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13.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103293

Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 24.08.2010 – 20 UF 526/10

Bei einer kurzen Ehe i.S.v. § 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden.


20 UF 526/10
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 09.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Dresden vom 05.07.2010 – 309 F 347/10 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten leben in Scheidung; die Ehezeit i.S.v. § 3 Abs. 1 VersAusglG dauerte vom 01.07.2007 bis zum 28.02.2010. Erstmals im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vom 23.06.2010 beantragte die Antragsgegnerin, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antragsteller ist dem mit der Begründung entgegengetreten, der Antrag sei nach Maßgabe von § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG verfristet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht entschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich durchzuführen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hält demgegenüber daran fest, der Antrag hätte "als nicht mehr zulässig zurückgewiesen werden müssen"; für die Argumentation im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 33 f. d. A.) Bezug genommen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
II.
Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Beschwerdeführers, dass der angegriffene Beschluss des Familiengerichts als selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung anzusehen ist und deshalb isoliert mit der Beschwerde beanstandet werden kann. Die Entscheidung ist aber richtig; der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Beachtung der in § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG geregelten Sperrfrist, wie hier, in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung gestellt werden kann.
Über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung i.S.d. §§ 6 bis 19, 28 VersAusglG ist gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzlich notwendig im Verbund zu entscheiden, ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf. Für die Herbeiführung des Verbunds zwischen der Ehesache und dem Versorgungsausgleichsverfahren, ist mithin kein Antrag erforderlich, und dies auch nicht in den Verfahren des § 3 Abs. 3 VersAusglG. Das zeigt sich schon daran, dass das Familiengericht, auch wenn infolge einer kurzen Ehezeit der Beteiligten von bis zu drei Jahren im Ergebnis ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, eben dies in seiner Entscheidung festzustellen hat (vgl. § 224 Abs. 3 FamFG). Eine solche Beschlussformel setzt voraus, dass der Versorgungsausgleich - innerhalb des von Amts wegen bestehenden Verbundes - anhängig und daher zu bescheiden war, auch ohne dass ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt worden wäre. Der dort genannte Antrag ist mithin kein Verfahrensantrag, mit dem der Entscheidungsverbund erst hergestellt würde (nur solche Anträge betrifft § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG), sondern ein unter dem Dach des ohnehin vorhandenen Verbunds gestellter Sachantrag zur Herbeiführung einer bestimmten materiell-rechtlichen Rechtsfolge (vgl. zum Ganzen Borth, Versorgungsausgleich 5. Aufl. 2010, Rn. 1057; MünchKomm/Dörr, 5. Aufl. 2010, § 3 VersAusgl Rn. 23).
Dieses materiell-rechtlichen Inhalts wegen könnte der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen nicht einmal dann als unzulässig behandelt werden, wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen würde, hier sei die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG anzuwenden. Denn Folge einer Nichtbeachtung der Frist durch die Partei wäre auch dann nicht, dass ein Anspruch auf Versorgungsausgleich entfallen würde, sondern nur, dass er im Verbund statthafterweise nicht mehr geltend zu machen wäre. Die Anwendung der Sperrfrist würde in den wie hier gelagerten Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG mithin zu isolierten Ausgleichsverfahren führen; das hält der Senat mit der gesetzgeberischen Grundvorstellung, dass über den Wertausgleich bei der Scheidung - positiv oder negativ - grundsätzlich nur im Verbund mit der Scheidung entschieden werden soll, auch nach Sinn und Zweck der Neuregelung insgesamt nicht für vereinbar.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dem angegriffenen Beschluss fehle es sowohl an einer Begründung als auch an einer Rechtsbehelfsbelehrung, trifft dies zwar zu; es ändert aber nichts daran, dass die getroffene Entscheidung in der Sache richtig ist. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die genannten Mängel den Beschwerdeführer über den Gegenstand seiner Sachrüge hinaus eigenständig in einer Weise beschwert hätten, die einer Zurückweisung der Beschwerde entgegenstände. Denn mit der Beschwerde wird letztlich nur die (vermeintlich) falsche Rechtsanwendung des Familiengerichts angegriffen; damit kann das Rechtsmittel jedoch gerade nicht durchdringen.
Da die Beschwerde aus eben den genannten Rechtsgründen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg bot, kommt auch eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der festgesetzte Gegenstandswert auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

RechtsgebieteFamFG, VersAusglGVorschriftenFamFG § 137 Abs. 2; VersAusglG § 3 Abs. 3

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