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25.08.2010 · IWW-Abrufnummer 101473

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 21.07.2009 – 11 K 44/08

1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG ist objektbezogen geregelt.



2. Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist Ehegatten, die mehrere Haushalte unterhalten, bis zur Höchstgrenze für den jeweiligen Haushalt objektbezogen zu gewähren.


FG Baden-Württemberg v. 21.07.2009

11 K 44/08

Tatbestand
Die Kläger, ein Pensionär und eine Rentnerin, die zusammen veranlagt werden, bewohnen seit 1980 ihre Einfamilienhäuser in X und Y, seit Eintritt in den Ruhestand mit Hauptwohnsitz in X.

Sie beantragten in ihrer Einkommensteuer-ESt-Erklärung 2006 u.a. eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Inland in Höhe von 1.051,02 EUR. Die Handwerkerleistungen sind im Kalenderjahr 2006 erbracht, die Aufwendungen durch Rechnungen belegt und ihre Begleichung auf ein Konto des jeweiligen Leistungserbringers nachgewiesen worden. Im Einzelnen machten sie folgende Aufwendungen geltend:

Firma Gewerk Arbeitskosten + MwSt - Skonto Aufwendungen
… Fenster, Läden, Wärmedämmung 2.345,00 375,20 54,40 2.665,80
… Malerarbeiten 1.258,00 201,28 29,19 1.430,09
… Heizungswartung 125,60 20,10 145,70
Gesamt 1. Wohnsitz X 4.241,59
… Dachfenster, Wärmedämmung 1.865,00 298,40 64,90 2.098,50
… Verbesserung der Heizleistung 33,00 5,28 38,28
… Heizungswartung 102,00 16,32 118,32
Gesamt 2. Wohnsitz Y 2.255,10

Sie berechneten die Steuerermäßigung in Höhe von 1.051,02 EUR wie folgt:

20% von 4.241,59 EUR, maximal 600.– EUR für die Wohnung in X und

20% von 2.255,10 EUR = 451,02 EUR für die Wohnung in Y.

Der Beklagte berücksichtigte mit ESt-Bescheid 2006 vom 20. April 2007 indessen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lediglich in Höhe von 600.– EUR.

Den Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Dagegen erhoben die Kläger Klage.

Während des Klageverfahrens legten die Kläger, um die Notwendigkeit der Führung zweier Haushalte zu belegen, folgende Unterlagen vor:

• ein ärztliches Attest vom 24. September 1981, nach dem der Klägerin wegen eingeschränkter Lungenfunktion dringend empfohlen wird, sich dauernd im Heilklima des südlichen Schwarzwaldes aufzuhalten;

• einen Teil-Abhilfebescheid des Landratsamts Z nach dem der Kläger zu 50% schwerbehindert ist und seine Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben werden;

• ein Schreiben des Klinikums U an den den Kläger behandelten Arzt in Y mit Befundbericht.

Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen (Klageakte, S. 13-16).

Mit der nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Unterhaltung beider Haushalte sei aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich. Sie, die Klägerin, habe sich im südlichen Schwarzwald aufzuhalten und er, der Kläger, in Y wegen der Nähe zu den Schwerpunktkliniken in U, V und W. Auch er, der Kläger, benötige nach einer Prostatakrebsoperation und einer Herzkrankheit eine fachärztliche Kontrolle, die in der Nähe von Y mit den Schwerpunktkliniken in U, V und W zur Verfügung stünden. Infolge ihrer zwei Haushalte müsse auch die Steuerermäßigung verdoppelt werden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH –, insbesondere das Urteil vom 15. März 2007 VI R 31/05, sei auf ihren Fall analog anwendbar. Die bei ihnen bestehenden gesundheitlichen Probleme seien einer beruflichen Notwendigkeit für die Führung zweier Haushalte gleichzustellen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den ESt-Bescheid 2006 vom 20. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2007 dahingehend zu ändern, dass eine weitere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 451,02 EUR berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Wesentlichen geltend, die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz – EStG – könne auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt werden. Die Frage, ob die Führung von zwei Haushalten notwendig sei, sei deshalb nicht zu prüfen. Das von den Klägern zitierte Urteil des BFH sei zum Werbungskostenabzug ergangen und dessen Grundsätze seien auf § 35a EStG nicht übertragbar.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – einverstanden erklärt.



Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit den Klägern darin eine Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für Handwerkerleistungen lediglich in Höhe von 600.– EUR gewährt worden ist. Den Klägern steht gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in seiner gemäß § 52 Abs. 50b S. 2 EStG erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 – dem Streitjahrgeleistete Aufwendungen geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2006, 2878) für die Aufwendungen für den Haushalt in Y eine (weitere) Steuerermäßigung in Höhe von (20% von 2.255,10 EUR =) 451,02 EUR zu. Diese ist unabhängig davon, dass der Beklagte den Klägern bereits eine Ermäßigung in Höhe von 600.– EUR für Handwerkerleistungen bezüglich ihres weiteren Haushalts in X gewährt hat. Denn die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG ist objektbezogen geregelt; dementsprechend kann der darin geregelte Höchstbetrag (600.– EUR) nach Auffassung des Senats bei mehreren von den Klägern unterhaltenen Haushalten für jeden dieser Haushalte in Anspruch genommen werden (Drenseck in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 35a Rn. 12).

Für diese Auslegung spricht der Wortlaut des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG, der lediglich auf die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die „in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,” abstellt und keine Beschränkung auf (nur) einen Haushalt vorsieht. Danach kommt es auf den Haushalt und nicht die Haushaltsgemeinschaft unabhängig von der Anzahl ihrer Wohnungen an (a.A. wohl Fischer in: Kirchhof, Kompaktkommentar EStG, 8. Aufl. 2008, § 35a Rn. 11, ohne auf das Problem zweier Haushalte einzugehen). Die Folge ist, dass den Klägern, die zwei Haushalte regelmäßig zu eigenen Wohnzwecken nutzen, für jeden Haushalt jeweils eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG bis zum Höchstbetrag zusteht (so Eversloh in: Lademann, EStG, 2006, § 35a Rn. 95 im Falle eines doppelten Haushalts; Köhler in: Bordewin/Brandt, EStG, 274. Aktualisierung 2006, § 35a Rn. 41 EStG zum doppelten Haushalt aus gesundheitlichen Gründen). Nur bei dieser Auslegung werden die Kläger nicht wegen ihrer Ehe benachteiligt. Die Kläger könnten sonst nur deshalb lediglich einmal den Höchstbetrag in Anspruch nehmen, weil sie verheiratet sind. Wären sie es nicht, so stünde jedem der Kläger für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in seinem Haushalt, der Klägerin für den Haushalt in X und dem Kläger für den in Y, eine solche Steuerermäßigung zu. Verheiratete dürfen jedoch wegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG – nicht schlechter behandelt werden als Ledige (vgl. Köhler in: Bordewin/Brandt, EStG, § 35a Rn. 40; Apitz in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 236. Lieferung 2009, § 35a Rn. 21 zur faktischen Benachteiligung von Eheleuten aus Praktikabilitätsgründen). Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus § 35a Abs. 3 EStG, denn diese Norm regelt nur den Fall zweier Alleinstehender, die in (nur) einem Haushalt leben, und sagt damit nichts über die steuerliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit zwei Haushalten aus.

Auch steht der Sinn und Zweck der Norm einer objektbezogenen Betrachtungsweise nicht entgegen. Ziel der gesetzlichen Regelung ist nämlich, die Schwarzarbeit in den Privathaushalten zu bekämpfen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08, BStBl II 2009, 411). Diese Intention zwingt gerade nicht dazu, die Steuerermäßigung bei Ehegatten auf nur einen Haushalt zu beschränken.

Damit ist die ESt wie folgt festzusetzen:

Tarifliche ESt 2006 4.340.– EUR

(gemäß ESt-Bescheid 2006 vom 20.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungvom 6.12.2007)

./. bereits gewährte Ermäßigung für Handwerkerleistungen ./. 600.– EUR
./. zu gewährender Ermäßigung für Handwerkerleistungen ./. 451,02 EUR
= festzusetzende ESt 3.288,98 EUR

Da die Klage Erfolg hat, hat der Beklagte gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 FGO zugelassen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 35a Abs. 2 S. 2 EStG § 52 Abs. 50b S. 2

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