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29.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101264

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 02.03.2010 – 9 U 122/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


9 U 122/09
20 O 110/08 LG Köln
Verkündet am 02.03.2010
Oberlandesgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2010
durch XXX
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 110/08 – abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung aus Anlass eines Verkehrsunfalls.
Am 30.12.2006 wurde die Polizei zu dem zweispurigen Südkreisel in Neu-Isenburg gerufen, weil sich dort um 01:54 Uhr ein Unfall ereignet habe. An dem Kreisverkehr traf die Polizei auf den arbeitslosen Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten Mercedes E-Klasse sowie den Zeugen L mit einem BMW 730d. Beide Fahrzeuge wiesen erhebliche Sachschäden auf. An der linken Seite des BMW fanden sich intensive Kratz- und Schrammspuren, die sowohl waagerecht als auch fast senkrecht nach oben verliefen. Der Mercedes war im Bereich vorne rechts beschädigt, ebenso wie bei einem früheren Schadensfall, der erst rund zwei Monate zurücklag und auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Die Fahrbahn war trocken. Der Kläger räumte seine Schuld gegenüber der Polizei ein. Beide Fahrzeugführer arbeiteten in der Vergangenheit gleichzeitig am Frankfurter Flughafen, ebenso wie die beiden Halterinnen der Fahrzeuge, die noch dort beschäftigt sind. Der Kläger gab ebenso wie der Unfallgegner im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung ab.
Die Beklagte beauftragte das Ingenieurbüro M mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Zum Schadenshergang ist in dem Gutachten vom 10.1.2007 vermerkt, dass nach den Angaben des Klägers dieser mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geraten sei (Bl. 15 AH). Die Beklagte erhielt eine auf den 16.1.2007 datierte Schadenanzeige, die in der „Ich-Form“ geschrieben ist und den Kläger als Aussteller benennt. Darin wird als Unfallursache angegeben, dass der Kläger den BMW im toten Winkel übersehen habe (Bl. 10 f. AH). Dazu erklärte der im Haftpflichtprozess zwischen der Beklagten und der Halterin des BMW vor dem Landgericht Darmstadt als Zeuge vernommene Kläger, dass diese Schadenanzeige ein Freund oder Bekannter in einem türkischen Kaffeehaus für ihn ausgefüllt habe. Das mit dem toten Winkel sei falsch, das habe sein Freund, den er nicht näher benennen könne, falsch ausgefüllt (Bl. 149 BA, 119 AH). Das Landgericht Darmstadt wies die Klage rechtskräftig mit der Begründung ab, dass es sich um einen gestellten Unfall handele (Bl. 173 ff. BA, 113 ff. AH).
Der Kläger hat behauptet, die Angaben zur Unfallursache in dem Schadensgutachten gingen nicht auf Äußerungen von ihm zurück. Die Schadenanzeige vom 16.1.2007 kenne er gar nicht (Bl. 43, 56 GA). Er wisse nicht, wer diese geschrieben habe und habe ein solches Blatt nicht abgeschickt. Er habe auch nicht dafür gesorgt, dass ein anderer für ihn diese Anzeige schreibe (Bl. 56 GA). Der Unfall beruhe darauf, dass er geglaubt habe, der Zeuge L werde den Kreisel an der nächsten Ausfahrt verlassen, so dass er selbst auf die rechte Spur wechseln könne. Als der Zeuge entgegen seiner Annahme im Kreisel geblieben sei, sei es zu der Streifkollision gekommen. Die Reparaturkosten an dem Mercedes beliefen sich auf netto 14.705,88 €.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.205,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Unfallhergang bestritten und behauptet, es handele sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Die Unfallbeteiligten seien miteinander verwandt. Das habe der Zeuge L gegenüber einem Detektiv, der ihn unter einem Vorwand angerufen habe, angegeben. Die Angaben des Klägers zur Unfallursache seien widersprüchlich und mit den Schäden nicht kompatibel. Im Hinblick auf die Schadenanzeige habe der Kläger vor einem der Landgerichte gelogen.
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sodann hat es der Klage über 10.684,82 € stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen L gestützt, der das „äußere Bild“ eines Verkehrsunfalls glaubhaft geschildert habe. Den Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls habe die Beklagte nicht erbracht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 19.8.2009, der Beklagten zustellt am 21.8.2009, verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 7.9.2009 eingelegten und mittels eines am 16.10.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründeten Berufung. Sie trägt vor, das Landgericht habe verkannt, dass nicht eine der Unfallversionen des Klägers mit dem Schadensbild am BMW kompatibel sei. Den Vortrag des Klägers habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und in der Folge ebenso Landgericht nicht umfassend berücksichtigt. Über die Lüge des Klägers im Hinblick auf die Schadenanzeige sei das Landgericht hinweggegangen.
Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Akten des Landgerichts Darmstadt mit dem Aktenzeichen 3 O 137/07 beigezogen und zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG a.F. in Verbindung mit § 12 AKB.
1. Zu Recht ist das Landgericht vom Vorliegen eines Unfalls im Sinne von § 12 Abs. 1 II. f) AKB, also von einem unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis, ausgegangen. Allerdings ist seine Annahme, der Kläger habe das „äußere Bild“ eines Verkehrsunfalls bewiesen, missverständlich. Für den Nachweis des Versicherungsfalles „Unfall“ kommen dem Versicherungsnehmer anders als in der Diebstahlversicherung Beweiserleichterungen nicht zugute. Der Versicherungsnehmer befindet sich hier nicht in der bei Diebstahlsfällen üblichen Beweisnot. Er hat daher den Vollbeweis zu erbringen (Senatsurteil vom 3.3.1998 – 9 U 199/95, r+s 1998, 406; Schwintowski/Brömmelmeyer/Kärger, PK-VersR, AKB 2008, Rn. 41). Das ist dem Kläger vorliegend mit dem Gutachten des Sachverständigen N, der die Kompatibilität und Plausibilität der Schäden unter der Voraussetzung eines bestimmten Unfallablaufs bejaht hat, gelungen. Steht nämlich fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann (OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919; Senatsurteil vom 15.6.2004 – 9 U 164/03, r+s 2004, 321). Die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB (BGH, VersR 1981, 450; OLG München, NJW-RR 2008, 1250; OLG Köln, r+s 1990, 151).
2. Dem beklagten Versicherer obliegt der Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich gemäß § 61 VVG a.F. herbeigeführt hat (BGH, NJW 1981, 1315; Senatsurteil vom 15.6.2004 – 9 U 164/03, r+s 2004, 321; Senatsbeschluss vom 30.11.2009 – 9 U 126/09). Insoweit hat auch er den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Es gelten weder die Grundsätze über den Anscheinsbeweis noch reicht es aus, wenn – wie in Fällen des Kfz- oder Einbruchsdiebstahls – der Versicherer nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines einverständlichen Verkehrsunfalls nachweist. Andererseits dürfen die Anforderungen an den in solchen Fällen regelmäßig anzutretenden Indizienbeweis nicht überspannt werden. Das Gericht darf und muss sich zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich (BGH, VersR 2007, 1429 [1431]; OLG Köln, VersR 1992, 562; Senatsbeschluss vom 30.11.2009 – 9 U 126/09; Karczewski, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2009, § 81 Rn. 85).
Hier liegen so gravierende Indizien für eine Manipulation vor, dass von einem abgesprochenen Unfallgeschehen auszugehen ist. Im Einzelnen:
a) Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall vor Gericht gelogen. Während er vor dem Landgericht Darmstadt als Zeuge bekundet hat, die Schadenanzeige habe ein Freund oder Bekannter in einem türkischen Kaffeehaus für ihn ausgefüllt (Bl. 119 AH), hat er in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Köln erklärt, er kenne diese Schadenanzeige überhaupt nicht und habe auch nicht dafür gesorgt, dass ein anderer diese für ihn schreibe (Bl. 56 GA). Beide Befragungen erfolgten mittels eines Dolmetschers, so dass ein Missverständnis aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse ausgeschlossen ist. Diese Lüge des Klägers hat das Landgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.
b) Auffällig ist weiter, dass der Kläger die Angaben zum Unfallhergang sowohl in dem Gutachten M als auch in der Schadenanzeige bestreitet. Diese – unstreitig nicht plausiblen – Unfallschilderungen müssten also schon darauf beruhen, dass sich der Gutachter verhört und der Bekannte – die Einlassung des Klägers vor dem Landgericht Darmstadt als richtig unterstellt – ihn missverstanden habe. Diese Duplizität der Missverständnisse ist zumindest ungewöhnlich, auch wenn man die mangelnden Deutschkenntnisse des Klägers berücksichtigt, wobei diese gegenüber seinem Landsmann in dem türkischen Kaffeehaus keine Rolle gespielt haben werden. Unterstellt man hingegen die Richtigkeit seiner Angaben vor dem Landgericht Köln, bliebe das Mysterium, von wem die angeblich nicht im Auftrage des Klägers verfasste und nicht von ihm abgeschickte, jedoch recht detailreiche Schadenanzeige nebst Skizze stammt.
