in 2002 1,5 %, in 2003 1,0 %, in 2004 1,7 %, in 2005 1,5 %, in 2006 1,6 % und in 2007 2,3 % betragen.
Seit 2005 sei ein kontinuierlicher Anstieg des jährlichen Preisniveaus im Vergleich zum Vorjahr zu beobachten, der sich auch in 2008 fortsetze; allein von Januar bis Juli 2008 habe die Inflationsrate durchschnittlich 2,96 %, im Juli sogar 3,3 % betragen. Die Lebenshaltungskosten dürften sich Ende 2008 seit 1993 um fast 30 % erhöht haben.
Die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung üblicherweise zugewandten Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Fahrt- und Übernachtungskosten, Karten für kulturelle Veranstaltungen sowie Aufwendungen für Räumlichkeiten, Musik etc. seien unterschiedlichen Einzelindizes zuzuordnen, die seit 1993 einer zum Teil erheblich von der dargestellten allgemeinen Preissteigerungsrate abweichenden Preissteigerung unterlägen. So seien die Verbraucherpreise bei Gaststättendienstleistungen um 19,6 %, bei alkoholfreien Getränken um 14,1 % und bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren sogar um 46,4 % angestiegen. Die von dem beklagten Finanzamt angeführten kulturellen Leistungen bzw. die Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung, deren Preiserhöhung nur 4,5 % im fraglichen Zeitraum betragen habe, bildeten nicht den Hauptkostenpunkt einer Betriebsveranstaltung, diesen stellten vielmehr die Bereitstellung von Speisen und Getränken dar. So betrage der Anteil der Kosten für Speisen und Getränke bei Betriebsveranstaltungen der Klägerin in den letzten Jahren durchschnittlich 40 % der Gesamtkosten. Unterhaltungskosten hätten mit einem durchschnittlichen Anteil von 6 % am Gesamtbudget hingegen nur untergeordnete Bedeutung.
Es könne für die hier strittige Frage nicht darauf ankommen, ob die Mehrheit der in Deutschland ansässigen Unternehmen eine Betriebsveranstaltung durchführten; wenn sich ein Unternehmen für die Durchführung einer solchen Veranstaltung entscheide, müsse es diesem Unternehmer möglich sein, den Rahmen des Üblichen nicht übersteigende Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer zu erbringen, ohne dass diese der Lohnsteuer unterlägen.
Im Gegensatz zur Darstellung des beklagten Finanzamtes habe sich die gesamtwirtschaftliche Lage offensichtlich gebessert. Um der von dem BFH geforderten angemessenen materiell-rechtlichen Typisierung zu entsprechen, müsse der pauschale Höchstbetrag den bei Betriebsveranstaltungen üblicherweise entstehenden Kosten pro Arbeitnehmer entsprechen. Würde die Freigrenze den Ausführungen des beklagten Finanzamtes entsprechend lediglich um 23,2 % auf 135,52 € angepasst, wäre dies lediglich für das Jahr 2007 eine angemessene Erhöhung, wenn man die derzeitige Inflationsrate zugrunde lege. Die angemessene materiell-rechtliche Typisierung, die aus Vereinfachungsgründen auf die Sicherstellung abziele, dass diese Freigrenze für einen gewissen Zeitraum die üblichen Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung abdeckten, erfordere, dass diese Freigrenze im oberen Bereich der möglichen Kosten von Betriebsveranstaltungen liegen müsse. Eine Erhöhung der Freigrenze auf 200 € würde dieser Anforderung aus der Sicht der Klägerin gerecht.
Die Umstellung auf 110 € sei lediglich eine Aufrundung im Rahmen der Euro-Einführung gewesen und spiegele in keiner Weise die gestiegenen Lebenshaltungskosten wider, so dass die Freigrenze seit 1993 nicht erhöht worden sei.
Da inzwischen auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen nicht mehr unüblich seien und 110 € offensichtlich selbst bei sparsamster Verwendung für einen mehrtägigen Betriebsausflug nicht ausreichten, sei auch im Lichte dieser Änderung in Bezug auf die Dauer von Betriebsveranstaltungen eine Anpassung der Freigrenze zumindest auf den von der Klägerin angeführten Betrag von ca. 200 € gerechtfertigt.
