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14.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101138

Amtsgericht Donaueschingen: Beschluss vom 12.08.2009 – 11 C 65/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 11 C 65/09
Amtsgericht Donaueschingen
Beschluss vom 12.08.2009
In dem Rechtsstreit XXX
wegen
hat das Amtsgericht Donaueschingen am 12.8.2009 durch XXX beschlossen:
1. Auf die Erinnerung der Klägerin hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 6.7.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.7.2009 dahingehend abgeändert, dass über die festgesetzten Kosten hinaus ein Betrag von 29,75 € erstattungsfähig ist.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird daher wie folgt geändert und neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Donaueschingen vom 03.06.2009 sind an Kosten zu erstatten: 292,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 03.06.2009 vom Beklagten an den Kläger.
2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben; der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
3. Der Streitwert der Erinnerung wird auf 29,75 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Donaueschingen.
Der Beistand der Klägerin, die den Prozess gewonnen hatte und deren Gegner sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen muss, beantragte, seine Kosten in Höhe von 292,19 € festzusetzen. Er beantragte dabei, 25 € vorgerichtlicher Kosten des Inkassobüros, das das Mahnverfahren eingeleitet hatte, festzusetzen zuzüglich 4,75 € Umsatzsteuer hierauf. Die zuständige Rechtspflegerin wies darauf hin, dass dieser Betrag im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sei. Der Beistand der Klägerin blieb bei seinem ursprünglichen Antrag. Die Rechtspflegerin erließ daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die 25 € zuzüglich 4,75 € Umsatzsteuer nicht berücksichtigt waren. Sie führte als Begründung aus, die Inkassokosten seien nicht erstattungsfähig im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens. Sie seien vielmehr als Nebenforderungen im Rahmen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend zu machen. Außerdem seien die Kosten nicht erstattungsfähig, weil bei Beauftragung eines Rechtsanwalts die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen wäre.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beistand am 15.07.2009 zuging, legte der Beistand am 20.07.2009 ein als „sofortige Erinnerung“ bezeichnetes Rechtsmittel ein. Die Rechtspflegerin half diesem Rechtsmittel nicht ab und legte es dem zuständigen Abteilungsrichter mit Nichtabhilfebeschluss vom 27.07.2009 zur Entscheidung vor.
II.
Das gemäß § 11 Abs. 2 RPflG auf Grund der unter 200 € liegenden Beschwer als Rechtspflegererinnerung zu behandelnde Rechtsmittel ist begründet. Der Beistand hat einen Anspruch auf Festsetzung weiterer 25 € netto zuzüglich 4,75 € Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 104,91 ZPO auf Grund des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG.
Die Kosten eines Inkassobüros für die Vertretung im Mahnverfahren - nur diese Vertretung dürfen Inkassobüros gem. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO überhaupt vornehmen - sind Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO, allerdings nur bis zu einer Höhe von netto 25,00 €. Voraussetzung ist, dass diese Inkassokosten erforderlich im Sinne von § 91 ZPO sind. Davon ist allerdings bei Inkassokosten regelmäßig auszugehen.
Dass die Inkassokosten bis max. 25,00 € gem. § 91 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, ergibt sich aus der grammatischen und historischen Auslegung von § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG.
Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift legt fest, dass das Kostenfestsetzungsverfahren diese Kosten im Rahmen von § 91 ZPO bis max. 25,00 € berücksichtigen soll. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Norm ist zu bemerken, dass die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfs des RDGEG (BT-Drs. 16/3655) folgenden § 4 Abs. 4 S. 2 vorsah: „Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist nicht nach § 91 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.“
Der Rechtsausschuss hat in seiner Beratung des Regierungsentwurfes diese Fassung des Satz 2 verworfen und den in der jetzigen Gesetzesfassung geltenden Satz 2 dem Bundestag zur Gesetzesberatung vorgelegt (BT-Drs. 16/6634). In seiner Begründung erwähnt der Rechtsausschuss (S. 54 der vorgenannten Drucksache), dass die alleinige Erstattung der Inkassokosten über den materiellen Kostenerstattungsanspruch durchgreifenden Bedenken ausgesetzt sei, insbesondere hinsichtlich der praktischen Handhabbarkeit. Daher solle die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren stattfinden. Dies zeigt, dass der Wille des Gesetzgebers dahin geht, Inkassokosten bis netto 25,00 € über § 91, § 104 ZPO zu erstatten. Voraussetzung hierfür ist die Erforderlichkeit. Der Gesetzgeber in Gestalt des Rechtsausschusses ging davon aus, dass diese Inkassokosten erforderlich im Sinne von § 91 ZPO seien; andernfalls nämlich wäre die vom Rechtsausschuss vorgenommene Änderung des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG sinnlos gewesen. Die Erforderlichkeit der Kosten ergibt sich auch aus der Überlegung, dass die Deckelung der Gebühren auf 25 € für Inkassokosten im Mahnverfahren schuldnerschützend wirkt. Werden nämlich Rechtsanwälte im Mahnverfahren tätig, so entsteht eine höhere Gebühr. Der Gläubiger erhält somit einen Anreiz, ein günstigeres Inkassounternehmen ins Mahnverfahren einzuschalten (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 88, 89). Dass sich erst im Nachhinein herausstellt, dass sich der ursprünglich kostengünstigere Weg durch die Durchführung eines Klageverfahrens nun als teurerer Weg darstellt, ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Der Schuldner wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet, weil es sich maximal um 29,75 € handelt, die er auf Grund des Tätigwerdens des Inkassobüros zusätzlich zu erstatten hat. Kommt es jedoch - wie in der Großzahl der Fälle - nicht zur Durchführung eines Klageverfahrens, so profitiert der Schuldner von der Einschaltung eines Inkassobüros im Mahnverfahren, weil er vergleichsweise weniger dafür bezahlen muss, als wenn sogleich ein Rechtsanwalt mit dem Forderungsinkasso beauftragt worden wäre.
Eine Anrechnung dieser 25,00 € auf enstandene Anwaltsgebühren darf nicht stattfinden, weil Anrechnungsvorschriften stets voraussetzen, dass die jeweiligen Gebührentatbestände durch ein- und denselben Gebührengläubiger verwirklicht werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage zu VV 3305 / 3308 Rn. 60). Es fehlt im Übrigen an einer gesetzlichen Vorschrift, die eine Anrechnung dieser Kosten vorsieht; eine Anrechnung darf damit nicht stattfinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 4 RPflG, 91 ZPO.

RechtsgebietMahnverfahrenVorschriften§§ 91, 104 ZPO

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