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01.04.2010 · IWW-Abrufnummer 100934

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 22.01.2010 – 10 U 613/09

Der Verjährungsfall "Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung" kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.


Ist im Rahmen einer Kreditkarte ("Goldkarte") Deckungsschutz für jede mit der Karte bis 10.000 € Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung auf 10.000 € insgesamt für sämtliche "geschützten Personen" zusammen.


Geschäftsnummer:
10 U 613/09
Verkündet am 22. Januar 2010
3 O 205/08 LG Bad Kreuznach
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit XXX
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2009
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.084,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2008 sowie weitere 603,93 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Stornogebühren, die ihm wegen einer aus gesundheitlichen Gründen nicht angetretenen Reise entstanden sind.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten über die A-Karte unter anderem eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Nach Nr. I der Versicherungsbedingungen (Bl. 11 d. A.) besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen A-Karte bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind versichert der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte (Versicherter) und weitere maximal fünf Personen (geschützte Personen), die in der Reiseanmeldung genannt sind. Nach Nr. III Ziffer 2 Buchstabe a) der Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen Eintritts des versicherten Ereignisses „unerwartete schwere Erkrankung“ nicht angetreten werden kann und deshalb die Stornierung erfolgt ist.
Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden, wodurch eine Beschwerdelinderung eintrat.
Als am 14. November 2007 bei dem Kläger erneut starke, bis in den rechten Oberschenkel reichende Schmerzen auftraten, begab er sich am 15. November 2007 in die Behandlung des Orthopäden B.. Dieser behandelte den Kläger zunächst mit Spritzen und diagnostizierte nach einer Untersuchung des Klägers und Auswertung von angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und des Hüftgelenks eine Lumbalgie, ein Piriformis-Syndrom rechts, ein degeneratives LWS-Syndrom, eine M.Baastrup der LWS, Spondylolyse L 5, Coxarthrose links sowie beginnend rechts und eine Dysbalance der hüftumgreifenden Muskulatur beiderseits; Herr B. verordnete dem Kläger sodann Krankengymnastik (Bl. 35 - 36 d. A.). Nach Mitteilung des Klägers an die Beklagte vom 25. Februar 2008 (Bl. 50 - 51 d. A.) erklärte Herr B. dem Kläger damals, er könne an der Wirbelsäule und dem Hüftgelenk nichts feststellen. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der am 27. November 2007 begonnenen Krankengymnastik nebst Massagen nicht.
Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über das A.-Reisebüro in C. eine 15tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710 € pro Person, somit insgesamt 11.420 € (Bl. 16 d. A.), den er mit der A-Karte bezahlte.
Der Kläger begab sich am 11. Dezember 2007 zur Behandlung zu dem Neurologen Dr. D., der den Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall äußerte und ein MRT erstellen ließ. Dieses bestätigte die Diagnose Bandscheibenvorfall. Nachdem der behandelnde Neurologe dem Kläger am 12. Dezember 2007 die Notwendigkeit einer sofortigen Operation mitgeteilt hatte, stornierte der Kläger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise, wofür ihm Stornokosten in Höhe von 3.803 € pro Person, insgesamt also in Höhe von 7.606 € entstanden sind (Bl. 21 - 26 d. A.). Der Kläger wurde sodann am 17. Dezember 2007 an der Bandscheibe operiert (Arztbericht Bl. 19 - 20 d. A.) und zeigte der Beklagten durch Schadenmeldung vom 20. Dezember 2007 (Bl. 27 - 28 d. A.) den Versicherungsfall an.
Die Beklagte lehnte wiederholt, unter anderem mit Schreiben vom 3. April 2008 (Bl. 29 d. A.), eine Zahlung mit der Begründung ab, es habe wegen der bereits bei der Reisebuchung bekannten Beschwerden keine unerwartete schwere Erkrankung des Klägers vorgelegen.
Der Kläger begehrt nunmehr die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts, mithin 6.084,80 €, sowie die Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 €.
Der Kläger hat vorgetragen,
mit einem Bandscheibenvorfall als Ursache seiner Rückenschmerzen habe er bis zu der erfolgten Diagnose nicht rechnen müssen. Es habe sich um eine unerwartete schwere Erkrankung gehandelt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 6.084,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2008 sowie weitere 603,93 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
maßgeblich für die Frage einer unerwartet schweren Erkrankung sei nicht die Diagnosestellung, sondern die Erkrankung selbst. Da der Kläger bereits vor der Reisebuchung an erheblichen, nicht abgeklärten Rückenbeschwerden gelitten habe, sei die Erkrankung für ihn nicht unerwartet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Bandscheibenvorfall für den Kläger keine unerwartete Erkrankung gewesen sei, nachdem er bereits Wochen vor der Buchung an erheblichen Rückenbeschwerden gelitten habe und eine endgültige, befriedigende Aufklärung der Ursache zum Zeitpunkt der Buchung nicht erfolgt gewesen sei. Denn maßgebend für die Annahme einer „unerwartet schweren Erkrankung“ sei nicht allein der Zeitpunkt der Diagnosestellung, sondern das Auftreten des Krankheitsbildes.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, allein die bei Buchung der Reise bestehenden Rückenschmerzen hätten ihn nicht an dem Antritt der Reise gehindert, die Notwendigkeit der Stornierung habe sich nur durch die Erforderlichkeit einer operativen Behandlung ergeben, von der er keinesfalls bei Buchung der Reise habe ausgehen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.084,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2008 sowie weitere 603,93 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend macht die Beklagte geltend, gemäß Nr. I der Versicherungsbedingungen bestehe Versicherungsschutz nur bis zu einem Reisepreis von 10.000 €, was sich auf den Gesamtreisepreis für alle Personen beziehe. Dadurch ergebe sich vorliegend eine Unterversicherung, die Klage sei deshalb maximal in Höhe von 5.354,62 € begründet.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 75 - 76 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Stornierung der Reise entstandenen Stornokosten in Höhe von 6.084,80 € zu.
