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29.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101267

Landgericht Hagen: Urteil vom 19.12.2009 – 23 O 40/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hagen
23 O 40/09
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2009 erklärte Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag unwirksam ist und zwischen der Klägerin und der Beklagten am 22.07.2009 ein Versicherungsvertragsverhältnis über die Risiken Feuer und Feuerbetriebsunterbrechung bestanden hat.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Regulierung eines Brandschadens in Anspruch.
Die Klägerin stellt Badarmaturen her und unterhält ihre aus mehreren Gebäuden bestehende Betriebsstätte in einem Industriegebiet auf dem Grundstück L6 in J. Für die Isolierung der Gebäude wurde in der Bedachung teilweise sowie bei dem Gebäude 5 auch im Bereich der Wände Polyurethan bzw. Polystyrol als Dämmmaterial verwendet. In der Nachbarschaft der Betriebsstätten der Klägerin befinden sich die Betriebsräume des Chemiebetriebes der Firma X3, die sich mit der Destillation von Lösemitteln befasst, sowie das Gelände der Gießerei Firma S.
Die Beklagte ist eine von 4 Mitversicherern eines Konsortiums, das den Betrieb der Klägerin gegen die Risiken Feuer und Feuerbetriebsunterbrechung versichert hat. Weitere beteiligte Versicherer des Konsortiums sind die S. als führender Versicherer, die I und die B. Die 4 beteiligten Versicherer haften im Rahmen einer sogenannten offenen Mitversicherung für einen eingetretenen Schaden anteilig nach festgelegten Quoten.
Am 05.11.2008 schloss die Klägerin mit der W GmbH, einer Versicherungsmaklerin, einen Maklervertrag ab. Zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten besteht wiederum ein Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage die Streitverkündete der Beklagten Kunden zuführt. Am 18.11.2008 besichtigten die Mitarbeiter der Streitverkündeten G und N die zu versichernden Grundstücke der Klägerin. Im Anschluss daran wurde ein Besichtigungsbericht zur Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung seitens der Streitverkündeten gefertigt, der neben einer Beschreibung der Gebäude eine Reihe von seitens der Streitverkündeten formulierten Fragen enthielt, die von den Mitarbeitern der Streitverkündeten beantwortet wurden. Unter Ziffer 5) des Berichtes wurde die Frage "befinden sich auf dem Vers.-Grundstück feuergefährliche und explosionsgefährliche Stoffe (ohne Brennstoffe)?" mit "ja" beantwortet. Unter Ziffer 6) wurde die Frage "Betriebe/Läger in der Nachbarschaft?" in der Weise beantwortet, dass von den Antwortalternativen das Feld "nein" mit einem Häkchen versehen wurde. Die Streitverkündete erhielt von der Klägerin einen Lagenplan, aus dem die Nachbargebäude ersichtlich sind.
Die Streitverkündete übersandte der Beklagten eine "Ausschreibung Sachversicherung der Fa. E, J" vom 02.12.2008. Am 03.12.2008 übersandte die Streitverkündete der Beklagten die Ausschreibungsunterlagen unter Beifügung des Besichtigungsberichtes vom 18.11.2008. Am 08.12.2008 unterbreitete die Beklagte der Streitverkündeten eine Prämienofferte für eine Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung der Klägerin, in der es u.a. heißt: "Das Angebot kann nur aufrecht erhalten werden, sofern an den Standorten kein Styropor als Dämmung verbaut wurde. Sollte unser Angebot zum Zuge kommen, werden die Standorte durch die B1 im ersten Quartal besichtigt. Sofern die aufgeführten Kriterien umgesetzt werden können, streben wir eine Führungsquote von 30 % an." Am 17.12.2008 übersandte die Streitverkündete der Beklagten zwei E-Mails, in denen zunächst eine Beteiligungsquote von 30 % mitgeteilt wurde, diese dann aber auf 25 % korrigiert wurde. Am selben Tag sandte die Beklagte der Streitverkündeten folgende Bestätigung per E-Mail: "Hiermit bestätigen wir Ihnen Deckung wie beschrieben per 01.01.2009 für unseren Beteiligungsanteil von 25 % zu o.g. Kunden. Der Vertrag ist netto, sonstige Eckdaten gemäß unserem Angebot vom 08.12.2008 haben Gültigkeit. Führende ist die S1, bitte überlassen Sie uns im 1. Halbjahr 2009 einen Besichtigungsbericht der Führenden. Danke."
