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03.02.2010 · IWW-Abrufnummer 093725

Landessozialgericht Niedersachsen: Urteil vom 29.09.2008 – L 6 U 79/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 6 U 79/05
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Januar 2005 aufgehoben, und der Bescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin erhoben worden sind. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer in die unfallversicherungsrechtliche Beitragspflicht für den Zeitraum 1994 bis 1998.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 7. März 1988 gegründete Klägerin stellt Spiel- und Freizeitgeräte für öffentliche Spielplätze und Freizeitparks her. Das Stammkapital betrug ursprünglich 300.000,- DM, an dem die damaligen drei Gesellschafter –C., D. und E. – zu je einem Drittel beteiligt waren. Ersterer war seit März 1988, letzterer seit Juli 1988 ebenfalls alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Am 29. Juni 1990 übertrug D. mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter ihren Gesellschaftsanteil auf den bisherigen Prokuristen F., der seit dem ebenfalls alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 wurde das Stammkapital auf 600.000,- DM erhöht, an dem die drei Gesellschafter mit je einem Drittel beteiligt sind. Die Geschäftsführerbefugnis des E. wurde mit Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 1. Dezember 1998 mit Wirkung zum selben Tag widerrufen. Der Geschäftsführer C. ist für Entwicklung und Produktion, der Gesellschafter E. war für den Einkauf und die Produktion, der Geschäftsführer F. ist für die Verwaltung und den Vertrieb der Klägerin zuständig.
Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 17. März 1988 hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein, sind mehrere bestellt worden, dann ist jeder von ihnen, sofern ihm nicht ausdrücklich Einzelvertretungsbefugnis erteilt worden ist, nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Geschäftsführer sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und/oder Prokuristen erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Geschäftshandlungen, die nach Art, Umfang und kalkulierbarem Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter, hierzu gehören insbesondere Beteiligung an und/oder Erwerb von Unternehmen, Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, Verpfändung und Abtretung von Vermögensgegenständen, Anschaffung oder Veräußerung von beweglichen Anlagegütern im Wert von mehr als DM 10.000,- pro Einzelfall, Aufnahme von Verbindlichkeiten von mehr als DM 50.000,- bei einem Gläubiger, Einstellung von Personal und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (§ 5 des Gesellschaftsvertrages). Beschlüsse, die nicht eine Satzungsänderung zum Gegenstand hatten, konnten in einer form- und fristlos einberufenen Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden (§ 8 Abs 1 Gesellschaftervertrag).
Seit 25. Oktober 1988 ist die Klägerin bei der Beklagten als Unternehmen veranlagt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung am 9. Juni 1999 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die bisherigen Lohnnachweise nicht auch die Gehälter der drei Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin beinhalteten. Sie informierte daraufhin die Klägerin darüber, dass die drei Gesellschafter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen (Schreiben vom 3. und 10. August 1999). Mit Änderungsbescheid vom 16. August 1999 machte sie dementsprechend einen Beitrag und Beitragsausgleich für die Jahre 1994 bis 1998 sowie bislang nicht erhobene Beiträge für Aushilfen, deren Entgelte nicht gemeldet worden waren, geltend und forderte die Klägerin zur Zahlung eines Beitrages von DM 13.827,67 auf.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin die gleichlautenden Geschäftsführerverträge für F., C. und E. vom 21. Februar 1994 vor. Sie verwies im Übrigen darauf, dass für die geschäftsführenden Gesellschafter eine private Unfallversicherung mit Versicherungsschutz "rund um die Uhr" weltweit mit einer Entschädigungsleistung in Höhe von DM 100.000,- bei Tod, bzw DM 500.000,- bei Unfall-Invalidität abgeschlossen worden sei, und zwar aufgrund eines vorausgegangenen Hinweises der Beklagten, dass die geschäftsführenden Gesellschafter nicht der Versicherungspflicht unterliegen würden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 zurückgewiesen: Der Geschäftsführer einer GmbH sei nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes grundsätzlich Beschäftigter der juristischen Person. Von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zur Herauslösung der Geschäftsführer aus der Versicherungspflicht und Annahme einer unternehmerähnlichen Stellung (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98) seien nicht erfüllt. Die vertraglichen Regelungen der Klägerin und die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit sprächen vorliegend für eine abhängige Beschäftigung der Geschäftsführer. Diese erhielten ein festes monatliches Grundgehalt zuzüglich Gehaltsfortzahlung bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit (Punkt IV.1.2 des Gesellschaftervertrages). Zudem bestehe Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Werktagen. Die Ausgestaltung dieser Regelungen entspreche typischen Bestandteilen von Arbeits- oder Dienstverträgen abhängig beschäftigter Personen. Zudem trügen die Geschäftsführer kein unmittelbares Betriebsrisiko, denn sie seien nur am Gewinn, nicht aber am Verlust unmittelbar beteiligt. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung durch die GmbH habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Stellung der Geschäftsführer nach den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen.