Unstreitig hat der Kläger die gebuchte Rundreise mit der A-Karte bezahlt, wodurch gemäß Nr. I der Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für diese Reise bestand. Dabei umfasst der Versicherungsschutz den tatsächlichen Reisepreis von 11.420 € und nicht nur einen Reisepreis von 10.000 €, so dass keine Unterversicherung gegeben ist. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung „für jede … bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise“ lässt offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer handelt oder um den Reisepreis pro versicherter Person. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten des Versicherers (§ 305 c Abs. 2 BGB), so dass bereits aus diesem Grund zugunsten des Klägers von einem versicherten Reisepreis von 10.000 € pro Reiseteilnehmer auszugehen ist. Hinzu kommt, dass nach Nr. I der Versicherungsbedingungen nicht nur der Inhaber der A-Karte (Versicherter) versichert ist, sondern weitere maximal fünf Personen (geschützte Personen), die in der Reiseanmeldung genannt sind. Besteht danach aber Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer, hätte dies bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000 € zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66 € pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von 10.000 € auf den für jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis bezieht und nicht auf den für alle Reiseteilnehmer zu zahlenden Gesamtbetrag. Eine Unterversicherung des Klägers bestand daher nicht.
Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 aufgrund der notwendigen Bandscheibenoperation ist der Versicherungsfall der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eingetreten, der die Beklagte zur Erstattung der Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts verpflichtet.
Nach Nr. III Nr. 2 Buchstabe a) der Versicherungsbedingungen besteht die Leistungspflicht der Beklagten, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eine unerwartete schwere Erkrankung bei einem der Versicherten oder einer geschützten Person oder einer Risikoperson eingetreten ist und infolge dessen die gebuchte Reise nicht angetreten werden kann und wenn die Stornierung aus diesem Grund erfolgt ist. Unstreitig hat der Kläger die gebuchte Reise wegen der bevorstehenden Bandscheibenoperation storniert. Der Bandscheibenvorfall des Klägers stellt auch eine bedingungsgemäße unerwartete schwere Erkrankung dar.
Als schwere Erkrankung in diesem Sinne ist eine Krankheit dann anzusehen, wenn sie einen Grad erreicht hat, bei dem der Antritt der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., ABRV § 1, Rdnr. 13). Davon ist vorliegend auszugehen, da der Kläger einen operativ zu behandelnden Bandscheibenvorfall erlitt.
Die Erkrankung des Klägers mit der Notwendigkeit einer Operation trat auch unerwartet ein. Als unerwartet ist eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, a. a. 0., Rdnr. 14 und 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dabei ist Vorhersehbarkeit gegeben, wenn aufgrund der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannten Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Krankheit sprach. Dementsprechend kommt es bei Vorhandensein der Krankheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf an, ob mit Wahrscheinlichkeit die Fortdauer oder – bei leichten Krankheiten – die Verschlechterung des Leidens bis zu dem für die Reisefähigkeit maßgebenden Zeitpunkt zu erwarten war und es ist nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes, dass der Versicherungsnehmer zuverlässig mit einer Heilung oder Besserung rechnen konnte (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, a. a. 0., Rdnr. 16 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Vorliegend ist unklar, ob zum Zeitpunkt der Buchung der Reise der Bandscheibenvorfall des Klägers bereits vorhanden war, da der den Kläger zunächst behandelnde Orthopäde B. bei seinen Untersuchungen bis zum 21. November 2007 keinen akuten Bandscheibenvorfall festgestellt hat (vgl. Bl. 61 d. A.) und erstmals am 11./12. Dezember 2007 durch eine MRT-Untersuchung der Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde. Daher kommt es für die Frage des Eintretens einer unerwartet schweren Erkrankung darauf an, ob wegen der unstreitig bei Reisebuchung vorhandenen, bereits länger andauernden Rückenbeschwerden des Klägers die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn am 5. Februar 2008 aus der subjektiven Sicht des Klägers mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründet für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden – wie vorliegend – ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist und auch ein konsultierter Facharzt – hier der Orthopäde B. – nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen hat, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuten. Auch das Auftreten stärkerer Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberschenkel ohne Besserung durch die verordnete Physiotherapie legt aus der subjektiven Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht die Wahrscheinlichkeit eines nur operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls nahe. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass dieser nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisefähig sein werde.
Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise ist nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergeben. Anderenfalls kommt es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an; diese erfolgte vorliegend unstreitig erst am 11./12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung der Reise.
Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit der A-Karte bei Vertragsschluss auf Gesundheitsfragen verzichtet. Damit gewährt sie auch chronisch Kranken Versicherungsschutz, der jedoch inhaltsleer wäre, wenn bei diesen Versicherungsnehmern die chronische Erkrankung einen akuten Krankheitszustand verursachen würde und die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen Voraussehbarkeit des akuten Krankheitszustandes berufen könnte.
Die Beklagte ist daher dem Kläger zur Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten in Höhe von 7.606 € abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20 % (gemäß Nr. VI der Versicherungsbedingungen), somit in Höhe von 6.084,80 € verpflichtet.
Auf die Berufung des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil abzuändern.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem 3. April 2008, nachdem die Beklagte mit Schreiben von diesem Tage wiederholt eine Leistung abgelehnt hatte. Ebenso ergibt sich daraus die Pflicht der Beklagten, dem Kläger die ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu erstatten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.084,80 € festgesetzt.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Reiserücktrittskostenversicherung

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