Am 16.01.2009 führten die Mitarbeiter N1 der Streitverkündeten sowie T der S2 eine Werksbesichtigung bei der Klägerin durch und legten eine schriftliche Risikoeinschätzung nieder, die u.a. folgende Angaben enthielt: "Das Feuerrisiko wird aufgrund der Betriebsart, der verbunden Lagerflächen sowie der in weiten Teilen vorhandenen brennbaren Wärmeisolierung als mittelschwer, teilweise als schwer, eingestuft...". An anderer Stelle des Berichtes heißt es unter "sonstige Gefahren": "Das Betriebsgrundstück der Fa. E2 liegt in einem Industriegebiet im Ortsteil Z1 nördlich von J. Der Hauptproduktionskomplex liegt zwischen der L im Süden, dem I1 im Westen und B2 im Osten, wobei das Produktionsgebäude 1 im Osten nur durch einen ca. 10-m breiten Freistreifen von der Firma S entfernt ist. Im Norden grenzt das Grundstück die Firma X2 ... Besondere Nachbarschaftsgefahren ergeben sich durch die enge bauliche Nachbarschaft zu den Firmen S (Gießerei und Zulieferer der Firma E und X3 (Destillation von Lösungsmitteln)".
Die Beklagte führte keine eigene Betriebsbesichtigung bei der Klägerin durch. Es ist aber üblich, dass im Rahmen einer Mitversicherung nur der führende Versicherer den Betrieb des Versicherungsnehmers besichtigt und die weiteren Mitversicherer den Besichtigungsbericht beim Makler zum Zwecke einer eigenen Risikobeurteilung anfordern. Dies entspricht auch der üblichen Praxis der Beklagten.
Am 29.01.2009 unterzeichnete die Streitverkündete den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der S2 als führendem Versicherer und übermittelte diesen an die S3. Diese zeichnete den Versicherungsschein am 10.02.2009 gegen. In der Unterschriftszeile heißt es: "Der führende Versicherer gleichzeitig für die mitbeteiligten Gesellschaften". Die Beklagte selbst hat weder einen eigenen Versicherungsschein ausgestellt noch ansonsten eine schriftliche Fixierung des Vertrages vorgenommen. Es entspricht üblichem Brauch, dass im Rahmen einer Mitversicherung nur der führende Versicherer einen Versicherungsschein ausstellt und die Versicherungsverträge der übrigen Mitversicherer mit dem Versicherungsnehmer nicht gesondert schriftlich fixiert werden. In dem Versicherungsschein ist festgehalten, dass die allgemeinen Klauseln für die Feuerversicherung des WENB Vertragsbestandteile sind und für die Sachversicherung u.a. Ziffer 10.4 "Führung" und für die Betriebsunterbrechung Ziffer 9.4 "Führung" gelten. Ziffer 10.4 der allgemeinen Klauseln für die Feuerversicherung des W lautet: "Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen."
Eine entsprechende Regelung enthält Ziffer 9.4 der allgemeinen Klauseln für die Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung des W1.
Die Beklagte erhielt den Versicherungsschein. Die Klägerin leistete an sie die fälligen Prämien. Am 21.07.2009 erhielt die Beklagte den Besichtigungsbericht der S3 vom 16.01.2009.
In der Nacht vom 21. auf den 22.07.2009 kam es in dem dem Betriebsgrundstück der Klägerin benachbarten Werk der Firma X zu einer Explosion, die auf einem technischen Defekt in einem Rührwerk mit chemischer Reaktion zurückzuführen war. Das durch die Explosion entstandene Feuer breitete sich auf die Betriebsgebäude der Klägerin aus, die hierdurch beschädigt und zum Teil zerstört wurden. Die Schadensmitteilung seitens der Streitverkündeten gegenüber dem führenden Versicherer erfolgte am 22.07.2009 um 9.24 Uhr.
