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04.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100339

Amtsgericht Bielefeld: Urteil vom 12.01.2010 – 42 C 777/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


42 C 777/09

verkündet am 12.1.2010

Amtsgericht Bielefeld

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 12.1.2010 durch XXX für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 235,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.11.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung des zuerkannten Betrages in Höhe von 235,62 € auf Grund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 01.09.2009, welcher sich zwischen dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen XXX und dem im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX ereignete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Streitgegenständlich waren hier lediglich noch die von der Firma XXX dem Kläger in Rechnung gestellten und von diesem bezahlten Mietwagenkosten in Höhe des eingeklagten und zuerkannten Hauptforderungsbetrages. Unter den Parteien ist unstreitig, dass eine Reparaturdauer von 4 bis 5 Arbeitstagen zur Schadensbehebung objektiv erforderlich ist und dass der Einheitspreis für den Ersatzwagen, den die Firma Autohaus XXX GmbH dem Kläger am 11.09.2009 in Rechnung gestellt hat (Blatt 6 der Akte) in Höhe von 49,50 € an sich ortsüblichen und angemessenen Tarifen von Autovermietungsbetrieben entspricht. Die Beklagtenseite hielt den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 198,00 € für 4 Tage zuzüglich 19%-iger Mehrwertsteuer in Höhe von 235,62 € derzeit nicht für fällig, da die Klägerseite der Beklagten gegenüber nicht ausreichend belegt habe, dass das streitgegenständliche dem Kläger durch die Firma XXX zur Verfügung gestellte Fahrzeug tatsächlich für Vermietungen in dem Betrieb bereit stehe.

Nach hier vertretener Ansicht hat die Beklagtenseite unabhängig von einer solchen Darlegung oder gar einem solchen Beleg für die Kosten in der zuerkannten Höhe einzustehen. Allgemein steht dem nutzungswilligen Kläger für die Reparaturdauer ein Mietwagen zu ortsüblichen und angemessenen Tarifen und mithin in der geltend gemachten Höhe zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug in einem auf Mietwagenvermietung spezialisierten Fachbetrieb oder anderen Orts mietet. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger sogar unstreitig den von der Firma XXX in Rechnung gestellten Betrag tatsächlich gezahlt hat, darf vorliegend nicht schlechter gestellt werden als hätte er ihn an ein Mietwagenunternehmen gezahlt.

Die Beklagte zu 2) haftet gesamtschuldnerisch neben dem Versicherungsnehmer.

Der Zinsanspruch folgt in gesetzlicher Höhe aus § 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11 Alternative 1, 713 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird im Beschlusswege auf 235,62 € festgesetzt.

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