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02.11.2010

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 08.12.2009 – 6 K 207/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tatbestand

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben besteht.

Mit Bescheid vom 20. 11. 2008 setzte der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf 19.154 € fest. Gleichzeitig bestimmte dieser Bescheid, dass die Auszahlung in jährlichen Beträgen i. H. v. jeweils 1.915,40 € in den Jahren 2008 bis 2017 erfolge.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. 12. 2008 Einspruch ein. Darin wehrte sie sich gegen „die definitive Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre bis 2000”, da eine individuelle Entlastung bei Gewinnausschüttungen nicht mehr möglich sei. Sie beantragte eine „Berichtigung des o. a. Bescheides” und eine Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags i. H. v. 5,5 % von 19.154 € = 1.053 €.

Der Beklagte verwarf den o. g. Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 02. 03. 2009 als unzulässig, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Regelungsinhalt dieses Bescheids sei lediglich die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens, nicht dagegen eine Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung eines „Solidaritätszuschlagsauszahlungsbetrags”. Über einen dahingehenden Antrag sei verfahrensrechtlich in einem gesonderten Verfahren zu befinden.

Gleichzeitig behandelte der Beklagte den Einspruch als Antrag auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags. Diesen Antrag lehnte er mit Bescheid vom 02. 03. 2009 ab. Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) sei die früher in § 37 Abs. 2 und Abs. 2a KStG enthaltene ausschüttungsabhängige Regelung für die Mobilisierung eines Körperschaftsteuerguthabens durch eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des zum 31. 12. 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt worden. Eine Auszahlung des Solidaritätszuschlags sei gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Der Solidaritätszuschlag bemesse sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) nach der festgesetzten Körperschaftsteuer. Das Verfahren der ratierlichen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens stelle ein von der eigentlichen Körperschaftsteuerfestsetzung losgelöstes Verfahren dar, das aus Vereinfachungsgründen eingeführt worden sei. Eine exakte Ermittlung, ob das gesamte Körperschaftsteuerguthaben tatsächlich mit Solidaritätszuschlag vorbelastet gewesen sei, habe dem Gesetzeszweck zuwider gelaufen, ein einfaches Auszahlungsverfahren einzuführen. Daher habe sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, eine Entlastung beim Solidaritätszuschlag zu verweigern. Gegen diese Regelung beständen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Beklagten verwiesen.

Einen gegen diesen Ablehnungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. 05. 2009 als unbegründet ab. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Argumente aus dem Ablehnungsbescheid vom 02. 03. 2009.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, die sie wie folgt begründet: § 37 Abs. 5 KStG sei analog dahingehend anzuwenden, dass ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags bestehe; dieser sei ein Annex zur Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, für die Klägerin ein Solidaritätszuschlagsguthaben in Höhe von 1.053 € festzusetzen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags. § 37 Abs. 5 KStG enthalte keine planwidrige Regelungslücke, die Grundlage einer Analogie sein könne.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags parallel zu dem festgestellten Körperschaftsteuerguthaben.

Weder das KStG noch das SolzG normieren einen Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags parallel zu dem festgestellten Körperschaftsteuerguthaben. Nach § 37 Abs. 5 KStG wird lediglich ein Körperschaftsteuerguthaben ausgezahlt, ohne dass dies Auswirkung auf den Solidaritätszuschlag hat (ebenso Gosch/Bauschatz, KStG, 2. Aufl. 2009, § 37 Rn. 222, m. w. N.).

Auch das SolzG sieht keine Erstattung eines Körperschaftsteuerguthabens vor. Vielmehr ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG ein Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann festzusetzen, wenn bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer ein positiver Betrag verbleibt, also eine Steuerschuld. Soweit es infolge einer ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung zu einer Körperschaftsteuererstattung kam, war durch diese Vorschrift schon unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens eine Erstattung von Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 2003 I R 66/03, BFH/NV 2004, 671).

Ebenso wie diese gesetzliche Regelung im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nicht im Wege der Gesetzesauslegung „zu korrigieren” war (BFH a. a. O.), kann die Übergangsregelung des § 37 Abs. 5 KStG nicht dahingehend „interpretiert” werden, aufgrund des akzessorischen Charakters des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 2 SolzG) sei die Auszahlung eines Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer geboten. Eine derartige, vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung (Heinstein, DStR 2008, 381, 385) steht im Widerspruch zu der klaren Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG und dem hierin deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers.

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2007 verfassungswidrig ist (vgl. hierzu den noch zu veröffentlichenden Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. 11. 2009 7 K 143/08). Auch wenn dies der Fall sein sollte, hat die Klägerin aus den o. g. Gründen keinen Anspruch auf Auszahlung eines „Solidaritätszuschlagsguthabens”.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

VorschriftenKStG § 37 Abs. 5, KStG § 37 Abs. 2, KStG § 37 Abs. 2a, SolzG § 3 Abs. 1 Nr. 1

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