Mit an die Streitverkündete gerichtetem Schreiben vom 21.08.2009 erklärte die Beklagte den Rücktritt von "dem am 17.12.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag" mit der Klägerin. Sie begründete den Rücktritt damit, dass die Frage 6 des Besichtigungsberichtes vom 18.11.2008 mit "nein" beantwortet worden sei, obwohl sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebes der Klägerin die Betriebsstätten der Fima X3 und S befunden hätten, sowie damit, dass ihr nicht angezeigt worden sei, dass bei einer Vielzahl von Bedachungen der zu versichernden Gebäude, im Gebäude 5 auch an den Wänden, Styropor als Dämmmaterial verbaut worden sei. Vorsorglich sprach die Beklagte auch die Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Mit Schreiben vom 25.09.2009 erklärte die Beklagte darüber hinaus die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die Beklagte verweigert anders als die 3 anderen Versicherer des Konsortiums der Klägerin den Versicherungsschutz unter Hinweis auf ihre Rücktrittserklärung sowie die erklärte Anfechtung.
Die Klägerin behauptet:
Der Grund für die unrichtige Beantwortung der Frage zu Ziffer 6 des Besichtigungsberichtes vom 18.11.2008 durch die Streitverkündete sei ein EDV-Versehen gewesen. Der Mitarbeiter der Streitverkündeten G1 habe irrtümlich per Mausklick einen Haken an die falsche Stelle gesetzt. Sie, die Klägerin, habe hiervon keine Kenntnis gehabt, da ihr der Besichtigungsbericht nach seiner Fertigstellung durch die Streitverkündete nicht zur Prüfung vorgelegt worden sei. Unter Hinweis auf das Gutachten des Brandsachverständigen Dipl.-Ing. T vom 26.08.2009 behauptet die Klägerin weiter, die bei ihren Gebäuden verarbeitete Polystyrol-Dämmung sei schwer entflammbar und für die Brandentstehung und -ausbreitung nicht ursächlich.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei weder zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag noch zu dessen Anfechtung berechtigt gewesen. Der Inhalt des Versicherungsvertrages richte sich maßgeblich nach dem Versicherungsschein, der - unstreitig – keine Beschränkung hinsichtlich der zu versichernden Gebäude im Hinblick auf das verwendete Dämmmaterial enthalte. Der führende Versicherer S sei von der Beklagten abschlussbevollmächtigt gewesen. Unrichtige Angaben im Fragebogen seien von der Klägerin nicht zu verantworten und hätten im Übrigen schon deshalb nicht die von der Beklagten hieraus abgeleitete Rechtsfolge, weil die Beklagte selbst keine Fragen in Textform gestellt habe. Die angeführten Umstände seien auch nicht gefahrerheblich. Die Beklagte hätte den Versicherungsvertrag auch bei richtigen Angaben geschlossen. Im Übrigen müsse sie sich die Kenntnis der S als Wissensvertreterin zurechnen lassen. Der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt sei daher auch nicht fristgerecht erfolgt, da maßgebliche Umstände der S bereits seit dem 16.01.2009 bekannt gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2009 erklärte Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag unwirksam sei und zwischen der Klägerin und der Beklagten am 22.07.2009 ein Versicherungsvertragsverhältnis über die Risiken Feuer und Feuerbetriebsunterbrechung bestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für den Fall, dass der Klage stattgegeben werde, beantragt sie hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass unter den zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossenen Versicherungsverträgen nur solche Gebäude feuerversichert seien, bei denen kein Styropor im Sinne eines Polystyrolbaustoffes als Dämmmaterial verbaut worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen.
Die Streitverkündete, die dem Rechtsstreit am 16.12.2009 auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, verhandelte mit den Anträgen wie die Klägerin.
Die Beklagte rügt die funktionelle Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen und beantragt Verweisung an die Zivilkammer des Landgerichts I.
