Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102848

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 28.01.2010 – 17 W 343/09

Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.


Oberlandesgericht Köln

17 W 343/09

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009 - 98 IN 190/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

G R Ü N D E
I. Die Beteiligte zu 1) hat als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Beitragsschuldnerin beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als Insolvenzgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels Masse abgewiesen.
Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 1) mit Kostenrechnung vom 06.08.2009 zum Ausgleich einer Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 €, der Sachverständigenentschädigung in Höhe von 770,23 € und einer Bekanntmachungsgebühr von 1,00 € herangezogen, nachdem die Beitreibung der bezeichneten Gebühren und Auslagen bei der Schuldnerin wegen deren Vermögenslosigkeit nicht möglich gewesen war.
Gegen den Ansatz der gerichtlichen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 11.08.2009 Erinnerung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, eine Zweitschuldnerhaftung nach § 23 Abs. 1 S. 2 GKG bestehe nicht. Wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen werde, habe der antragsstellende Gläubiger an sich obsiegt, weil der Durchführung des Insolvenzverfahrens lediglich das Hindernis der Massearmut entgegen stehe.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 18.08.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse ohne Weiteres dem Regelungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 2 GKG unterfalle. Diese Vorschrift diene dem auch hier einschlägigen staatlichen Kostendeckungsinteresse.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.11.2009 zurückgewiesen und sich dabei im Wesentlichen die Erwägungen zu eigen gemacht, die das Landgericht Göttingen (vgl. ZInsO 2009, 1926) in einem vergleichbaren Fall angestellt hat. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die an ihrer Rechtsauffassung, dass eine zweitschuldnerische Einstandspflicht ausscheiden müsse, festhält..
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG statthaft, nachdem das Landgericht sie als Beschwerdegericht zugelassen hat. Das auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnende Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Die Beteiligte zu 1) ist mit Recht als Zweitschuldnerin zum Ausgleich der insolvenzgerichtlichen Auslagen herangezogen worden, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Zweitschuldnerhaftung der Beteiligten zu 1) folgt unmittelbar aus § 23 Abs. 1 S. 2 GKG, die nach Wortlaut und Inhalt eindeutig ist und eine anderweitige Auslegung im Sinne der Beschwerdebegründung nicht zulässt.
Auch der Senat folgt nicht der Auffassung, dass vom Grundsatz der Zweitschuldnerhaftung eines antragstellenden Gläubigers dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. Der dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägung, dass ein antragstellender Gläubiger bei Abweisung mangels Masse im Grunde "obsiegt" habe und dass deshalb allein von der Kostenpflicht des Schuldners auszugehen sei (vgl. die nicht bestandskräftige Entscheidung des AG Göttingen, ZInsO 2009, 981 = ZIP 2009, 1532, abgeändert durch Beschluss des LG Göttingen, ZinsO 2009, 1926 = NZI 2009, 729), ist nicht beizutreten.
Bei der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 2 GKG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.02.2009 – I - 10 W 123/08Rpfl. 2009, 344 = JurBüro 2009, 266 = ZIP 2009, 1172; AG Bremen, Beschl. v. 29.10.2009 – 500 IN 17/07 – juris; Hartmann, GKG, 39. Aufl., § 23 Rdnr. 5; Pluta/Heidrich juris PR-InsR 16/2006 Anm. 5). Sie sieht für den Fall der Antragsabweisung unmissverständlich und ohne Einschränkung die Auslagenhaftung des antragstellenden Gläubigers vor. Der Bezirksrevisor hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die im Jahre 2004 vorgenommene Neugestaltung des GKG nicht zum Anlass für eine Haftungsbeschränkung im Sinne der Beschwerdebegründung genommen hat.
Demgegenüber hält es der Senat bereits im Ansatz für verfehlt, die Zweitschuldnerhaftung eines antragstellenden Gläubigers aus Erwägungen heraus in Frage zu stellen, die auf das Obsiegen oder Unterliegen im Rahmen der Bescheidung eines Eröffnungsantrags abstellen (vgl. dazu AG Göttingen, a. a. O.). Auch mit Rücksicht auf § 4 InsO, wonach die Vorschriften der ZPO für das Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar sind, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Heranziehung der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenpflicht einer unterlegenen Partei, um die Reichweite von § 23 Abs. 1 S. 2 GKG zu bestimmen bzw. zu beschränken. Es liegt vielmehr im Wesen der Zweitschuldnerhaftung, dass sie zusätzlich und durchaus in Abweichung von der Erst- bzw. Entscheidungsschuldnerhaftung, die im Rahmen von §§ 91 ff. ZPO angeordnet wird, eine zusätzliche Kostenschuldnerschaft begründen soll, die sich gerade nicht am Obsiegen oder Unterliegen ausrichtet. Sie basiert auf einem Antrags- oder Veranlassungsprinzip (vgl. nur Hartmann, a. a. O., § 22 GKG Rdn. 1; zum Haftungsverhältnis vgl. auch KG KGR 2005, 27), das unabhängig vom Prozess- oder Verfahrenserfolg durchgreift. Dies zeigt § 22 Abs. 1 ZPO für den Zivilrechtsstreit, der eine eigenständige, erfolgsunabhängige Kostenpflicht verfolgt. Demgegenüber erscheint es auch im Hinblick auf § 23 Abs. 1 S. 2 GKG als systemwidrig, die durch Zweitschuldnerschaft zusätzlich begründete Kostenhaftung nach Kriterien einzuschränken oder zu beseitigen, die außerhalb der haftungsrelevanten Umstände liegen und damit die Intentionen des Gesetzes, den Ausgleich gerichtlicher Gebühren und Auslagen gerade durch eine Erweiterung des Haftungsrahmens sicher zu stellen, wieder zu unterlaufen. Wollte man eine Haftungsbeschränkung im Sinne der Beschwerdebegründung befürworten, müsste konsequenterweise auch die Gebührenhaftung nach § 23 Abs. 1 S. 1 GKG zur Disposition stehen, was indessen weder die Beschwerdeführerin noch – soweit ersichtlich – sonst jemand in Rechtsprechung und Literatur befürwortet.
Bei der gegebenen Sachlage hält der Senat auch keine nähere Erörterung der Frage für geboten, ob im Falle einer Erledigung des Insolvenzverfahrens eine Gläubigerhaftung ausscheidet (vgl. dazu Senat: ZInsO 2006, 46). Die sich aus einer Erledigung ergebenden Kostenfolgen sind nicht Gegenstand der mit § 23 Abs. 1 S. 2 GKG getroffenen Regelungen, während der Gesetzeswortlaut die hier zugrunde liegende Fallgestaltung (Abweisung des Eröffnungsantrags) direkt und ohne Einschränkung erfasst.
Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst.

RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 23 GKG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr