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03.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103493

Oberfinanzdirektion Koblenz: Urteil vom 04.11.2009 – 1 U 633/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 U 633/09
Oberlandesgericht Koblenz
Verkündet am 04.11.2009
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
....
wegen: Schadensersatzes (Architektenrecht)
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Cloeren und den Richter am Landgericht Junker im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis 14. Oktober 2009 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20.04.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, das gewerblich Einfamilienhäuser erstellt, verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Planung eines Einfamilienhauses in W###.
Es wird auf die tatbestandlichen Festsetzungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.04.2009 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der daraus entstanden ist, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der Architekten- «und Genehmigungsplanung des Beklagten das Einfamilienwohnhaus mit Garage der Eheleute ### auf dem Grundstück ### W### um 36 Zentimeter zu tief gegründet bzw. erstellt hat (Bl. 110 ff. GA). Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte verneint sowohl eine Pflichtverletzung als auch jegliches Verschulden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe eine Pflicht zur Nachfrage bei der Wasserbehörde nicht bestanden. Anhaltspunkte für eine solche Kontaktaufnahme hätten nicht vorgelegen. Unter Berücksichtigung des sich aus § 65 Abs. 5 LBauO ergebenden Sternverfahrens müsse die Bewertung des Gesetzgebers beachtet werden, wonach der Baugenehmigungsbehörde die Kompetenz zugewiesen worden sei, eine umfassende, über das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht hinausgehende Entscheidung herbeizuführen. Es habe daher ausgereicht, sich an die Baugenehmigungsbehörde gewendet zu haben. Auf den von dort unterbliebenen Hinweis der Notwendigkeit der Hinzuziehung der Wasserbehörden habe er vertrauen können.
Darüber hinaus habe der Beklagte im Hinblick auf den existierenden Bebauungsplan davon ausgehen können, dass auch die Hochwassersituation im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens berücksichtigt worden sei. Dass die Verordnung die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Gebäudehöhen verdrängen könne, möge zwar juristisch einleuchtend sein; die Bewertung einer solchen schwierigen rechtlichen Frage könne jedoch von einem Architekten nicht erwartet werden.
Weiterhin seien die notwendigen Kenntnisse von ihm nicht zumutbar zu beschaffen gewesen. Die einzige Möglichkeit, von der Verordnung Kenntnis nehmen zu können, hätte in der Lektüre des Staatsanzeigers Rheinland-Pfalz bestanden. Hierzu sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen.
Schließlich sei die Planung des Bauvorhabens bereits am Tag der Verkündung der Verordnung im Staatsanzeiger abgeschlossen gewesen. Nur die Unterschrift sei später erfolgt. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, die bereits abgeschlossene Planung noch einmal zu untersuchen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 20.04.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Erkenntnis des Landgerichts zur Frage der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz und stellt noch einmal die Notwendigkeit heraus, im Hinblick auf die vorliegend zu prüfenden Hochwassergefahren Kontakt mit der Wasserbehörde aufnehmen zu müssen. Da im Rahmen des Freistellungsverfahrens nach § 67 LBauO eine bauaufsichtliche Prüfung nicht stattfinde, seien die Grundsätze des "Sternverfahrens" nicht anzuwenden. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich für den Beklagten kein dauerhaft gesicherter Vertrauenstatbestand. Insoweit habe sich der Beklagte nicht allein auf dessen Festsetzungen verlassen dürfen. Eine Beurteilung schwieriger Rechtsfragen sei vorliegend nicht gefordert.
Schließlich könne von einer Beendigung der Planung vor Ende August 2006 im Hinblick auf die am 18.09.2006 geleistete Unterschrift nicht ausgegangen werden.
Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II.
Die - zulässige - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht ist auf der Grundlage des von ihm unbeanstandet festgestellten Sachverhalts zutreffend zur Annahme eines Schadensersatzanspruches aus den §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB gelangt.
Zunächst steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch ein Vorrang der Nacherfüllung im Sinne des § 634 Nr. 1 BGB i.V.m. § 635 BGB nicht entgegen.
Die Klägerin beruft sich - nach der inzwischen erfolgten Errichtung des Einfamilienhauses -auf eine dauerhaft nicht genehmigungsfähige Planung des Beklagten. Bei Schäden, die durch eine Nacherfüllung (Korrektur der Pläne) nicht mehr beseitigt werden können, hat der Architekt grundsätzlich nach den §§ 249 ff. BGB Schadensersatz zu leisten, ohne dass es der Bestimmung einer Nachbesserungsfrist noch bedarf (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 634, Rdnr. 8; BGH NJW 1999, 1705). Hat sich -wie hier - der sich aus der Planung ergebende Mangel bereits im Bauwerk verkörpert, wäre eine Änderung der Planung ohne Relevanz; im Hinblick auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Planung kommt daher eine Nacherfüllung nicht in Betracht (vgl. BGH NZBau 2003, 38). Zutreffend stellt das Landgericht im Rahmen des Schadensersatzanspruches auf die Notwendigkeit einer schuldhaften Pflichtverletzung ab. Anknüpfungspunkt für mangelbedingte Schadensersatzansprüche ist durch die Bezugnahme in § 634 Nr. 4 BGB auf die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in den §§ 280, 281 BGB eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architekten (vgl. Kufer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts, Bau- und Architektenrecht, 2006, S. 1183; Palandt, a.a.O., § 634, Rdnr. 6).