Sie behauptet, die Streitverkündete habe die Frage zu Ziffer 6 im Besichtigungsbericht vom 18.11.2008 bewusst und arglistig falsch beantwortet. Die seitens der Klägerin bzw. der Streitverkündeten hierzu gegebenen Erklärungen seien unglaubhaft, zumal der Geschäftsführer der Streitverkündeten im Laufe der Sachverhaltsaufklärung hierzu unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Den Lageplan, aus dem die Nachbarbebauung ersichtlich gewesen sei, habe sie, die Beklagte, nicht erhalten. Entsprechend ihrem mit der Streitverkündeten abgeschlossenen Rahmenvertrag zeichne sie generell keine Feuerrisiken von Gebäuden, bei denen überwiegend Styropor als Dämmmaterial benutzt worden sei. Daher seien zumindest die Gebäude der Klägerin, in denen Styropor verarbeitet worden sei, ihrer Ansicht nach nicht versichert. Dies habe sie, die Beklagte, auch in ihrer Prämienofferte vom 08.12.2008 zum Ausdruck gebracht, was auch Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages geworden sei. Der Inhalt des Vertrages richte sich nicht nach dem von dem führenden Versicherer STB2 ausgefertigten Versicherungsschein. Vielmehr seien die Versicherungsverhältnisse zwischen der Klägerin und den jeweiligen Mitversicherern hinsichtlich Abschluss und Inhalt des Versicherungsvertrages jeweils separat zu beurteilen. Die STB3 sei nicht bevollmächtigt gewesen, für die Beklagte den Versicherungsvertrag abzuschließen. Dass die Verbriefung der Verträge durch Ausstellung eines Versicherungsscheines lediglich des führenden Versicherers erfolge, ändere nichts daran, dass alle beteiligten Versicherer bei Vertragsschluss im eigenen Namen handeln könnten. Den einzelnen Mitversicherern sei es aufgrund der Unabhängigkeit der Verträge unbenommen, mit dem Versicherungsnehmer besondere Vereinbarungen zu treffen, so dass das abweichend Vereinbarte gelte. Wegen der fehlerhaften Angaben im Besichtigungsbericht vom 18.11.2008 sei sie, die Beklagte, zum Rücktritt berechtigt. Dass sie selbst der Klägerin keine Fragen gestellt habe, ändere nichts, da der von der Streitverkündeten ausgearbeitete Fragebogen so zu behandeln sei, als stamme er von der Beklagten selbst. Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung finde sich in Abschnitt B § 1 Ziffer 2 AFB 2008, der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht I ist gemäß § 215 Abs. 1 des nach Artikel 1 Abs. 1 EGVVG anwendbaren Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.11.2007 zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.
Die angerufene Kammer für Handelssachen ist gemäß §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG funktionell zuständig, so dass die seitens der Beklagten beantragte Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilkammer nicht in Betracht kam. Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Versicherungsvertragsverhältnis, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, ist für beide Teile ein Handelsgeschäft. Beide Parteien sind als Handelsgesellschaften Kaufleute. Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind gemäß § 343 HGB Handelsgeschäfte. Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gelten alle von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. Hierzu gehören entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die typischerweise von einer Armaturenherstellerin vorgenommenen Rechtsgeschäfte, sondern alle von der Klägerin im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung abgeschlossenen Verträge, da sie als Handelsgesellschaft keinen privaten Tätigungsbereich hat. Die Beklagte ist auch als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen (Registergericht G HRB ####1).
Die Klägerin hat das für die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klage ist gerichtet auf Feststellung des Fortbestehens des zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnisses. Sie hat ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung, da im Falle der Feststellung davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Versicherer in die Regulierung eintreten wird und da im Übrigen der Klägerin eine endgültige Bezifferung des Schadens, der bislang nur vorläufig geschätzt ist, nicht möglich ist.
Die Klage ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet.
Es war festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2009 erklärte Rücktritt von dem Versicherungsvertrag unwirksam ist.
Die Beklagte war nicht berechtigt, gemäß § 19 Abs. 2 VVG von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Zwar hat die Klägerin ihr bekannte Gefahrumstände, die für den Entschluss der Beklagten, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, erheblich sind, der Beklagten bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung nicht angezeigt. Es handelt sich hierbei zum einen um die in der Nachbarschaft des Betriebes der Klägerin befindliche Nachbarbebauung, namentlich den chemischen Betrieb der Firma X3, zum anderen um Angaben über die in den Gebäuden der Klägerin verwendeten Dämmmaterialien.
