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28.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101652

Amtsgericht Freiberg: Urteil vom 12.10.2009 – 5 C 0742/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Freiberg
Zivilgericht .
Aktenzeichen: 5 C 0742/09

IM NAMEN DES VOLKES
Endurteil
In Sachen XXX
wegen restlicher Mietwagenkosten
hat das Amtsgericht Freiberg durch Richter im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 12.10.2009 Folgendes für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 26.08.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.
I.
Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem keine der Parteien trotz Belehrung eine solche beantragte.

II.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen restlichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 249 BGB.
1 .
Der Unfallschädiger hat gemäß § 249 BGB dem Geschädigten auch die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu ersetzen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Chemnitz ermitteln sich im hiesigen Gerichtsbezirk die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreis-Spiegels 2003 nebst entsprechenden jahresbedingten Aufschlägen für Umsatzsteuererhöhung und Inflation (Landgericht Chemnitz, Urteil vom 11.04.2008, Aktenzeichen 6 S 449/07, Abdruck Seite 7)

Zum Zeitpunkt der Anmietung war von einer Reparaturdauer von mindestens 3 Tagen auszugehen. Für das verunfallte Fahrzeug ist unstreitig die Mietwagenklasse 5 anzuwenden, was für den für den Zedenten maßgeblichen Postleitzahlbereich im Mittel 228,00 EUR ergibt.

Für Unfälle im Kalenderjahr 2009 ist dieser Betrag in Höhe von 15 % zu beaufschlagen. Zudem sind die Kosten für Winterreifen in Höhe von 5,95 EUR (brutto) sowie die Haftungsbefreiung von täglich 23,80 EUR (brutto) hinzuzurechnen. Ein Eigenanteil von 10 % ist abzuziehen.

Für 12 Tage ergibt dies ersatzfähige Kosten von 1.265,16 EUR zuzüglich Kosten für Zustellung in Höhe von 71,40 EUR (brutto).

Abzüglich der bereits gezahlten 736,61 EUR ergeben sich 599,97 EUR, so dass der Klagebetrag in Höhe von 597,63 EUR vollständig zuzusprechen war.

2. Im Hinblick auf die Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung der Berufungskammer des Landgerichts Chemnitz an. Diese Berechnungsmethode wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.10.2008 (Aktenzeichen VI ZR 308/07) ausdrücklich gebilligt.

Die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Es mag zutreffend sein, dass einige Gerichte auch auf die Fraunhofer-Tabelle abstellen. Das erkennende Gericht orientiert sich jedoch an den nachvollziehbaren Erwägungen der Berufungskammer Chemnitz und hält sich damit im weiten richterlichen Ermessen bei der Schadensschätzung.

3. Bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten war auf die Mietwagenklasse 5 abzustellen.

Unstreitig gehen die Parteien davon aus, dass das verunfallte Fahrzeug dieser Mietwagenklasse zuzuordnen ist.

Ebenfalls unstreitig ist, dass der Zedent ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 3 angemietet hat. Hier ist der Beklagten zuzustimmen, dass grundsätzlich nur die Kosten ersatzfähig sind, die tatsächlich entstanden sind.

Im vorliegenden Fall muss die Anmietung eines gruppenniedrigeren Fahrzeuges jedoch als Beitrag des Zedenten zur Schadensminderungspflicht angesehen werden. Dies insbesondere deshalb, weil er so Unsicherheiten bei der späteren Bestimmung des erforderlichen Mietzinses aus dem Weg gehen kann. Eine Selbstbescheidung des Unfallgeschädigten würde sonst zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, dass er schlechter gestellt wird.

4. Die Frage. Ob eine Vollkaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug bestand, ist unerheblich.

Die Kosten für die Haftungsbefreiung des Mietfahrzeuges sind bereits deshalb ersatzfähig, weil die Benutzung eines unbekannten Fahrzeuges stets ein höheres Risikopotential mit sich bringt, das ebenfalls kausal auf den Unfall zurückzuführen ist und deshalb zu einer auch insoweit bestehenden Schadensersatzpflicht führt.

5. Die Winterreifen sind in beantragter Höhe ersatzfähig, da trotz der Erzgebirgsvorlandsregion derartige Aufschläge gerichtsbekannterweise ortsüblich sind.

6. Die Frage, ob sich der Zedent vor einer Anmietung des Fahrzeuges erkundigte, ist unerheblich, da die insoweit angefallenen Kosten angemessen waren (siehe II. 1. ) .

Im Übrigen wären die ohne Erkundigung angefallenen Mietwagenkosten nur dann nicht ersatzfähig gewesen, wenn sich dem Unfallgeschädigten Zweifel an der Angemessenheit des Mietpreises hätten aufdrängen müssen. Diese Zweifel beginnen frühestens bei einer Überhöhung von 50 % (OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, Aktenzeichen 7 U 499/09, Abdruck Seite 3) .
7. Die Beklagte hat Mietwagenkosten für 12 Tage zu ersetzen.

Der Umstand, dass das Fahrzeug am 16.02.2009 gegen 17.30 Uhr angemietet wurde, steht dem nicht entgegen, da von der Klägerin nicht verlangt werden kann, dass sie ein Fahrzeug für den verbleibenden Zeitraum des 16.02.2009 kostenlos zur Verfügung stellt.

Der Umstand, dass der Zedent arbeitsunfähig war, steht einer Ersatzfähigkeit ebenfalls nicht entgegen, Aus dem als Anlage vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass dieser vom Zedenten selbst abgeschlossen wurde. Zudem lässt eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend darauf schließen, dass ein Fahrzeug nicht mehr genutzt werden kann.

III.
Die Zinsen ergeben sich aus dem Rechtsgrund des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO.

V.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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