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19.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103699

Amtsgericht Heinsberg: Urteil vom 09.11.2009 – 16 C 333/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


16 C 333/09
Amtsgericht Heinsberg
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
Hat das Amtsgericht Heinsberg im schriftlichen Verfahren am 09.11.2009 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313 a I ZPO.
Gründe:
Die Kosten für Umbau und Zulassung können nicht fiktiv abgerechnet werden, sondern nur, wenn und soweit sie tatsächlich anfallen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rdn. 14 mwN).
Auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sind dem Grunde nach nicht ersatzfähig. Es handelt sich dabei um eine selbständige Entscheidung des Geschädigten, die zur Rechtsverfolgung nicht notwendig iSd §§ 249 ff. BGB ist. Zur Rechtsverfolgung ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Verzugsfall ausreichend. Die Einholung einer Deckungszusage betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Geschädigtem, Versicherer und Rechtsanwalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Unfallschadensregulierung, Deckungszusage

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