Zu Recht geht das Landgericht - insoweit von Seiten des Beklagten auch nicht beanstandet - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass der Architekt grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1105; BGH NZBau 2003, 38). Erweist sich die Planung als nicht genehmigungsfähig, begründet dies einen Mangel bzw. eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB.
Von einer dauerhaft nicht genehmigungsfähigen Planung war vorliegend auszugehen.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der W### ist die Errichtung von baulichen Anlagen im Überschwemmungsgebiet verboten. Von diesem Verbot ist aufgrund seiner Lage auch das streitgegenständliche Grundstück erfasst, auf das sich die Planung des Beklagten für das Einfamilienhaus bezog. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 S. 2 der Verordnung ist nicht erteilt worden.
Allerdings begründet allein das Vorliegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung nicht in jedem Falle eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Dabei konnte das Landgericht auch -zunächst die Frage dahingestellt lassen, ob man aufgrund der nicht gegebenen Genehmigungsfähigkeit der vom Beklagten erstellten Planung von einer Pflichtverletzung ausgeht, und die Frage einer erforderlichen Kenntnis und Beachtung der Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der W### als Problem des Verschuldens erfasst oder ob sich die Begrifflichkeit der Pflichtverletzung und des Verschuldens insoweit decken.
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe die Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes berücksichtigen müssen; durch die Außerachtlassung deren Vorgaben hat er die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Grundsätzlich muss der Architekt die zur Lösung der Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH NJW 1992, 3034). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass von ihm die Klärung schwieriger Rechtsfragen, die in die Alleinverantwortung der Bauaufsichtsbehörde fallen, nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1992, 1301). Insoweit ist dem Beklagten auch kein Vorwurf zu machen, sich die Kenntnisse über das Inkrafttreten der Verordnung im Rahmen seiner Planung nicht selbst beschafft zu haben, beispielsweise durch Lesen des Staatsanzeigers.
Anzulasten ist dem Beklagten vielmehr, die vorliegend erforderliche Rücksprache bei der Wasserbehörde unterlassen zu haben.
Der Beklagte vermag sich weder mit seiner Behauptung zu entlasten, er habe sich an die Baugenehmigungsbehörde gewendet, wobei dort eine Kenntnis vom Inkrafttreten der Verordnung nicht vorhanden gewesen sei, noch mit dem Hinweis auf ein "Sternverfahren" im Sinne des § 65 Abs. 5 LBauO.
Nach Einreichung der Bauantragsunterlagen bei der Baugenehmigungsbehörde übersandte die Verbandsgemeindeverwaltung W### mit Schreiben vom 09.10.2006 vgl. Bl. 29 GA) eine "Mitteilung gem. § 67 Abs. 2 der Landesbauordnung" an die Bauherren.
Nach § 67 Abs. 1 LBauO bedürfen Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 des BauGB einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung gesichert ist. Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Nach § 67 Abs. 2 LBauO darf mit dem Vorhaben einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherren vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen.
Nach der Mitteilung vom 09.10.2006 bedurfte das Vorhaben daher keiner Baugenehmigung.
Dass sich aus § 67 LBauO ergebende Freistellungsverfahren ist ein Spezialtatbestand bezüglich genehmigungsfreier Wohnungsbauvorhaben im Bauordnungsrecht Wesentliches Merkmal dieser Regelung ist der Umstand, dass keine präventive bauaufsichtliche Prüfung mehr stattfindet Die Verantwortung für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen des Baurechts sind privatisiert und obliegen dem Bauherrn sowie den am Bau Beteiligten. Dabei verliert der Bauherr die positiven Rechtswirkungen einer förmlichen Baugenehmigung, wie den formellen Bestandsschutz (Legalisierungswirkung) oder die Verantwortlichkeit der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Jeromin, Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 2005, § 67, Rdnr. 1).
Die Genehmigungsfreistellung und die Genehmigungsfreiheit der baulichen Anlage bedeuten aber nicht, dass die materiellen Vorschriften und Anforderungen der Landesbauordnung und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Planung der Vorhaben unberücksichtigt bleiben könnten. Die Genehmigungsfreiheit verlangt vielmehr die Übereinstimmung des Vorhabens nicht nur mit dem Bauplanungsrecht, sondern auch mit dem Bau-ordnungsrecht und den übrigen öffentlich-rechtlichen Normen, die Anforderungen an bauliche Anlagen festlegen. Konsequenz des Freistellungsverfahrens ist letztlich, dass es keine verbindliche behördliche Feststellung der Vereinbarkeit mit den baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gibt (vgl. Jeromin, a.a.O., § 67, Rdnr. 27, 28).
