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04.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100622

Amtsgericht Kerpen: Urteil vom 03.08.2009 – 104 C 94/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Kerpen

Urteil

104 C 94/2009

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Kerpen, Abteilung 104 am 3.8.2009 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO durch den Richter am Amtsgericht XXX

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Gemäß § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Tatbestand).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Schadensersatzanspruch zunächst dem Geschädigten selbst zusteht. Geschädigter war hier aber – unstreitig – nicht die Klägerin sondern ein Kunde der Klägerin, Herr XXX. Zu dem ersatzfähigen Schaden (bei Herrn XXX) gehörte dabei auch, dass sich der Geschädigte einer anwaltlichen Vertretung hätte bedienen können. Dies folgt aus dem Umstand, dass es einem Geschädigten regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die Schadenabwicklung persönlich durchzuführen.

Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr dieser Anspruch (neben den anderen Ansprüchen) abgetreten worden wäre. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Denn ungeachtet der Frage, ob dieser Anspruch überhaupt selbständig abgetreten werden kann oder er gar kraft Gesetzes als „Nebenrecht“ auf die Klägerin übergegangen sein könnte, vgl. § 401 BGB, steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten zu. Während nämlich für den Geschädigten die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Beistandes erforderlich gewesen sein mag, so trifft dies für die Klägerin keineswegs zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin hier nur spezielle Ansprüche von dem Geschädigten hat abtreten lassen. Alle dabei von der Abtretung erfassten Ansprüche (wie der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, der merkantilen Wertminderung und der Mietwagenkosten) fallen aber geradezu in das Spezialgebiet der Klägerin als einem Autohaus mit Reparaturwerkstatt. Es war der Klägerin daher ohne weiteres zuzumuten, dass sie ihre Ansprüche zunächst einmal selbst zusammenstellt und diese unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend macht. Weshalb die Klägerin hier nicht so verfahren ist, bleibt vollkommen unerfindlich. So hat die Klägerin offenbar die von ihr errechneten Ansprüche (bestehend aus Reparaturkosten, Mietwagenkosten und der Kostenpauschale) an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, die sodann mit Schriftsatz vom 14.1.2009 an die Beklagte herangetreten sind (vgl. hier Bl. 6 GA).

Dieses Vorgehen kommt nun aber einer „Anwalts-Alimentation“ (man kann auch sagen: Beutelschneiderei) gleich: es ist nämlich überhaupt kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin diesen Weg gewählt hat, anstatt ihre Forderungen zunächst einmal unmittelbar der Beklagten zu präsentieren. Aus Sicht des Gerichts kann der einzige Grund für dieses Vorgehen nur darin bestehen, den Klägervertretern für ein nettes Mandat ein gutes Honorar zuzuschustern (für das Schreiben vom 14.1.2009, in welchem nur die paar Daten zu dem Unfallereignis, der Abtretung und den entstanden Schäden enthalten sind werden dann satte Gebühren in Höhe von 510,50 €, der Klageforderung, geltend gemacht). Hier wäre es der Klägerin aber ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich anwaltlicher Hilfe frühestens dann zu bedienen, wenn sich die Beklagte einem zügigen Schadenausgleich geweigert hätte. Auf diesen Versuch hat es die Klägerin freilich erst gar nicht ankommen lassen.

Der Vollständigkeit halber sei noch mitgeteilt, dass dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27.7.2009 keine Bedeutung beigekommen ist. Das Gericht hat daher auch davon Abstand genommen, den Klägervertretern den Schriftsatz zunächst noch zur Stellungnahme zuzuleiten.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 As. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 510,50 €

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