In Österreich sei der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Betrag von höchstens 365 € jährlich nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Dieser Betrag sei ein Freibetrag.
Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid vom … .2008 aufzuheben;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt aus, es sei lediglich streitig, ob sich die Höhe der Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung im üblichen Rahmen bewegt hätte. Der Argumentation der Klägerin, der Betrag der Freigrenze müsse an die ständig gestiegenen Lebenshaltungskosten auf ca. 200 € bzw. letztlich zur Erreichung einer Beschwer auf mehr als  € angepasst werden, könne so nicht gefolgt werden. Die in der Anlage zur Klageschrift dargestellten Verbraucherpreise laut Preisstatistik des Statistischen Bundesamtes seien seit der letzten Anpassung der Freigrenze im Jahr 1993 auf damals 200,-- DM insgesamt um 24,7 % gestiegen. Dem stehe die von der Klägerin beantragte Erhöhung der Freigrenze um ca. 82 % entgegen, die diese auf ihre (unbelegten) Erfahrungen stütze.
Bei einem Vergleich der einzelnen Preisentwicklungen z. B. für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen betrage die Preiserhöhung seit 1993 nur 23,2 %, bei Freizeit, Unterhaltung und Kultur nur 4,5 %. Selbst wenn man überhaupt eine Anpassungsverpflichtung annähme, sei nicht ersichtlich, weshalb diese mehr als das Dreifache der im gleichen Zeitraum eingetretenen Verbraucherpreiserhöhungen betragen müsse. Die Klage wäre auch bei einer hypothetischen Anpassung der Freigrenze um relativ 23,2 % auf 135,52 € abzuweisen, weil die Aufwendungen der Klägerin die Freigrenze weiterhin deutlich übersteigen würden.
Aus der Ansiedlung der ab 1993 festgelegten Freigrenzenhöhe im oberen Bereich, die nach der BFH-Rechtsprechung mehrere Jahre habe „halten” sollen, sei zu folgern, dass nicht automatisch eine Anpassungsverpflichtung ausgelöst werde, wenn sich der festgelegte Betrag einige Jahre später nicht mehr im oberen Bereich befände. Auch andere Pauschbeträge würden – zulässigerweise – nicht laufend, sondern nur von Zeit zu Zeit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Es sei nicht erkennbar, dass die jetzige Höhe untragbar sei.
Es müsse auch berücksichtigt werden, dass aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen Kostensteigerungen und des immer intensiver werdenden Wettbewerbs (Stichwort „Firmenpleiten auf Rekordniveau”) in vielen Branchen und Firmen die Ausgaben für derartige Veranstaltungen zurückgefahren oder gar gestrichen worden seien. Selbst der Verbraucherpreisindex könne daher nur sehr eingeschränkt als Maßstab für die Beurteilung der zutreffenden Höhe der Freigrenze herangezogen werden. Vielmehr müsse einbezogen werden, dass die auf alle Betriebe bezogenen Kosten für Betriebsveranstaltungen sicherlich nicht in gleichem Maße wie die Verbraucherpreise angezogen hätten, wenn sie nicht sogar gefallen seien.
Im Rahmen der Währungsumstellung auf den Euro sei ab 2002 eine Erhöhung der Freigrenze um 7,57 % von 200,-- DM auf 110 € erfolgt. Es bestehe keine Notwendigkeit, schon ab dem Streitjahr 2007 eine Änderung vorzunehmen.
Dem Senat lag ein Band Lohnsteuer-Arbeitgeberakten vor; dieser war Gegenstand seiner Entscheidung.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Zuwendungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer anlässlich des Sommerfestes 2007 sind vom beklagten Finanzamt zu Recht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt worden. Der Nachforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil der Senat eine Anhebung der Freigrenze von 110 € auf mindestens …  € in 2007 für nicht erforderlich erachtet.
Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG gegeben sind (BFH-Urteil vom 30.04.2009 VI R 55/07, BStBl. II 2009, 726). Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, nach denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben kann, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, sind im Streitfall erfüllt.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die „für” seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.
Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse wird von der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, bejaht, wenn der Arbeitgeber anlässlich von Betriebsveranstaltungen Aufwendungen tätigt, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern (BFH-Urteil vom 25.05.1992 VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655). Voraussetzung hierfür ist die Üblichkeit und Herkömmlichkeit der Betriebsveranstaltung ihrer Art nach. Diese muss den allgemeinen Gewohnheiten und Gebräuchen entsprechen.
Die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen hat der BFH seit seinem Urteil vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) nicht mehr davon abhängig gemacht, ob die Vorteilsgewährung der Höhe nach üblich ist, sondern er ist von einer Freigrenze ausgegangen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (ebenso z. B. Urteile des BFH vom 06.12.1996 VI R 48/94, BStBl. II 1997, 331, und vom 31.01.1997 VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400). Für die Jahre 1983 bis 1992 hat der BFH die Freigrenze auf 150,-- DM beziffert. Die Finanzverwaltung hat bald nach dem Ergehen des Urteils des BFH vom 25.05.1992 ihrerseits mit Wirkung ab 1993 die Freigrenze für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen auf 200, -- DM heraufgesetzt (Abschnitt 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 1993). Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 legt die Finanzverwaltung eine Freigrenze von 110 € je Veranstaltung zugrunde (R 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 2002).
Diese Festlegung einer Freigrenze, bei deren Überschreitung Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1992, 655). Die Finanzgerichte (FG) und das Schrifttum sind dieser Rechtsprechung überwiegend gefolgt (z. B. Urteil des Thüringer FG vom 28.07.1999 III 711/98, Entscheidungen der FG – EFG – 1999, 1224; Drenseck in Schmidt, EStG, § 19 Rz. 50 „Betriebsveranstaltung”; Pflüger in Herrmann/ Heuer/ Raupach – HHR –, EStG und Körperschaftsteuergesetz – KStG –, § 19 EStG Anm. 229; Thürmer in Blümich, EStG, KStG, Gewerbesteuergesetz, § 19 EStG Rz. 280 „Betriebsveranstaltungen”; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Betriebsveranstaltungen, Tz. 24 f.). Auch die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Abschnitt 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 1993, R 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 2002).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind die Finanzgerichte im Steuerrecht im Rahmen und nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigung zur typisierenden Gesetzesauslegung berechtigt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 31.05.1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, und vom 04.02.2005 2 BvR 1572/01, BFH/NV 2005, Beilage 2, 112). Dabei ist R 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 2002 als Verwaltungsvorschrift mit materiell-rechtlichem Inhalt Gegenstand, nicht jedoch Maßstab der richterlichen Kontrolle durch den Senat.
Nach der Auffassung des BFH erlaubt die Orientierung an der Freigrenze eine hinreichend genaue und zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und Veranstaltungen mit Entlohnungscharakter (Urteil des BFH vom 16.11.2005 VI R 151/99, BStBl. II 2006, 439).
Auch nach der Auffassung des erkennenden Senats erlangen Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten eines bestimmten Betrags ein derartiges Eigengewicht, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Insbesondere hält er – der Rechtsprechung des BFH folgend – die Festlegung einer Freigrenze nicht für rechtswidrig. Die Anwendung eines einheitlichen Wertmaßstabes auf vergleichbare Sachverhalte rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtsvereinfachung und der Rechtssicherheit. Die typisierende Annahme, dass Vorteile bei Betriebsveranstaltungen nur bis zu einer bestimmten Höhe im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen und deshalb keinen Arbeitslohn darstellen, steht sowohl mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in Einklang. Denn der Schluss, dass Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen Arbeitslohn darstellen, ist anhand der Höhe des dem Arbeitnehmer insgesamt gewährten Vorteils möglich. Die Höhe des Vorteils ist ein geeignetes Beurteilungskriterium. Die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist anhand dieses Merkmals schlüssig durchführbar (vgl. auch Pflüger in HHR, § 19 EStG Anm. 229; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 19 Tz. 243; Thomas in Küttner, Personalbuch, 17. Auflage 2010, Stichwort Betriebsveranstaltung, Rz. 9).