Vor diesem Hintergrund oblag dem Beklagten als mit der Planung betrautem Architekt die Verantwortung bezüglich der Einhaltung nicht nur des Bauplanungsrechts, sondern auch allen sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Beklagte war daher gehalten, alle in Betracht kommenden Genehmigungsvoraussetzungen zu beachten; eine Verantwortlichkeit der Baugenehmigungsbehörde lag insoweit im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht vor.
Zu den von Seiten des Beklagten zu beachtenden Voraussetzungen war auch die Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der W### zu rechnen, so dass der Beklagte deren Voraussetzungen im Rahmen seiner Planung zu berücksichtigen hatte. Die Baugenehmigungsbehörde war im Rahmen des Freistellungsverfahrens auch mit dieser wasserrechtlichen Problematik nicht befasst.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt vorliegend auch die Heranziehung der "Grundsätze des Sternverfahrens" nicht in Betracht. § 65 Abs. 5 LBauO sieht vor, dass bei Abhängigkeit der Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, der Genehmigung oder der Erlaubnis von anderen Behörden die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde einholt. Diese Vorschrift regelt insoweit die Mitwirkung anderer Behörden im Baugenehmigungsverfahren. Insoweit ist zu überprüfen, ob bei der Baumaßnahme die Bestimmungen des Baugesetzbuchs, der LBauO sowie die übrigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen und Baumaßnahmen stellen, eingehalten werden. Dabei muss die Baugenehmigungsbehörde auch andere Behörden, so auch die Wasserbehörde, beiziehen (vgl. Jeromin, a.a.O., § 65, Rdnr. 19, 22). Die Baugenehmigung ist danach zu erteilen, wenn alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen vorliegen (vgl. Jeromin, a.a.O., § 65, Rdnr. 32).
Diese Grundsätze sind vorliegend allerdings nicht anwendbar, da im Hinblick auf das Freistellungsverfahren im Sinne des § 67 LBauO ein Genehmigungsverfahren gerade nicht durchgeführt wurde.
Auch eine Übertragung der sich aus § 65 Abs. 5 LBauO ergebenden Grundsätze auf das Freistellungsverfahren verbietet sich bereits nach dem Sinn und Zweck des Freistellungsverfahrens nach § 67 LBauO, wonach die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Baugenehmigungsbehörde auf den Bauherr bzw. seinen Architekten verlagert wurde.
Die Notwendigkeit, vorliegend Rücksprache mit der Wasserbehörde zu nehmen, ergab sich für den Beklagten zunächst aus dem Umstand, dass das von ihm geplante Bauvorhaben unstreitig in einem Hochwassergebiet lag. Das entsprechende Grundstück der Bauherren grenzt unmittelbar an das Gewässer an. Dies war für den Beklagten sowohl aus der tatsächlichen Lage vor Ort, als auch aus dem für die Planung herangezogenen Bebauungsplan ersichtlich. Die Erforderlichkeit, mit der Wasserbehörde hier Rücksprache zu nehmen, musste sich dem Beklagten daher aufdrängen, wobei wiederum zu beachten ist, dass sich der Beklagte im Rahmen des Freistellungsverfahrens im Sinne des § 67 LBauO bewegte, so dass auch eine eventuelle wasserrechtliche Problematik von ihm zu berücksichtigen war.
Auch lässt der Hinweis des Beklagten, er habe sich im Rahmen seiner Planung an die Vorgaben des gültigen Bebauungsplanes gehalten, seine Verantwortlichkeit nicht entfallen. Wie bereits oben dargestellt, sind auch im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts, sondern auch alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Zu der Frage, ob im Hinblick auf die bestehende Hochwasserproblematik im unmittelbaren Grenzbereich der W### weitere Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen oder gegebenenfalls erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans (bereits im Jahre 1988) hinzugetreten sind, verhält sich der Bebauungsplan nicht. Insoweit entbinden die Festsetzungen des Bebauungsplanes den beklagten Architekten nicht von der Pflicht, auch die Einhaltung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu gewährleisten.
Schließlich ist die Behauptung des Beklagten, er habe zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung am 18.09.2006 die Planung bereits abgeschlossen gehabt, ohne Relevanz. Mit der Leistung der Unterschrift übernimmt der Architekt die Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung zu diesem Zeitpunkt. Die geleistete Unterschrift dokumentiert dabei gerade den Abschluss der erbrachten Leistung.
Da vor diesem Hintergrund eine Entlastung im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Betracht kommt, ist das Landgericht zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten ausgegangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
V.
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 48 Abs. f S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 110.000 Euro.

RechtsgebieteBGB, LBOVorschriftenBGB § 280 Abs. 1, §§ 631, 633, 634 Nr. 4; LBO RP §§ 65 ff

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