Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

16.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102180

Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 09.04.2010 – 4 K 584/06

Ein Reiseveranstalter, der im Ausland (hier: Tschechien) stattfindende Showprogramme von einem örtlichen Veranstalter ankauft und im Rahmen eines Kettengeschäfts im eigenen Namen an inländische Reiseunternehmen weiterveräußert, erbringt insoweit keine Leistung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG, da er selbst nicht Veranstalter des Showprogramms ist. Die Leistungen sind vielmehr nach § 3a Abs. 1 UStG am inländischen Geschäftssitz des Reiseveranstalters ausgeführt.


Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiseveranstalters. Die Klägerin begehrt die Rückgängigmachung der Umsatzsteuer in der Folge einer Betriebsprüfung und stützt dies auf § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG: Die in Rede stehenden Erlöse aus der Weiterveräußerung des Kulturprogramms mit Veranstaltungsort K. L. (Tschechien) im Rahmen eines Kettengeschäftes an inländische Reiseveranstalter seien im Inland nicht steuerbar.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Organisation, der Vertrieb und die Durchführung von Busreisen ist. Als Reiseveranstalter kauft sie u. a. vom Hotel „B.” mit Sitz in Tschechien Verpflegungsleistungen und von Herrn V. J., K. L. (Tschechien) Showprogramme mit Blasmusik ein. Beide Leistungen werden in Tschechien (im Hotel B.) durchgeführt. In Deutschland werden diese Leistungen, soweit sie für Gäste von anderen Reiseunternehmen erbracht werden, von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an diese Reiseunternehmen weiterveräußert.

Im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung wurden die genannten Leistungen als steuerbar und steuerpflichtig behandelt. Auf dem Betriebsprüfungsbericht vom 13.08.2003 (Blatt 9 der Gerichtsakte, Blatt 6 f. der Betriebsprüfungsakte, insbesondere Blatt 14 der Betriebsprüfungsakte) wird Bezug genommen.

In der Folge erhöhte das Finanzamt durch Bescheide vom 08.12.2003 (Blatt 10 f. der Gerichtsakte) die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 entsprechend des Betriebsprüfungsberichtes. Gegen diese Bescheide richteten sich die Einsprüche vom 08.01.2004. Die Einsprüche wurden durch die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2006 (Blatt 14 f. der Gerichtsakte und Blatt 62 f. der Rechtsbehelfsakte) als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsbegründung vom 28.06.2004 (Blatt 5 f. der Rechtsbehelfsakte) vor, dass die in Bezug auf die Weiterveräußerung des Showprogramms erfolgte Erhöhung der Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von 10.738,52 EUR (= 21.002,71 DM) und für 2000 in Höhe von 10.124,50 EUR (=19.801,80 DM) zu unrecht erfolgt sei. Das Kulturprogramm sei durch den Beklagten zu unrecht der Regelbesteuerung nach § 3 a Abs. 1 UStG unterworfen worden. Der Anspruch der Klägerin auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 in der Fassung vom 08.12.2003 ergebe sich aus den Regelungen des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 UStG, da die in Rede stehenden Erlöse aus der Weiterveräußerung des Kulturprogramms mit Veranstaltungsort K L (Tschechien) im Rahmen eines Kettengeschäftes an inländische Reiseveranstalter im Inland nicht steuerbar sei. Auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes und der auf dem Konto 8120 der Klägerin verbuchten Aufwendungen errechneten sich die Korrektur-/Erstattungsbeträge für 1999 und 2000 wie folgt:

1999 2000
DM DM
gebuchte Erlöse insgesamt 238.667,13 225.020,42
davon Restaurationsleistungen (45 %) 107.400,20 101.259,18
davon Showprogramm (55 %) 131.266,93 123.761,24
USt 16 % bezogen auf Showprogramm 21.002,71 19.801,80
nachgeforderte Umsatzsteuer 32.919,61 31.037,30
Erstattungsanspruch / Korrekturbetrag Umsatzsteuer - 11.916,90 - 11.235,50

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 vom 08.12.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2006 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 um 10.738,52 EUR (= 21.002,71 DM) niedriger und die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 um 10.124,50 EUR (=19.801,80 DM) niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass entgegen der Auffassung der Klägerin das Showprogramm nicht unter § 3 a Abs. 2 Nr. 3 UStG einzuordnen sei. In § 3a Abs. 2 Nr. 3 a UStG werde u. a. bestimmt, dass kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich seien, dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig werde.

