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10.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100375

Finanzgericht Münster: Beschluss vom 11.12.2009 – 10 V 4132/09 E


FG Münster v. 11.12.2009

10 V 4132/09 E

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller

Gründe:
I.
Zu entscheiden ist, ob im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) im Veranlagungszeitraum 2008 für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ein Höchstbetrag i.H.v. 600 € oder ein Höchstbetrag i.H.v. 1.200 € zu berücksichtigen ist.
Die Antragsteller sind Eheleute und werden im Veranlagungszeitraum 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 2008 wendeten die Antragsteller für Maler- und Tapezierarbeiten, Dacharbeiten, Heizungs- und Sanitärarbeiten, die Erneuerung von Fenstern sowie die Erneuerung eines Kaminofens einen Betrag i.H.v. insgesamt 4.120,66 € für Lohnarbeiten einschließlich Umsatzsteuer auf.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2008 machten die Antragsteller daher für 20 % der von Ihnen getragenen Aufwendungen i.H.v. 4.121 € = 824,20 € die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend. Zum Nachweis der im Jahr 2008 entstandenen Aufwendungen fügten sie die dazugehörigen Rechnungen sowie Überweisungsbelege bei. Die Höhe der für die Handwerkerleistungen entstandenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Antragsgegner berücksichtigte im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 28.9.2009 gem. § 35a EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen i.H.v. 600 € (20 % von 4.121 € = 824,20 €, höchstens jedoch 600 €). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen ließ der Antragsgegner nicht zum Abzug zu, da insoweit der Höchstbetrag von 600 € überschritten sei.
Mangels Vorlage eines entsprechenden Beleges sah der Antragsgegner bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 zudem von der Berücksichtigung eines Verlustes aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ab.
Mit dem hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wandten sich die Antragsteller gegen die Nichtberücksichtigung des Verlustes aus dem privaten Veräußerungsgeschäft sowie gegen die Begrenzung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf 600 €.
Da die Antragsteller im Zuge des Einspruchsverfahrens den Nachweis für den erlittenen Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erbrachten, berichtigte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzung 2008 mit Bescheid vom 23.10.2009 insoweit. Im Hinblick auf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erfolgte keine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008.
Bereits am 19.10.2009 hatten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 insoweit beantragt, als die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auf einen Höchstbetrag von 600 € begrenzt worden war. Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.11.2009 ab.
Die Antragsteller haben sodann den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 bei Gericht gestellt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG betrage im Veranlagungszeitraum 2008 1.200 €.
Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 sei der Höchstbetrag der Steuerermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auf 1.200 € verdoppelt worden. Nach Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes trete die Regelung des Art. 1 Nr. 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dies sei, da das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war, der 30.12.2008.
§ 52 Abs. 1 EStG in der am 30.12.2008 gültigen Fassung regele, dass diese Fassung des Gesetzes, soweit in den folgenden Absätzen des § 52 EStG und in § 52a EStG nichts anderes bestimmt sei, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden sei. Weder die weiteren Absätze des § 52 EStG noch § 52a EStG enthielten in der am 30.12.2008 gültigen Fassung des § 52 EStG eine für § 35a EStG abweichende Bestimmung, aus der sich eine spätere Gültigkeit entnehmen ließe.
Die Verdoppelung des Höchstbetrages auf 1.200 € gelte – auch unter Berücksichtigung der zu § 35a EStG ergangenen korrespondierenden Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50b EStG – bereits für den Veranlagungszeitraum 2008. Die Neuregelung des § 52 Abs. 50b EStG in der Form des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008, die eine Anwendung des verdoppelten Höchstbetrages bereits im Jahr 2008 verhindern sollte, trete nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 erst zum 1.1.2009 und damit später als die Änderung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Kraft.
Zwar führe die Gesetzesbegründung zum Maßnahmenpaket an mehreren Stellen an, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages erst ab dem 1.1.2009 gelten solle. Dies sei jedoch unbeachtlich, da sich der objektive Wille des Gesetzgebers, den höheren Abzugsbetrag von 1.200 € erst im Jahres 2009 umzusetzen, nicht im Gesetzestext niedergeschlagen habe. Entscheidend sei nicht der subjektive Wille des Gesetzgebers, sondern allein der sich im Gesetzestext objektiv niedergeschlagene Inhalt. Insbesondere dürften die Gesetzesmaterialien nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzustellen.