Dass statt der Freigrenze die Einführung eines Freibetrages wünschenswert sein könnte (vgl. hierzu auch Albert, Die aktuelle Lage bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen, Der Betrieb 2006, 809, der sich einen Freibetrag in Höhe von 110 € vorstellt; Barein in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 19 Tz. 243), führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Freigrenze. Sie ist nämlich auf jeden Fall systemgerecht, weil nach dem Arbeitslohnbegriff mit zunehmender Zuwendungshöhe der Entlohnungscharakter gegenüber den eigenbetrieblichen Gründen der Klimapflege Oberhand gewinnt (vgl. z. B. Thomas in Küttner, Personalbuch, Stichwort Betriebsveranstaltung, Rz. 7).
Für eine Anhebung dieser danach anzuwendenden zulässigen Freigrenze von 110 € auf mindestens …  € für das Streitjahr 2007 sieht der Senat keine Notwendigkeit.
Ein Heraufsetzen der Freigrenze ist allerdings nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Jahr 2002 der DM-Betrag auf 110 € geändert wurde. Dabei handelte es sich nämlich nicht um eine angemessene Erhöhung, sondern vielmehr um eine anlässlich der Währungsumstellung erfolgte Aufrundung des Betrages.
Der Senat kann offen lassen, ob die seit 1993 eingetretene allgemeine Steigerung des Lebensstandards und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen bei der Gestaltung von Betriebsveranstaltungen (vgl. Rz. 37 des BFH-Urteils vom 25.05.1992 VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) überhaupt eine Heraufsetzung der Freigrenze von 110 € im Streitjahr 2007 gebietet. Eine Begründetheit der Klage setzt nämlich voraus, dass die Freigrenze auf mindestens …  € erhöht wird. Eine Anpassung um mehr als 70 %, ausgehend von dem Betrag von 200,-- DM (entspricht 102,258 €) in 1993 erachtet der Senat aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin unter keinen Umständen für gerechtfertigt.
So hat auch das FG Münster mit Urteil vom 06.05.2010 (5 K 3950/07 U, juris) zur Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 unter Heranziehung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen entschieden, dass bei Aufwendungen von ca. 200 € bis 250 € pro Teilnehmer der vom BFH aufgestellte Höchstbetrag selbst dann deutlich überschritten wäre, wenn man aufgrund gestiegener Preise von einem Erfordernis einer weiteren Anhebung der Freigrenze ausginge (vgl. zur Umsatzsteuer 2000 auch Beschluss des BFH vom 31.03.2010 V B 112/09, BFH/NV 2010, 1313).
Nach den von der Klägerin mitgeteilten Daten sind die Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen von 76,3 % in 1993 auf 104 % in 2007 und damit um 27,7 % gestiegen (100 % in 2005). Die allgemeine Inflationsrate hat in dieser Zeit 26,8 % betragen. Dieser Steigerung der Verbraucherpreise für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und der allgemeinen Inflationsrate ist die bei der Währungsumstellung erfolgte Anhebung der Freigrenze um 7,57 % gegen zu rechnen, so dass die bis zum Streitjahr 2007 nicht berücksichtigte allgemeine Steigerung des Lebensstandards und die sich daraus ergebenden Auswirkungen bei der Gestaltung von Betriebsveranstaltungen mit etwa 20 % zu bemessen ist.
Auch die Berücksichtigung einer eventuell höheren Preissteigerung bei einzelnen der bei Betriebsveranstaltungen zugewandten Leistungen, der Ansiedlung der Freigrenze im oberen Bereich der möglichen Kosten von Betriebsveranstaltungen durch den BFH in seiner Entscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) und der Tatsache, dass der BFH in seinem Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/99, BStBl. II 2006, 439) mehr als einen Tag dauernde Betriebsveranstaltungen nunmehr als üblich ansieht, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.
