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27.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103462

Landgericht Coburg: Urteil vom 29.06.2010 – 23 O 256/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Coburg
Az: 23 O 256/09
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat der Einzelrichter des Landgerichts Coburg – 2. Zivilkammer – durch XXX im schriftlichen Verfahren, in dem die Parteien auf die Gewährung einer Schriftsatzfrist verzichtet haben, aufgrund Beschlusses vom 14.6.2010 für Recht erkannt:
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherung nach einem Verkehrsunfall Zahlungen aus einer Teilkaskoversicherung.
Zwischen den Parteien bestand eine Fahrzeugversicherung mit Teilkaskoversicherung für den PKW XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der berechtigte Fahrer des PKW XXX, hatte am XXX gegen XXX Uhr auf der B XXX in der Nähe von XXX Richtung XXX bei Kilometer XXX einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.
Die Klägerin trägt vor, es habe sich um einen Wildunfall gehandelt. In dem Waldstück sei urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter den Vorderreifen gekommen und das Fahrzeug ins Schleudern geraten.
Die Klägerin verlangt nach wirtschaftlichem Totalschaden des Fahrzeugs die Zahlung von insgesamt 7.009,00 € abzüglich unstreitiger Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 981,81 €, mithin 6.027,90 €. Ferner beansprucht sie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Den ursprünglichen Klageantrag 2. hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.55.2009 (Bl. 9/10 d.A.) geändert.
Die Klägerin stellt daher zuletzt folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.027,19 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 1.3.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie bestreitet, dass das klägerische Fahrzeug mit einem Jagdwild kollidierte. Es fehle daher schon an einem versicherten Wildunfall.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX und XXX, außerdem durch Inaugenscheinnahme der sichergestellten Haarspuren (Anlage der Beklagtenpartei zu Bl. 60/61 d.A.) und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.7.2009 (Bl. 24 ff. d.A., 64 ff. d.A.) und das schriftliche Gutachten vom 18.2.2010 (Bl. 76 d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht die Versicherungsleistung aus der Teilkaskoversicherung nicht zu, weil der Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen nicht versichert ist.
Von der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung ist gemäß Ziffer A 2.2.4 der Versicherungsbedingungen (Anlage 2 der Klägerseite zu Bl. 43/44), der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne vn § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie Bär, Marderhund, Waschbär und Wolf erfasst. Das Eichhörnchen (Sciurus vulgaris) ist in der Aufzählung des Haarwildes gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz nicht enthalten.
Dass die Kollision am XXX mit einem Eichhörnchen erfolgte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Sachverständige XXX hat die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare einer DNA-Sequenzanalyse unterzogen und eindeutig festgestellt, dass sie von einem Eichhörnchen stammen. Es besteht auch kein Zweifel, dass es sich um die Tierhaare vom Unfallfahrzeug handelt. Der Zeuge XXX hat in seiner Einvernahme ausgesagt, am nächsten Tag habe man ihm in der Werkstatt im Bereich des linken Reifens graue Tierhaare in einer Länge von schätzungsweise 5-6 cm gezeigt. Der Zeuge XXX hat berichtet, als Werkstattmitarbeiter am Reifen vorne links ein Stück Fell oder Feder gesehen zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der in der Akte befindlichen Haarspur hat er bestätigt, dass das Material genauso ausgesehen habe. Der Fahrzeugsachverständige habe die Spur in einer Tüte mitgenommen. An der Richtigkeit der sachlichen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen XXX besteht kein Zweifel. Soweit der Zeuge XXX in seiner Zeugenaussage erklärt hat, es habe sich bei dem Tier um einen Hasen gehandelt, muss er geirrt haben. Er ist sich bei der Einvernahme auch nicht sicher gewesen. Der Zeuge XXX hat zur Art des Tieres gar nichts aussagen können.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Kfz-Kaskoversicherung Vorschriften§ 2 Abs.1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz

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