Die unterlassenen Anzeigen berechtigen die Beklagte jedoch nicht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag, da sie nach diesen Umständen nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG in Textform gefragt hat. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG in der nunmehr gültigen neuen Fassung erhebt den Umstand, dass der Versicherer nach einem nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstand in Textform gefragt hat, zur Voraussetzung für eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und damit für ein Rücktrittsrecht des Versicherers (Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, § 19 VVG, Rdnr. 5). Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig keine Fragen zu den gefahrerheblichen Umständen, auf die sie ihren Rücktritt stützt, gestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die in dem von der Streitverkündeten ausgearbeiteten Fragebogen enthaltenen Fragen auch nicht so behandelt werden, als seien sie von der Beklagten gestellt worden. Der Gesetzgeber hat dem Versicherer ausdrücklich die Frageobliegenheit auferlegt und die Fragestellung gerade durch den Versicherer zur Rücktrittsvoraussetzung erhoben. Anders als nach altem Recht (§§ 16, 17 VVG a.F.) besteht für den Versicherungsnehmer keine spontane Anzeigepflicht mehr. Während das VVG alter Fassung das auf Seiten des Versicherers bestehende Informationsdefizit stärker gewichtet hat, stellt das neue VVG das Informationsdefizit und den Schutz des Versicherungskunden in den Vordergrund (Rüffer/Halbach/Schimikowski a.a.O., § 19 VVG, Rdnr. 1). Dieser mit der Neufassung des Gesetzes verbundene Wille des Gesetzgebers einerseits, aber auch der eindeutige und einer anderen Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des Gesetzes andererseits verbieten es, einen von einem Dritten ausgearbeiteten, nicht vom Versicherer stammenden Fragebogen einer Fragestellung durch den Versicherer gleichzusetzen. Nur wenn der Versicherungskunde seitens des Versicherers Fragen vorgelegt bekommt, wird ihm deutlich und mit der gebotenen Klarheit vor Augen geführt, dass es dem Versicherer gerade auf die richtige Beantwortung dieser Fragen zur Beurteilung des Risikos ankommt. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist oder nicht, soll durch die Neuregelung nicht mehr den Versicherungsnehmer, sondern den Versicherer treffen. Wenn es daher, wie vorliegend, an einem standardisierten Fragebogen des Versicherers fehlt und der Versicherungskunde, beraten durch einen Versicherungsmakler, von sich aus Unterlagen und Auskünfte vorlegt, hat dies, falls die Auskünfte unrichtig oder unvollständig sind, nach neuem Recht nur Konsequenzen, wenn der Versicherungsnehmer arglistig unrichtige Angaben macht (Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2692). Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen bezüglich der Frageobliegenheit des Versicherers bei gewerblichen Versicherungskunden und bei solchen, die durch einen Versicherungsmakler beraten werden, keine geringeren Anforderungen als gegenüber privaten Versicherungsnehmern. Das Gesetz unterscheidet weder zwischen privaten und gewerblichen Versicherungsnehmern noch danach, ob ein Versicherungsvertrag durch Vermittlung eines Maklers zustande gekommen ist oder nicht. Die Frageobliegenheit des Versicherers ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in allen Fällen gleich.
Desweiteren scheitert das Rücktrittsrecht der Beklagten auch daran, dass sie die Klägerin nicht, wie es gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG erforderlich gewesen wäre, durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Zu Unrecht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, die von ihr zitierten Musterbedingungen enthielten eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG. Der Verweis auf eine in einem umfangreichen Klauselwerk enthaltene Rechtsfolgenbelehrung genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht. Mit dem Hinweis ist eine besondere Warnfunktion verbunden. Der Kunde soll unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen davor gewarnt werden, falsche oder unvollständige Angaben zu machen. Diese Warnfunktion kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Belehrung im Kontext mit den Antragsfragen erfolgt, sei es auf dem Fragebogen selbst, sei es auf einem separaten Schriftstück, das dann aber dem Kunden im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen vorgelegt werden muss. Die Warnfunktion des Hinweises erreicht den Versicherungsnehmer nur, wenn er den Hinweis unmittelbar im Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen erhält (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., § 19 VVG, Rdnr. 31; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2692). Dies ist bei einem in einem umfangreichen Klauselwerk versteckten Hinweis nicht der Fall. Abgesehen hiervon hat die Beklagte nicht einmal vorgetragen, dass die Klägerin die von ihr erwähnten Bedingungen überhaupt zur Kenntnisnahme erhalten hat.