Inwiefern die zusammengefassten Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen die Aufteilung der Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen widerspiegeln, kann offen bleiben. Selbst wenn man – den nicht substantiierten und nicht belegten Angaben der Klägerin zur Aufteilung der Aufwendungen bei ihren Betriebsveranstaltungen folgend – berücksichtigt, dass gegebenenfalls ein größerer Teil der Aufwendungen der Klägerin für ihre Betriebsveranstaltungen und insgesamt bei Betriebsveranstaltungen auf kostenintensivere Gaststättendienstleistungen wie z. B. alkoholische Getränke entfällt, könnte dies höchstens einen Zuschlag von unter 10 % (der Anteil der Kosten für Speisen und Getränke beträgt laut Angaben der Klägerin durchschnittlich 40 % der Gesamtkosten; der Preisanstieg bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren liegt um 46,4 %, wobei deren Anteil an den Kosten für Speisen und Getränke von der Klägerin nicht genannt wird) rechtfertigen, wobei noch zu berücksichtigen wäre, dass die Preiserhöhung bei Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, die nach den Angaben der Klägerin 6 % des Gesamtbudgets ausmachen, im fraglichen Zeitraum nur 4,5 % beträgt.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655) den Betrag von 50,-- DM um 200 % auf 150,-- DM erhöht hat. Mit dem Hinweis auf diese 200-prozentige Erhöhung durch den BFH kann nicht losgelöst von den Steigerungsraten für 2007 eine Erhöhung von etwa 80 % gefordert werden.
Der Betrag von 150,-- DM lag im oberen Bereich der Kosten solcher Veranstaltungen in den Jahren bis 1986. Dies gilt auch für die Erhöhung auf 200,-- DM in 1993. Bei einer prozentualen Erhöhung der Freigrenze entsprechend der Preissteigerung ist die so errechnete Freigrenze in 2007 ebenfalls wieder im oberen Bereich angesiedelt, so dass kein weiterer Zuschlag erforderlich ist. Auf die Höhe der weiteren Preissteigerung in den Folgejahren kann es nicht ankommen.
Im Übrigen hat der BFH die Freigrenze auch deshalb im oberen Bereich angesiedelt, damit sie nicht laufend anzupassen ist. Das Verbleiben im oberen Bereich ist also kein Selbstzweck. Entscheidend ist vielmehr, dass genügend Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben, um Betriebsveranstaltungen angemessen durchführen zu können. Der Senat lässt offen, ob dies im Streitjahr 2007 noch mit einem Betrag von 110 € möglich war, auf jeden Fall ist aber keine Anhebung um 70 % erforderlich. Eine angemessene materiell-rechtliche Typisierung des allgemein Üblichen wird nicht erst durch einen Höchstbetrag von mindestens …  € dargestellt.
So wird die Anhebung der Freigrenze für die Zukunft von Thomas (in Küttner, Personalbuch, ab der 14. Auflage 2007, Stichwort Betriebsveranstaltung, Rz. 9) zwar befürwortet. Er vertritt die Auffassung, der Grenze von 110 € hafte etwas Gewillkürtes an, kommt aber gleichwohl zu dem Ergebnis, sie wäre nur dann als Beurteilungsmerkmal für Arbeitslohn unbrauchbar, wenn das angestrebte Ziel der Klimapflege mit geringeren Zuwendungen nicht wirksam verfolgt werden könne.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Änderung der Rechtsprechung des BFH zu zweitägigen Betriebsveranstaltungen berufen, weil der BFH in seinem Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/99, BStBl. II 2006, 439) ausdrücklich darauf abstellt, dass es allein darauf ankommt, ob die Freigrenze von 110 € eingehalten ist (vgl. Barein in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 19 Rz. 241). Der BFH führt in Tz. 15 des Urteils sogar aus: „Anders als die Veranstaltungsdauer allein erlaubt die Orientierung an der Freigrenze eine hinreichend genaue und zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und Veranstaltungen mit Entlohnungscharakter.”
Die Höhe des Freibetrages in Österreich ist für das deutsche Recht nicht maßgeblich.
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

VorschriftenEStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

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