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04.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100673

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 19.01.2010 – 9 U 113/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


9 U 113/09
9 O 212/08 Landgericht Aachen
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Scheffler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach und den Richter am Amtsgericht Alberts
einstimmig
am 14.01.2010
beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 212/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 19.11.2009. Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 11.12.2009 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Schadensereignisses vom 31.12.2007 in Aachen auf Grund der Hausratversicherung nach §§ 3 Nr. 1 a), 4 Nr. 1 VHB 2005 nicht zu.
Es besteht Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG (a.F.).
Der Kläger hat fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer in der Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen in seinem volleingerichteten Partyraum auf einem Tisch brennen lassen, während er nach Alkoholgenuss eingeschlafen war, ohne dass sich eine weitere Person im Raum befand. Unter diesen Voraussetzungen hätte er die Kerzen löschen müssen, was ohne weiteres möglich war. Dass die Gefährlichkeit durch die Anzahl der Kerzen erhöht war, liegt nach Ansicht des Senats auf der Hand. Ob im liturgischen Bereich in Kirchen, Moscheen und Synagogen mehrarmige Leuchter üblich sind, ist hierbei nicht entscheidend. Mit der Zahl der brennenden Kerzen, die jeweils gegen Umfallen gesichert sein müssen, steigt das Gefahrenpotential.
Das Verhalten war auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig, so dass eine Beurteilung in milderem Licht nicht angebracht ist. Von einem sog. Augenblicksversagen kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger war in keiner Weise in nicht vorhersehbarer Weise abgelenkt und hatte vielmehr genügend Überlegungszeit und Veranlassung, die Kerzen durch einfaches Löschen zu sichern, bevor er sich auf das Sofa legte.
Dabei war er nicht von einem Kurzschlaf übermannt worden, sondern er legte sich nach dem Genuss von Alkohol bewusst – in welcher Position auch immer - auf das Sofa und schlief ein.
Insgesamt betrachtet handelte er äußerst leichtsinnig, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt.
2. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 115.870,06 €

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Hausratversicherung Vorschriften§ 61 VVG a.F.

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