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24.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103405

Amtsgericht Kirchhain: Urteil vom 19.03.2010 – 7 C 59/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Kirchhain
Geschäfts-Nr.: 7 C 59/09
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Kirchhain durch den Richter am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 29.01.2010 am 19.03.2010
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.052,23 € nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz aus 1.390,78 € seit dem 19.12.2008, aus 489,45 € seit dem 23.02.2009 und aus 172,00 € seit dem 09.05.2009 sowie weitere 603,93 € nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2009 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlich Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2008 in 35279 Neustadt gegen 23.10 Uhr entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeleitet worden sind, übergegangen sind oder noch übergehen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben der Kläger 15 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % und der Widerkläger allein 50 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % und der Widerkläger allein 50 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten hat der Widerkläger allein zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) hat der Kläger 25 % zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger und der Widerkläger begehren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.11.2008 gegen 22.45 Uhr in der Kreuzgasse in 35279 Neustadt ereignet hat. Beteiligt an dem Unfall waren der Kläger mit seinem Pkw Alpha Romeo mit dem Kennzeichen , der von dem Kläger selbst gefahren wurde und der Pkw BMW 525 TDS des Widerklägers, der von dem Beklagten zu 2) zum Unfallzeitpunkt gefahren wurde und der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.
Die Kreuzgasse ist ein Straßenbereich, mit dem zwei Straßen, die sich rechtwinklig kreuzen, bezeichnet werden. Der Kläger befuhr die Kreuzgasse aus Richtung Marktplatz kommend in Richtung Bogenstraße und der Beklagte zu 2) befuhr die
Kreuzgasse aus Richtung Bodenstraße kommend in Richtung Bogenstraße. Mangels
Beschilderung gilt im Kreuzungsbereich die Verkehrsregel rechts vor links, sodass der Beklagte zu 2) dem Kläger die Vorfahrt zu gewähren hatte. Der Kläger wies zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,01 Promille auf, ohne dass bei ihm jedoch von den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Ausfallserscheinungen festgestellt werden konnten. Gegen ihn ist ein mittlerweile rechtskräftiger Bußgeldbescheid erlassen worden. Die Kollision erfolgte dergestalt, dass das klägerische Fahrzeug mit dem Anstoßpunkt in Höhe des linken Vorderrades bis zum Heck seitlich beschädigt wurde und bei dem Beklagtenfahrzeug die Frontpartie des Fahrzeugs beschädigt wurde.
Am Pkw des Klägers entstanden Reparaturkosten nach dem vom Kläger vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten in Höhe von 9.196,00 €. Der Wiederbeschaffungswert wurde auf 5.800,00 € bestimmt und der Restwert im beschädigten Zustand auf 500,00 €.
Der Kläger hat seine Vollkaskoversicherung über den jetzigen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet und von dieser unter Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € erstattet bekommen.
Am Fahrzeug des Beklagten entstand ebenfalls erheblicher Sachschaden. Die Reparaturkosten netto beliefen sich auf 4.319,53 €, die entsprechenden Gutachterkosten auf 597,74 € sowie eine Unkostenpauschale, die der Widerkläger mit 25,56 € zugrunde gelegt, mithin ein Schaden in Höhe von 4.942,83 €. Vorgerichtlich hat die Drittwiderbeklagte auf diese Schadenspositionen einen Betrag in Höhe von 1.030,83 €
gezahlt und im Hinblick auf die geltend gemachten Nutzungsausfallsentschädigungsansprüche in Höhe von 200,00 € insgesamt im Rahmen des Rechtsstreits einen weiteren Betrag in Höhe von 254,88 € aufgrund eines von ihr angenommenen Haftungsanteil in Höhe von 25 % erstattet.
Die Beklagte zu 1) hat trotz Anspruchsschreibens des Klägervertreters vom 08.12.2008 keinerlei Zahlungen erbracht. Der Kläger behauptet, der Unfall sei allein auf ein Verschulden des Beklagten zu 2) zurückzuführen, der zum einen die Vorfahrt nicht beachtet hätte und darüber hinaus auch noch mit nicht angepasster Geschwindigkeit in den Fahrbahnbereich eingefahren sei.
Der Kläger, der ursprünglich einen Betrag in Höhe von 1.880,23 € geltend gemacht hat, hat mit Schriftsatz vom 28.04.2009 die Klage erweitert und beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt:
Zunächst auf 300,00 € in Höhe der Selbstbeteiligung und weitere 549,78 € an Sachverständigenkosten. Diese beiden Positionen sind unstreitig. Darüber hinaus begehrt er Ersatz der Anwaltskosten für die Regulierung des Schadens über die Vollkaskoversicherung in Höhe von 489,45 € für deren Berechnung auf Bl. 7 der Akte Bezug genommen wird. Er ist insofern der Ansicht, die Anwaltskosten seien als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen.