Der Rücktritt der Beklagten scheitert darüber hinaus aber auch daran, dass die Beklagte ihn nicht innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 VVG ausgeübt hat. Danach muss der Versicherer das ihm nach § 19 Abs. 2 VVG zustehende Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend machen, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Die Beklagte selbst hat den Besichtigungsbericht der S vom 16.01.2009, der den Hinweis auf eine brennbare Wärmeisolierung sowie auf die enge Nachbarschaft zu den Firmen X3 und S erhält, zwar erst am 21.07.2009, also einen Monat vor Erklärung des Rücktritts erhalten. Der S als führendem Versicherer waren die fraglichen Umstände jedoch von dem Tage der Werksbesichtigung am 16.01.2009 an bekannt. Diese Kenntnis der S muss sich die Beklagte gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die S hat den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag durch Übersendung des von ihr am 10.02.2009 ausgestellten Versicherungsscheines als Stellvertreterin auch der Beklagten gemäß § 164 BGB mit der Klägerin abgeschlossen. In dem Versicherungsschein ist ausdrücklich festgehalten, dass der führende Versicherer gleichzeitig für die mitbeteiligten Gesellschaften handelt, so dass die S die auf Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung daher im Namen der Beklagten als Mitversicherer abgegeben hat. Hierbei hat sie auch mit Vollmacht der Beklagten gemäß § 167 BGB gehandelt. Der Abschluss eines Sachversicherungsvertrages und damit auch die Überführung eines vorläufigen Deckungsschutzes, soweit dieser, wie vorliegend erteilt ist, in eine endgültige Deckung erfolgt nach allgemeinem Brauch im Versicherungsgewerbe üblicherweise durch Zeichnung eines Versicherungsantrages seitens des Kunden und Ausstellung und Übersendung eines Versicherungsscheines seitens des Versicherers. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass in Fällen der offenen Mitversicherung durch ein Versichererkonsortium, wie vorliegend, die Verbriefung der Verträge durch Ausstellung eines Versicherungsscheins in der Regel nur durch einen einzigen Versicherer erfolgt, nämlich den führenden. Wenn dem aber so ist, folgt daraus zwangsläufig, dass die anderen Mitversicherer den führenden Versicherer zumindest konkludent dazu ermächtigen, den Versicherungsschein auch in ihrem Namen auszustellen, den Versicherungsvertrag also auch in ihrem Namen abzuschließen. Denn anders bliebe es in vielen Fällen ja ungewiss, ob, wann und mit welchem feststellbaren Inhalt die Versicherungsverträge des Kunden mit den einzelnen Mitversicherern abgeschlossen werden würden. Jeder Versicherer, der sich einem Konsortium der vorliegenden Art anschließt und die führende Rolle eines der anderen Versicherer anerkennt, unterwirft sich daher nach Auffassung des Gerichts dessen Handeln und erkennt dessen Erklärungen für sich als verbindlich an, soweit er nicht ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt oder Sondervereinbarungen trifft. Anders kann der Kunde das Verhalten der einzelnen Versicherer nach seinem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont nach Treu und Glauben gar nicht verstehen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beklagte die führende Rolle der S mit E-Mail vom 17.12.2008 ausdrücklich anerkannt hat. Auch dies konnte die Klägerin als Kundin nach ihrem Empfängerhorizont nicht anders verstehen, als dass die Beklagte die weiteren Verhandlungen in die Hand der führenden S legen wollte, so dass sie gemäß § 167 BGB aus ihrer Sicht von deren Bevollmächtigung durch die Beklagte ausgehen musste. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte bewusst davon Abstand genommen hat, sich selbst ein Bild von den zu versichernden Gebäuden zu verschaffen. Sie hat sich stattdessen mit dem zufrieden gegeben, was die S als führender Versicherer vor Ort ermittelt hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte, wie sie selbst einräumt, im Rahmen der üblichen Verfahrensweise gehalten. Die Klägerin als Kundin konnte daher erwarten und sich darauf verlassen, dass die Beklagte sich selbst bei der S als führendem Versicherer informiert, sich mit ihr in Verbindung setzt und die für ihre Risikobeurteilung erforderlichen Unterlagen anfordert. So hat sie ja auch mit Schreiben vom 17.12.2008 die Streitverkündete um Überlassung des Besichtigungsberichtes der führenden Versicherung gebeten. Dass die Beklagte sich aus kartellrechtlichen Gründen gehindert sah, unmittelbar mit dem führenden Versicherer in Kontakt zu treten, wie die Beklagte geltend macht, musste sich der Klägerin als Kundin nicht erschließen.
