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01.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100733

Landgericht Bonn: Beschluss vom 03.11.2009 – 6 T 300/09

Die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für Auslagen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.


Landgericht Bonn

6 T 300/09

Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009, 98 IN 190/08, wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:
I.
Die Kostenschuldnerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie hat mit Schreiben vom 27.08.2009 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Beitragsschuldnerin zu eröffnen. Gleichzeitig hat die Kostenschuldnerin ein Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch bei der Beitragsschuldnerin vorgelegt und mitgeteilt, sie sei nicht bereit, einen Kostenvorschuss zu zahlen. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beitragsschuldnerin zahlungsunfähig und ausreichendes Vermögen für die Eröffnung des Verfahrens nicht vorhanden sei. Darauf hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 15.01.2009 den Antrag der Kostenschuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Kosten der Beitragsschuldnerin mangels Masse abgewiesen. Der Kostenbeamte des Insolvenzgerichts hat durch Kostenrechnung vom 18.03.2009 gegen die Beitragsschuldnerin eine Verfahrensgebühr von 150,00 Euro, die an den Sachverständigen gezahlte Vergütung von 770,23 Euro und eine Bekanntmachungsgebühr von 1,00 Euro, insgesamt 921,23 Euro angesetzt; die Beitragsschuldnerin hat eine entsprechende Rechnung der Gerichtskasse vom 19.03.2009 erhalten. Nachdem die Beitragsschuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hat der Kostenbeamte durch Kostenrechnung vom 06.08.2009 dieselben Kosten gegen die Kostenschuldnerin als Zweitschuldnerin angesetzt; die Kostenschuldnerin hat eine entsprechende Rechnung der Gerichtskasse vom 07.08.2009 erhalten. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 11.08.2009 mit Ausnahme des Ansatzes der Verfahrensgebühr Erinnerung eingelegt, welche das Insolvenzgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 18.08.2009 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin Beschwerde eingelegt, welcher das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 12.10.2009 nicht abgeholfen hat. Die Kostenschuldnerin vertritt unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2009 (71 IN 128/08, ZInsO 2009, 981) die Auffassung, die Zweitschuldnerhaftung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG bestehe im Fall der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO nicht.
II.
Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerung der Kostenschuldnerin durch den angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen. Die Kostenschuldnerin haftet aufgrund der Abweisung ihres Insolvenzantrags nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG auch für die Auslagen einschließlich der rechnerisch nicht beanstandeten Sachverständigenvergütung nach KV-GKG-9005 und der Bekanntmachungsauslagen nach KV-GKG-9004. Die Zweitschuldnerhaftung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Fall der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO. Das Landgericht Göttingen hat den von der Kostenschuldnerin genannten Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2009 (71 IN 128/08, ZInsO 2009, 981) durch Beschluss vom 14.04.2009 (10 T 25/09, ZInsO 2009, 1926) aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:
"Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens derjenige, der den Antrag gestellt hat, mithin hier der Gläubiger als Zweitschuldner. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG muss er auch die entstandenen Auslagen tragen, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird. Dieser Fall liegt hier vor, denn das Amtsgericht hat (…) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 InsO) abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (Göttingen, ZInsO 2009, 981) ist nicht danach zu differenzieren, ob der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 InsO oder aus einem anderen Grunde abgewiesen wird. Zwar trifft es zu, dass die Abweisung mangels Masse zunächst einen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag voraussetzt und der Antrag nur deshalb abgewiesen wird, weil die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Gleichwohl ist die vom Amtsgericht (Göttingen, a.a.O.) vorgenommene Differenzierung nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Antragsteller die entstandenen Auslagen tragen, wenn der Insolvenzantrag abgewiesen wird. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Gesetzgeber den Fall des § 26 InsO von dieser Regelung ausnehmen wollte. Diese Annahme gründet sich unter anderem auch darauf, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Ausnahme zugelassen hat, indem er die in Nr. 9018 des Kostenverzeichnisses aufgeführten Auslagen ausschließlich dem Schuldner auferlegt. Die hier in Rede stehenden Auslagen (Sachverständigenkosten und Kosten für Veröffentlichungen) fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung der Nr. 9018 des Kostenverzeichnisses. Die vom Amtsgericht (Göttingen, a.a.O.) vertretene Auffassung ist auch nicht mit der Situation im Fall der Erledigungserklärung zu begründen. Zwar geht die herrschende Meinung davon aus, dass der Gläubiger für die Auslagen bei einer Erledigung der Hauptsache nicht haftet (LG Göttingen, NZI 2004, 501; OLG Düsseldorf, NZI 2006, 708; OLG Koblenz, NZI 2007, 743; LG Koblenz, Beschl. v. 25. 1. 2007 - 2 T 50/07, BeckRS 2007, 02888). Insoweit stellt die herrschende Meinung zutreffend darauf ab, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist und nur die Auslagenhaftung des Antragstellers bei Rücknahme oder Abweisung des Insolvenzantrags vorsieht. Für eine erweiternde Auslegung besteht kein Grund, denn dem Gesetzgeber war im Zeitpunkt der Änderung des GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2004 bekannt, dass die Erledigungserklärung auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet (vgl. z.B. BGH, ZInsO 2002, 29). Gleichwohl hat er von einer entsprechenden Änderung des § 23 GKG, der dem früheren § 50 GKG entspricht, abgesehen. Dasselbe gilt jedoch auch für den hier zu entscheidenden Fall der Auslagenhaftung bei der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Das Gesetz sieht in § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG die Haftung des Antragstellers für die Auslagen vor, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird. Das Gesetz macht keine Ausnahme für den Fall der Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen Fall nicht bedacht hat. Wenn jedoch für den Fall der Erledigungserklärung eine Auslegung des Gesetzes nicht statthaft ist, gilt dies auch für den Fall der Auslagenhaftung bei einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Vielmehr gilt auch hier der Wortlaut des Gesetzes, der jedoch für diesen Fall die Haftung des Antragstellers für die Auslagen vorsieht."
Dem schließt sich die hier erkennende Kammer des Landgerichts Bonn an. Das Vorbringen der Kostenschuldnerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine einschränkende Auslegung von § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG im Falle der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO ist nach dem Wortlaut und dem Normzweck der Zweitschuldnerhaftung für Auslagen nicht geboten. Auch eine Abweisung mangels Masse ist eine Abweisung des Antrags. Die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers beruht auf dem Veranlasserprinzip.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 GKG.

RechtsgebietInsolvenzrechtVorschriften§ 23 GKG

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