Die eindeutige Formulierung des Art. 4 Abs. 3 sei keiner Auslegung zugänglich.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 23.10.2009 i.H.v. 257,76 € auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Unabhängig davon, wann ein Änderungsgesetz als solches in Kraft trete, enthalte § 52 EStG die besonderen Anwendungsvorschriften zu den einzelnen geänderten Regelungen. Daher sei klar zwischen dem im jeweiligen Änderungsgesetz bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsbefehls und der Anwendung der geänderten Vorschriften nach den Regelungen des § 52 EStG zu unterscheiden.
§ 52 Abs. 50b Satz 4 EStG regele, dass § 35a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 erstmals für Aufwendungen anzuwenden sei, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrundeliegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden seien. Dies entspreche dem in den Gesetzesbegründungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers.
Eine Berücksichtigung des auf 1.200 € verdoppelten Höchstbetrages für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen komme somit erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden, § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn sich nach summarischer Prüfung des Vortrags des Antragstellers ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtsmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Sachverhaltsfrage auslösen (vgl. BFH-Urteil v. 4.6.1991 IX R 12/89, BStBl. II 1991, S. 759; BFH-Beschluss v. 17.3.1984 XI B 81/93, BFH/NV 1995 S. 171). Wegen der summarischen Natur des Aussetzungsverfahrens können neben dem Akteninhalt und dem substantiierten Vorbringen der Beteiligten nur präsente Beweismittel berücksichtigt werden.
Entsprechend diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 23.10.2009.
Der Beklagte hat die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu Recht auf einen Höchstbetrag von 600 € begrenzt.
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäude-Sanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I 2007 S. 3150) auf Antrag um 20 %, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG enthaltene Höchstbetrag durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpaketes "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2008 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen im Veranlagungszeitraum 2008 erbracht wurden, nicht von 600 € auf 1.200 € erhöht worden.
Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) regelt, dass im Rahmen der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der bisher geltenden Fassung der Höchstbetrag von 600 € auf 1.200 € erhöht wird. Zugleich regelt Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes, dass die in Art. 1 Nr. 3 enthaltene Regelung am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Da das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 am 29.12.2008 im BGBl. I 2008 S. 2896 verkündet worden ist, tritt diese Regelung nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung am 30.12.2008 – dem Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes – in Kraft.
Das Gesetz enthält insoweit eine Regelung für sein Inkrafttreten i.S.d. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG).
Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 ändert in diesem Zusammenhang darüber hinaus § 52 Abs. 50b EStG durch Einfügung eines weiteren Satzes dahingehend, dass § 35a in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 erstmals bei Aufwendungen anzuwenden ist, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes – d.h. die Neufassung des § 52 Abs. 50b EStG – tritt nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) am 1.1.2009 in Kraft.
Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 13.11.2008 (BT-Drucksache 16/10930) sollte die Neuregelung zu § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ebenfalls erst am 1.1.2009 in Kraft treten. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung des Gesetzentwurfes sowie zum anderen daraus, dass Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" in der Fassung des Gesetzentwurfs vom 13.11.2008 (BT-Drucksache 16/10930) keine Sonderregelung für das Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes enthielt. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 13.11.2008 jedoch dahingehend geändert, dass in Art. 4 des Gesetzes eine Sonderregelung für das Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 3 – der Neuregelung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG – aufgenommen wurde (BT-Drucksache 16/11171 v. 2.12.2008). Durch das Vorziehen des Inkrafttretens wollte der Gesetzgeber eine Inkrafttretenskollision mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2955), mit dem § 35a EStG neu gegliedert und die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in § 35a Abs. 3 EStG geregelt wurde, vermeiden.
Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) führt nach Auffassung des Senats, obwohl die Neuregelung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes bereits am 30.12.2008 in Kraft tritt, nicht zur Anwendbarkeit des neuen Höchstbetrages i.H.v. 1.200 € bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2008 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen im Veranlagungszeitraum 2008 erbracht wurden.
Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) ist bereits seinem Wortlaut nach widersprüchlich und insoweit nicht eindeutig. Es ist daher unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck auszulegen.
Die Auslegung darf hierbei zwar nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten und einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz darf kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden. Der Wortlaut allein bildet jedoch keine unüberwindbare Grenze der Auslegung (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 9. Auflage 2007 Art. 20 Rn. 34 m.w.N.).
Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren eine über den Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 hinausgehende Auslegung vorgenommen, da das Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) nach seinem Wortlaut in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendbarkeit den neuen Höchstbetrages von 1.200 € nicht eindeutig ist.
Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 normiert isoliert betrachtet zwar, dass § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes bereits am 30.12.2008 in Kraft tritt. Da jedoch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b, der gem. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes erst am 1.1.2009 in Kraft tritt, durch die Änderung des § 52 Abs. 50b EStG unmittelbar auf § 35a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) Bezug nimmt, ist das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 in sich im Hinblick auf die Geltung der Neuregelung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG widersprüchlich.
Diese Widersprüchlichkeit zeigt sich besonders darin, dass § 52 Abs. 50b EStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) unmittelbar auf § 35a EStG in der Fassung des Art. 1 dieses Gesetzes Bezug nimmt.
In die Auslegung sind daher die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des Gesetzes, der sich insbesondere der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, einzubeziehen.
Die Auslegung zeigt, dass der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) auf einem Redaktionsversehen beruht. Der Gesetzgeber hat bei der Einfügung des Art. 4 Abs. 3 übersehen, dass Art. 1 Nr. 4 Buchst. b inhaltlich auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes Bezug nimmt, jedoch gem. Art. 4 Abs. 1 später in Kraft tritt.
Nach der Gesetzesbegründung sollte die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erst ab dem 1.1.2009 ausgeweitet und der Höchstbetrag erst ab diesem Zeitpunkt auf 1.200 € erhöht werden (BT-Drucksache 16/10930 v. 13.11.2008). Die Verdoppelung des Höchstbetrages sollte erfolgen, um im Handwerk weitere Impulse für die Stärkung und Stabilisierung der Auftragslage zu setzen.
Dass die Stärkung des Handwerks erst zum Ende des Jahres 2008 in einem Gesetzentwurf aufgenommen und die normierten Änderungen erst am Jahresende beschlossen wurden, ist ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die Impulse zur Stärkung und Stabilisierung der Auftragslage im Handwerk erst für das Folgejahr setzen wollte. Mit einem im Dezember verabschiedeten Gesetz kann die Auftragslage des Handwerks nicht rückwirkend verbessert werden. Die durch das Gesetz angestoßenen Impulse können zwangsläufig erst in der Zukunft greifen.
Die Tatsache, dass der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 13.11.2008 (BT-Drucksache 16/10930) zunächst die Anwendbarkeit des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes – ebenso wie das Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes – für den 1.1.2009 vorsah und erst später das Inkrafttreten vorgezogen wurde, steht der durch den Senat vorgenommenen Auslegung nicht entgegen.
Die Änderung des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" durch das Vorziehen des Inkrafttretens des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl. I 2008 S. 2896) erfolgte lediglich, um eine Inkrafttretenskollision mit dem Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2955) zu verhindern. Der Gesetzgeber wollte mit der unterschiedlichen Regelung des Inkrafttretens jedoch nicht die Anwendbarkeit des neuen Höchstbetrages von 1.200 € bei Aufwendungen vorziehen, die im Veranlagungszeitraum 2008 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen im Veranlagungszeitraum 2008 erbracht wurden.
Der Gesetzgeber wollte nach seinem eindeutigen Willen den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verdoppeln und zugleich eine Kollision des Inkrafttretens mit dem Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2955) vermeiden. Er hat es auf Grund eines Redaktionsversehens lediglich unterlassen, neben Art. 1 Nr. 3 auch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes in Art. 4 Abs. 3 aufzunehmen. Damit wären Art. 1 Nr. 3 und Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2896) gleichzeitig am 30.12.2008, d.h. vor dem Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008, in Kraft getreten und § 52 Abs. 50b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 hätte die Anwendbarkeit des neuen Höchstbetrages von 1.200 € erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 normiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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