c) Die Unfallschilderung des Klägers ist mit dem Schadensbild am BMW nicht kompatibel. Der Sachverständige N hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.12.2008 auf Seite 17 (Bl. 125 GA) ausgeführt, dass das ungewöhnliche Spurenbild an dem BMW, welches durch eine unterschiedliche Ausrichtung der Kratz- und Schrammspuren gekennzeichnet sei, durch einen dynamischen Ablauf der Kollision mit einem vorübergehenden „Aufstieg“ des Mercedes an den linksseitigen Hinter- und Vorderrädern des BMW erklärbar werde. Zwingende Voraussetzung sei jedoch, dass der klägerische Mercedes im Zeitpunkt der Kollision mit einer um ca. 30 km/h höheren Geschwindigkeit als der BMW gefahren und an diesem von hinten nach vorne vorbeigestreift sei (Seiten 13, 15 ff. und Anlagen A 15 ff. des Gutachtens = Bl. 121, 123 ff., 149 ff. GA). Hingegen hat der Kläger sowohl bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Köln als auch bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht Darmstadt angegeben, dass die Fahrzeuge einander zuerst mit der jeweiligen Front berührt hätten. Sodann sei er mit dem Mercedes an dem BMW entlang nach hinten geschrammt, weil er gebremst habe, während der BMW weitergefahren sei. Am Heck des BMW sei er wieder heruntergerutscht. Vor der Kollision sei er vielleicht 35, 40 oder 50 km/h gefahren (Bl. 56 GA, 118 f. AH). Der Zeuge L hat bekundet, er sei mit etwa 50 km/h gefahren (Bl. 205 GA). Demnach passen weder die Geschwindigkeitsangaben des Klägers noch die von ihm geschilderte Richtung der Streifkollision zu dem Schadensbild. Der Sachverständige N hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bekräftigt, dass die Schäden nicht kompatibel seien, wenn der BMW schneller als der Mercedes gewesen wäre und wenn die Schäden am BMW von vorne nach hinten entstanden wären. Die Streifrichtung am BMW verlaufe eindeutig von hinten nach vorne (Bl. 207 GA). Diesen sorgfältig recherchierten und begründeten Feststellungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an.
d) Der Unfall geschah bei Dunkelheit um 01:54 Uhr, also zu einer Zeit, in der mit neutralen Zeugen nicht zu rechnen war. Das ist typisch für einen verabredeten Verkehrsunfall (vgl. OLG Koblenz, VersR 1990, 396 [397]).
e) Die Haftungslage ist eindeutig und der Kläger räumte seine Schuld noch an der Unfallstelle gegenüber der Polizei ein. Auch das ist ein Beweisanzeichen (vgl. Kammergericht, MDR 2008, 971; Senatsbeschluss vom 30.11.2009 – 9 U 126/09).
f) Beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge sind der Ober- bzw. Luxusklasse zuzuordnen. Solche Fahrzeuge werden häufig bei manipulierten Unfällen geschädigt, im allgemeinen jedoch nicht von mittellosen Personen gefahren. An beiden Pkw entstand erheblicher Sachschaden im fünfstelligen Eurobereich (am BMW 20.000 € netto), ohne dass Personenschäden bei einer Streifkollision mit diesen Limousinen ernsthaft zu befürchten gewesen wären.
g) Der klägerische Mercedes wies Vorschäden auf. Auch das kann für eine Unfallmanipulation sprechen (OLG München, zfs 1990, 78; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 – 9 U 109/09). Der letzte Schadensfall lag erst rund zwei Monate zurück und betraf ebenfalls die vordere rechte Seite des Mercedes. Dieser Schaden wurde ebenso wie der streitgegenständliche fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet.
h) Beide am Unfall beteiligten Fahrer haben zeitgleich am Frankfurter Flughafen gearbeitet. Das ist bei rund 50.000 Beschäftigten zwar an sich nicht außergewöhnlich. Indes arbeiten auch die beiden Halterinnen der Fahrzeuge bei diesem Flughafen (vgl. Bl. 118 AH), was vom Landgericht Darmstadt zu Recht als Indiz für eine Bekanntschaft der Fahrer angesehen wurde.
i) Beide Fahrzeugführer lebten in finanzieller Bedrängnis. Beide gaben im Jahr des Unfalls die eidesstattliche Versicherung ab.
Auch wenn die Indizien für sich betrachtet im Einzelnen unkritisch erscheinen mögen, ist der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aufgrund der auffälligen Häufung der Beweisanzeichen davon überzeugt, dass es sich um ein abgesprochenes Unfallgeschehen handelt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.684,82 €

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Kfz-Kaskoversicherung Vorschriften§§ 1, 49 VVG a.F., § § 12 AKB

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