Wenn somit die Beklagte selbst darauf verzichtet hat, sich eigene Kenntnisse zu verschaffen, und wenn sie weiterhin die S als führenden Versicherer damit betraut hat, auch den endgültigen Versicherungsvertrag abzuschließen, dann muss sie sich auch die Kenntnisse hinsichtlich der gefahrerheblichen Umstände, die die S als ihre Vertreterin gehabt hat, gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Da diese die fraglichen Kenntnisse am 16.01.2009 erlangt hat, ist die am 21.08.2009 erfolgte Rücktrittserklärung nach Ablauf der Monatsfrist und damit verspätet gewesen.
Desweiteren war entsprechend dem Klageantrag festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten am 22.07.2009 ein Versicherungsvertragsverhältnis bestanden hat.
Das Versicherungsvertragsverhältnis ist aus den vorstehenden Gründen nicht durch die Rücktrittserklärung der Beklagten beendet worden. Es ist aber auch nicht gemäß §§ 22 VVG; 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB durch die seitens der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., § 22 VVG, Rdnr. 2), durch arglistige Täuschung zur Abgabe der auf den Versicherungsvertragsschluss gerichteten Willenserklärung bestimmt worden zu sein, nicht erbracht.
Zwar liegt, was die Verneinung des Vorhandenseins von Betrieben in der Nachbarschaft im Betriebsbesichtigungsbericht vom 18.11.2008 angeht, eine objektiv falsche Angabe vor. In einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen ist (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O.). Dies hat die Klägerin indes getan. Sie hat dargelegt, dass der Mitarbeiter der Streitverkündeten irrtümlich einen Haken per Mausklick an der falschen Stelle gesetzt hat. Ein solches Versehen ist nachvollziehbar und stellt eine plausible Erklärung dar. Nunmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, die von ihr behauptete Arglist zu beweisen. Soweit die Beklagte bestreitet, die Klägerin habe von der Falschangabe in dem Besichtigungsbericht keine Kenntnis gehabt, genügt sie ihrer Beweislast nicht. Sie hätte sich insoweit nicht auf ein schlichtes Bestreiten beschränken dürfen, sondern hätte ihrerseits Beweis dafür antreten müssen, dass die Klägerin von dem Verhalten des Mitarbeiters der Streitverkündeten Kenntnis erlangt hat. Ein diesbezüglicher Beweisantritt der Beklagten fehlt.
Soweit die Beklagte Indizien dafür vorträgt, dass Mitarbeiter der Streitverkündeten arglistig gehandelt haben, was sich daraus ergebe, dass deren Geschäftsführer Herr E2 im Laufe der Ermittlungen unterschiedliche und widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wie der Fehler entstanden sei, und hierzu auch Beweis durch Benennung mehrerer Zeugen antritt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die Klägerin muss sich nämlich ein eventuelles arglistiges Verhalten eines Mitarbeiters der Streitverkündeten zur Begründung eines Anfechtungsrechts nach § 123 BGB nicht zurechnen lassen. Anders als für die Anwendung des § 19 VVG im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht findet die Vorschrift des § 20 VVG, wonach sich der Versicherungsnehmer Kenntnis und Arglist des Vertreters zurechnen lassen muss, auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., § 20 VVG, Rdnr. 1).
Die Klägerin muss sich das Verhalten der Streitverkündeten auch nicht gemäß § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift ist eine Erklärung nur dann anfechtbar, wenn der Vertragspartner die Täuschung, die ein Dritter verübt, selbst kannte oder kennen musste. Die Streitverkündete als Maklerin ist Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist ein Makler dann, wenn er die Interessen beider Parteien wahrnimmt (Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 123 BGB, Rdnr. 14). Dies ist vorliegend der Fall. Die Streitverkündete war einerseits Abschlussvertreterin der Klägerin, hat also deren Interessen wahrgenommen. Andererseits war sie aber auch durch Abschluss eines Rahmenvertrages mit der Beklagten verbunden. Es lag somit im Interesse der Beklagten, dass die Streitverkündete ihr auf der Grundlage des Rahmenvertrages Kunden zuführte.
Dass die Klägerin selbst eine eventuelle Täuschung der Streitverkündeten gekannt hätte oder hätte kennen müssen, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt, so dass ihr eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt ist.