Darüber hinaus begehrt eine ebenfalls unstreitige Pauschale in Höhe von 25,00 € sowie eine Nutzungsausfallsentschädigung für 16 Tage a 43,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 688,00 €. Er behauptet hierzu, aufgrund des eingeholten Gutachtens seien seit dem Unfalltag 5 Tage zur Schadensermittlung vergangen und danach seien ihm weitere 3 Tage Überlegungsfrist zur Reparatur bzw. Neuanschaffung zuzugestehen. Die eigentliche Reparatur habe dann 8 Tage in Anspruch genommen. Darüber hinaus sei infolge der Weiternutzung des Fahrzeugs der vom Sachverständigen ermittelte Restwert in Höhe von 500,00 € nicht in Ansatz zu bringen, sodass auch insoweit ein weiterer Anspruch in Höhe von 500,00 € bestünde.
Darüber hinaus begehrt er vorgerichtliche Anwaltskosten aufgrund des gegenüber der Beklagten zu 1) abgesandten Anspruchsschreibens aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.470,78 € wegen dem auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen wird, sodass sich daraus ein weiterer Anspruch in Höhe von 603,00 € ergebe.
Der Kläger beantragt daher nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.552,23 € nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz aus 1.390,78 € seit dem 19.12.2008, aus 489,45 € seit dem 23.02.2009, aus 672,00 € seit dem 09.05.2009 und 603,93 € an nicht anrechenbaren, außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2009 zu bezahlen.
Ferner beantragt er festzustellen,
dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2008 in 35279 Neustadt gegen 23.10 Uhr entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeleitet worden sind, übergegangen sind oder noch übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen und der Widerkläger beantragt,
den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Widerkläger 3.857,12 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen sowie den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin 360,45 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Unfall sei allein auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen, da dieser mit angemessener Geschwindigkeit und aufgrund der Enge der Fahrbahn nicht rechts, sondern mittig gefahren sei. Der Beklagte zu 2) habe sich aufgrund der langen Front seines Pkws langsam in die Vorfahrtsstraße hereintasten müssen, da ihm die Sicht nach rechts durch die dort vorhandene Hauswand versperrt gewesen sei. Als er dann ausreichende Sicht gehabt hätte und die Annäherung des klägerischen Fahrzeugs bemerkt habe, habe er sein Fahrzeug sofort zum Stillstand gebracht, sodass dieses zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden hätte. Der Unfall sei daher für ihn unvermeidbar gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin
sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.08.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2009 sowie auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 07.12.2009 Bezug genommen (Bl. 203 ff d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe von 2.052,23 € begründet, im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist insgesamt unbegründet.
Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 7, 17 StVG, gegenüber dem Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 18 StVG und gegenüber der Beklagten zu 1) in Verbindung mit § 115 VVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall allein auf ein Verschulden des Beklagten zu 2) zurückzuführen ist, der entgegen § 9 StVO sich nicht in der hier erforderlichen Art und Weise langsam in den Kreuzungsbereich hineingetastet hat um so durch rechtzeitiges Anhalten die Vorfahrt dem Kläger zu gewähren. Dies steht fest im Wesentlichen aufgrund des eingeholten Gutachtens. Die Aussage der Zeugin war im Wesentlichen unergiebig, da sie zu den Geschwindigkeiten bzw. Abständen keine präzisen Angaben machen konnte und dies auch damit erklärt hat, dass ihr räumliches Sehen nicht ausgeprägt gewesen sei. Allenfalls zu berücksichtigen waren ihre Angaben, dass es vom Ausgangspunkt des klägerischen Fahrzeugs bis zur Kollision zwischenzeitlich schon mal eine Verlangsamung der Fahrt wegen der Vorfahrtsregelung gegeben habe. Dies deckt sich insoweit mit den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen
. Dieser hat aufgrund der polizeilich dokumentierten Einkreidungen und damit insbesondere des Standortes des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger sich in Annäherung an den Kreuzungsbereich in einem Abstand von ca. 1 m zu der aus seiner Sicht rechts befindlichen Häuserfront bewegt habe. Unter Zugrundelegung dieser Angabe ist auch unter Berücksichtigung des sich im Kollisionsort erweiternden Fahrbahnbreite ein Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot nicht festzustellen, da wegen der in den Häuserfronten befindlichen Eingängen und der damit gegebenen Möglichkeit des Hinaustretens von Personen auf den Fahrbahnbereich hier ein erforderlicher und sinnvoller Seitenabstand gewahrt wurde. Auch seine Ausführungen, dass jedenfalls eine Geschwindigkeit von dem klägerischen Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt von nicht mehr als 30 km/h auszugehen ist, ergibt in Verbindung mit der Aussage der Zeugin , das hier eine unangemessene Fahrgeschwindigkeit des Klägers nicht gegeben ist. Demgegenüber stellt der Sachverständige aufgrund der Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug und am Klägerfahrzeug, insbesondere jedoch aufgrund der Frontschäden am Beklagtenfahrzeug fest, dass dieser zum Zeitpunkt der Kollision noch eine Bewegungsgeschwindigkeit um ca. 15 km/h gefahren wurde. Damit sind die
Behauptungen des Beklagten widerlegt, er habe sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet und bei Erkennen des Klägerfahrzeugs sein Fahrzeug unmittelbar zum Stillstand gebracht widerlegt. Der Sachverständige kommt daher auch konsequenterweise und ebenfalls für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass für den Kläger sich kein nachweisbarer Zeitraum feststellen lässt, bei dem er durch entsprechende Reaktion das Unfallgeschehen mit dem Beklagtenfahrzeug noch habe abwenden können.
Wenngleich dies selten vorkommen wird, kann hier die Alkoholisierung des Klägers nicht zu einer Mithaftung seinerseits führen, da es an einer Kausalität für das Unfallgeschehen hier nachgewiesenermaßen fehlt. Aus diesem Grund war die Widerklage in Gänze abzuweisen. Der Kläger hat dementsprechend ein Anspruch dem Grunde nach auf 100 % des ihm entstandenen Schadens, der sich auf 2.252,23 € beläuft, zusammengesetzt aus den unstreitigen 300,00 € Selbstbeteiligung sowie der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und den Sachverständigenkosten in Höhe von 549,78 €. Darüber hinaus hat er allerdings auch noch ein Anspruch auf Erstattung der durch die Einschaltung seines jetzigen Bevollmächtigten erfolgten in Anspruchnahme der Vollkaskoversicherung in Höhe von 489,45 €. Zu Recht hat der Kläger ausgeführt, dass nach der herrschenden Rechtsprechung und der mittlerweile ständigen Rechtsprechung auch des Amtsgerichts Kirchhain sich um erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 249 BGB handelt.
Darüber hinaus hat der Kläger auch noch einen Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung für 16 Tage a 43,00 €, mithin auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 688,00 €. Dabei sind, da ein Verzögerungsverschulden des Klägers nicht vorgetragen ist, tatsächlich 5 Tage für die Schadensermittlung durch den Sachverständigen
zu berücksichtigen sowie nach Erhalt des Gutachtens eine weitere Frist von 3 Tagen Überlegungsfrist, ob ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird oder ob das Fahrzeug repariert wird. Entsprechend dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten war darüber hinaus für die Reparatur eine weitere Dauer von 8 Tagen zugrunde zu legen.
Ferner hat der Kläger auch noch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 603,93 €. Selbst wenn man die zum damaligen Zeitpunkt fälschlich eingesetzten 80,00 € für die An- und Abmeldekosten sowie mangels durchgeführter Reparatur ein Abzug bzgl. der Nutzungsdauer vornimmt, bleibt der zugrunde zu legende Gegenstandswert bei über 6.000,00 €, sodass die hier vorgenommene Rechnungsstellung im Ergebnis zutreffend ist.
Die Positionen addiert ergeben zzgl. der oben genannten Rechtsanwaltskosten einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.252,23 €. Soweit der Kläger allerdings weitere 500,00 € für den nicht anrechenbaren Restwert geltend macht, ist die Klage unbegründet. Die Problematik der Erstattungsfähigkeit auch des Restwertes bei Weiternutzung des Fahrzeugs würde sich nur dann ergeben, wenn hier die 130 %-Grenze nicht überschritten worden wäre. Dies allerdings ist hier unstreitig der Fall, wobei entgegen der Auffassung des Klägers es sich hier nicht um eine nach oben zu erweiternde Grenze handelt. Vielmehr ist die 130 %-Grenze nach Auffassung des Gerichts als absolute Obergrenze anzusehen.
Aufgrund der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung und der damit möglicherweise verbundenen und noch nicht absehbaren Höherstufung ist auch der Feststellungsanspruch in vollem Umfang begründet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ff BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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