Unternehmer könnten nicht nur eine natürliche Person, sondern auch ein Zusammenschluss natürlicher Personen (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Musikern) sein, oder eine juristische Person, wenn diese derartige Leistungen im eigenen Namen durch natürliche Personen ausführe. Die Vorschrift sei auch anzuwenden auf Veranstalter von kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen usw. Aufführungen, Festen, Veranstaltungen, die sich auf die in § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG bezeichneten Tätigkeiten bezögen. Veranstalter sei derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die bezeichneten Tätigkeiten einem größeren Publikum zugänglich mache.

Die Klägerin sei mit der Weiterveräußerung des Showprogramms weder Unternehmer noch Veranstalter im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 a UStG. Die daraus resultierenden Umsätze seien deshalb nach § 3a Abs. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 2 und Blatt 24 der Gerichtsakte).

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist nicht begründet.

Die Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 und 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Der Ort der von der Klägerin weiterveräußerten Showprogramme und hiermit erbrachten Dienstleistungen befindet sich nach § 3 a Abs. 1 UStG in der im Streitjahr gültigen Fassung an ihrem Geschäftssitz im Inland. Die entsprechenden Umsätze wurden damit vom Beklagten zu Recht als im Inland steuerbare Umsätze behandelt, weil die Klägerin hier ihr Unternehmen betreibt, § 3 a Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Insbesondere greift entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die in § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG enthaltene Spezialregelung ein. Nach dieser Vorschrift gilt „für künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter” der Tätigkeitsort als Leistungsort. Veranstalter ist derjenige, der die bezeichneten Tätigkeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem größeren Publikum zugänglich macht. Der Veranstalter trifft hierbei die organisatorischen Maßnahmen dafür, dass die Veranstaltung stattfinden kann und bestimmt dabei die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26.04.1995 XI R 20/94, BStBl II BStBl 1994 II S. 1995, BStBl 1994 II S. 519 und vom 03.06.2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin ist nicht als Veranstalterin im vorgenannten Sinne der streitbehafteten Leistungen im Ausland anzusehen. Denn sie hat unstreitig lediglich die vom Hotel „B.” mit Sitz in Tschechien erbrachten Verpflegungsleistungen und die von V J (ebenfalls Tschechien) erbrachten Showprogramme mit Blasmusik eingekauft – beide Leistungen wurden in Tschechien im Hotel „B.” durchgeführt – und sodann diese Leistungen an andere Reiseunternehmen weiterveräußert. Die Organisation der Veranstaltungen oblag nicht der Klägerin, sondern dem Hotel „B.” bzw. Herrn V. J.. Es liegt mithin auch keine einheitliche Veranstaltungs- und Veräußerungsleistung durch die Klägerin vor, da die Klägerin keine Veranstaltungsleistungen erbracht hat (dazu FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2002 , Az. 4 V 1751/00, EFG 2002, 720).

Die Weiterveräußerung stellt hierbei auch keine mit der Veranstaltung zusammenhängende unerlässliche Nebenleistung im Sinne von § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG dar, denn dies gilt ausschließlich für Leistungen, die für die jeweilige künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistung unerlässlich sind, wie z. B. die tontechnische Unterstützung der Darstellung, Bühnenbeleuchtung, Dekoration etc. (dazu im einzelnen BFH-Urteil vom 03.06.2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369 mit weiteren Nachweisen). Letztgenannte Leistungen wurden von der Klägerin nicht erbracht. Die Weiterveräußerung bzw. der Zwischenhandel mit den noch streitbehafteten „Showprogrammen mit Blasmusik” stellt keine Tätigkeit dar, die für die Ausübung der künstlerischen oder unterhaltenden Tätigkeit unerlässlich ist. Es bleibt bei der Leistungsortbestimmung des § 3 a Abs. 1 UStG. Es liegt bei der vorbezeichneten eigenständigen Weiterveräußerung durch die Klägerin auch keine Besorgungsleistung im Sinne von § 3 Abs. 11 UStG vor, weil die Klägerin unstreitig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht etwa als Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfe für den Veranstalter gehandelt hat (vgl. zum Ganzen auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 06.03.2008 , Az. 5 K 684/02, EFG 2009, 217 und in der Folge BFH-Urteil vom 03.06.2009, a. a. O.). Im übrigen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und der Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2006 (Blatt 67 ff. der Rechtsbehelfsakte) gefolgt, § 105 Abs. 5 FGO.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind

RechtsgebietUStGVorschriftenUStG 1999 § 3a Abs. 1 UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr