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23.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101895

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 14.10.2009 – 2 Ta 475/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 Ta 475/09

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 24.07.2009 - 4 Ca 1582/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.353,15 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der bei der Beklagten über seine Ehefrau rechtsschutzversicherte Kläger verlangt die Erteilung einer Deckungszusage für einen laufenden Kündigungsschutzprozess.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, weil kein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem laufenden Kündigungsschutzprozess bestehe. Im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses sei streitig, ob sie nach allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verpflichtet sei, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit freizustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24.07.2009 die Unzulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung ihres dem Kläger am 28.07.2009 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, ein Zusammenhang mit dem vom Kläger beim Arbeitsgericht Herford bzw. LAG Hamm geführten Rechtsstreit bestehe nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.08.2009

sofortige Beschwerde

eingelegt, die am 05.08.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen ergebe sich der Sachzusammenhang daraus, dass die Beklagte ihm zu Unrecht Deckung für das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren verweigere.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, dass es um rein versicherungsrechtliche Fragen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag gehe.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Rechtsschutzversicherung fällt nicht in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits mit dem vom Kläger beim Arbeitsgericht Herford bzw. LAG Hamm geführten Verfahren 14 Sa 751/09 besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht verwiesen.

1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt nicht aus § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht aus dem Gesichtspunkte der Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Vorliegend geht es um Streitigkeiten aus einem Versicherungsverhältnis. Dies hat mit der vor dem Arbeitsgericht Herford vom Kläger gegen seine Arbeitgeberin erhobene Klage wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nichts zu tun. Die Streitgegenstände des Kündigungsschutzprozesses und der dort zu prüfende Sachverhalt unterscheiden sich in jeder Hinsicht von der vorliegenden Deckungsklage. Allein der Umstand, dass es um eine Deckungszusage für die aus der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit entstehenden Kosten geht, begründet nicht den erforderlichen inneren Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG. Beide Verfahren können völlig unabhängig voneinander entschieden werden, denn der vom Kläger geführte Arbeitsrechtsstreit bildet nur den äußeren Anlass für seine Deckungsklage. Vorliegend geht es um die Klärung versicherungsrechtlicher Fragen, die mit den im Kündigungsschutzprozess zu klärenden Streitgegenständen weder wirtschaftlich noch rechtlich zusammenhängen. Es ist daher anerkannt, dass für die Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind (Hessisches LAG vom 04.11.1997 - 16 Ta 496/97).

2. Aus § 34 ZPO kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorliegend nicht hergeleitet werden, denn diese Vorschrift betrifft nicht das Verhältnis zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit. Der Zugang zu den Arbeitsgerichten ist eine Frage der Rechtswegzuständigkeit. § 281 ZPO findet nur innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung (BGH vom 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03, NZA 2003, 1165; GMP/Prüttung, Einl. Rdnr. 51 und 52; Zöller, ZPO, 26. Aufl., vor §§ 17 bis 17 b) GVG Rdnr. 10; BGH NJW 1998, 909). Dies bedeutet, dass über § 34 ZPO innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Gericht der Hauptsache für zuständig erklärt, aber nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet werden kann (GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 117). Auch für die Gebührenklage des Anwalts, der den Arbeitnehmer in einem Arbeitsgerichtsprozess vertreten hat, sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig (BAG vom 28.10.1997 - 9 AZB 35/97, NJW 1998, 1092).

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz zugrunde gelegt worden.

V. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil es der Rechtssache gemäß § 17 a IV Satz 5 GVG keine grundsätzliche Bedeutung beimisst.

RechtsgebieteArbGG, ZPOVorschriftenArbGG § 2 Abs. 3 ZPO § 34

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