Die Hilfswiderklage der Beklagten ist unbegründet.
Es trifft nicht zu, dass aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages nur solche Gebäude feuerversichert sind, bei denen kein Styropor im Sinne eines Polystyrolbaustoffes als Dämmmaterial verbaut worden ist.
Wie bereits ausgeführt, hat die S als führender Versicherer den endgültigen Versicherungsvertrag im Namen der Beklagten und mit deren Vollmacht mit der Klägerin abgeschlossen. Der Inhalt des Versicherungsverhältnisses richtet sich daher nach dem Inhalt des Versicherungsscheines. Dieser enthält hinsichtlich der versicherten Gebäude keine Einschränkungen in Bezug auf das verbaute Dämmmaterial.
Die Parteien haben auch keine von dem Versicherungsschein abweichenden Vereinbarungen diesbezüglich getroffen. Zwar hat die Beklagte in ihrer Prämienofferte vom 08.12.2008 darauf hingewiesen, das Angebot könne nur aufrecht erhalten werden, sofern an den Standorten kein Styropor als Dämmung verbaut werde. In ihrem Schreiben vom 17.12.2008 hat sie angemerkt, dass sonstige Eckdaten gemäß Angebot vom 08.12.2008 Gültigkeit haben sollten. Schon dem Wortlaut dieser Schreiben lässt sich die von der Beklagten mit der Hilfswiderklage begehrte Rechtsfolge nicht entnehmen. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 08.12.2008 sollten nicht bestimmte Gebäude von der Versicherung ausgenommen werden, andere aber versichert sein. Vielmehr sollte das Angebot als solches nur dann gelten, wenn kein Styropor verbaut wurde. Der Hinweis bezog sich daher nicht auf den Inhalt des Vertrages, sondern sollte zu diesem Zeitpunkt eine Bedingung für den Abschluss darstellen. Mit diesem Inhalt war die Prämienofferte vom 08.12.2008 jedoch mit Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 10.02.2009 überholt. Seit der Offerte vom 08.12.2008 ist weiter verhandelt worden. Die zunächst ins Auge gefassten Konditionen sind verändert worden. Die ursprünglich von der Beklagten in Aussicht genommene Beteiligungsquote ist abgeändert worden. Mit Schreiben vom 08.12.2008 hat die Beklagte noch angegeben, sie strebe die Führungsposition unter den Versicherern an. Hierzu ist es nicht gekommen. Stattdessen hat die Beklagte in der Folgezeit die führende Rolle der S anerkannt und diese, wie ausgeführt, mit dem endgültigen Abschluss des Versicherungsvertrages bevollmächtigt. Sie hat sich damit den Willenserklärungen der S unterworfen, ohne insoweit einen entsprechenden Vorbehalt zu machen, wie er der Offerte vom 08.12.2008 entsprochen hätte. Damit handelt es sich bei dem in dem Schreiben vom 08.12.2008 enthaltenen Hinweis lediglich um eine momentane Verhandlungsposition der Beklagten, die dann aber später nicht in die endgültige Vertragsregelung überführt worden ist. Die Maßgeblichkeit des Inhalts des Versicherungsscheins im Verhältnis zu vorangegangenen Schriftstücken lässt sich auch der Wertung des § 5 VVG entnehmen. Zwar betrifft diese Vorschrift den umgekehrten Fall, dass der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers abweicht, muss jedoch im Umkehrschluss erst Recht gelten, wenn der Versicherungsschein auf abweichende Angaben des Versicherers in einem Angebot nicht mehr zurückkommt.
Der Beklagten war die in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2009 beantragte Schriftsatzfrist im Hinblick auf die Schriftsätze der Streitverkündeten und den Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.2009 nicht mehr zu gewähren. Von den Schriftsätzen der Streitverkündeten hing die vorliegende Entscheidung nicht ab. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.2009 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2009 noch erwidert. Sie hat daher von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Im Übrigen hat sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt. Schließlich erging die Entscheidung auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts. Soweit Tatsachen streitig waren, waren sie für die Entscheidung nicht erheblich. Zu den Rechtsfragen konnte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen und hat dies auch getan.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1, 709 ZPO.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Feuerversicherung Vorschriften§ 19 Abs. 1 VVG

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