Gegen diesen am 10. April 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. Mai 2000 Klage zunächst beim SG Stade erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juni 2000 an das zuständige SG Hannover verwiesen hat. Die Klägerin hat vorgetragen, es gebe nur drei Gesellschafter, die jeweils 1/3 des Stammkapitals inne hätten. Die Gesellschafter hafteten zu 1/3, nach § 13 Abs 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) auch für Verluste. Die Höhe des Gehaltes sei nicht festgelegt und reduziere sich im Übrigen bei schlechter Wirtschaftsentwicklung. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten gemäß den Gesellschafterprotokollen vom 12. November 1995, 26. Juli 1996 und 1. Dezember 1997 der Klägerin Darlehen in Höhe von jeweils insgesamt 100.000,- DM zur Verfügung gestellt. Sie hätten keine festen Arbeitszeiten und könnten Personal eigenständig einstellen und entlassen. Zudem bestehe nach der Auffassung der BfA keine Sozialversicherungspflicht. Die Klägerin hat die Protokolle der Gesellschafterversammlung und den Gesellschaftsvertrag vom 17. März 1988 vorgelegt. Das SG Hannover hat die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2005 abgewiesen. Ein GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer könne nur dann die für Arbeitnehmer typische Abhängigkeit meiden, wenn er mindestens die Hälfte des Stammkapitals inne habe oder – bei einem geringeren Kapitalanteil – wenn er die Sperrminorität habe und damit ihm nicht genehme Entscheidungen verhindern könne. Diese Voraussetzungen seien bei den Gesellschaftern der Klägerin nicht erfüllt. Nach der BSG-Rechtsprechung werde nur dann eine Unternehmerstellung angenommen, wenn das Gesamtbild der Gestaltung der vertraglichen Beziehung der GmbH-Gesellschafter/ Geschäftsführer eine Weisungsfreiheit belege und die Gesellschafter einen tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter hätten, um nicht genehme Weisungen zu verhindern. Dies sei hier nicht der Fall.
Gegen das am 24. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Februar 2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Alleinvertretungsbefugnis jedes einzelnen Geschäftsführers und Gesellschafters sowie deren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, sprächen ebenso gegen die Arbeitnehmereigenschaft wie die fehlende Bindung an feste Arbeitszeiten, die Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Personal, ihr Haftungsrisiko, das sich aus § 13 Abs 2 GmbHG und der Darlehensgewährung iHv jeweils 100.000 DM ergebe, und die Entscheidung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Die Vergütungsregelungen hätten steuerliche Gründe. Tantiemevereinbarungen gebe es nur bei Fremdgeschäftsführern, geschäftsführende Gesellschafter würden für den Erfolg ihrer Arbeit durch die Gewinnbeteiligung gemäß ihrem Gesellschafteranteil vergütet. Auch die übrigen Bestimmungen der Geschäftsführerverträge, die von den üblichen Fremdgeschäftsführer-Verträgen abwichen, belegten die Unternehmerstellung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Hannover vom 10. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hannover vom 10. Januar 2005 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Entscheidend sei, dass hier die vertraglichen Beziehungen zur GmbH und die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit für eine abhängige Beschäftigung sprächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat aufgrund der übereinstimmenden Einverständniserklärung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Klägerin zur Beitragszahlung für die drei Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1994 bis 1998 herangezogen hat. Die drei Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin sind selbständig und unterliegen deshalb nicht nach den §§ 723 ff Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw §§ 150 ff Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus diesem Grunde war das Urteil des SG Hannover aufzuheben und der Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben.
Die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996 richtet sich nach den Vorschriften der RVO, da gemäß § 219 Absatz 1 Satz 2 des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen SGB VII diese Vorschriften weiter anzuwenden sind. Für die Jahre 1997 bis 1998 dagegen finden die Bestimmungen des SGB VII Anwendung.
Nach §§ 749 Nr 3 RVO bzw 168 Abs 2 Nr 2 SGB VII darf ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn sich der Lohnnachweis als unrichtig erweist. Soweit die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten zur Beitragszahlung für die bislang nicht angemeldeten Aushilfen herangezogen worden ist, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit hat die Klägerin auch keine substantiierten Einwendungen erhoben, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bescheid insoweit unrichtig ist. Hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin auch zur Beitragszahlung für die Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der bisherigen Beitragsbescheide nicht erfüllt: Inwieweit ist der Bescheid vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 rechtswidrig. Denn die Lohnnachweise hatten ohne die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu erfolgen und waren deshalb in den streitgegenständlichen Jahren insoweit nicht unrichtig. Nach dem Gesamtbild der vertraglichen und der tatsächlichen Verhältnisse waren die drei Gesellschafter-Geschäftsführer nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses gem §§ 539 Abs 1 RVO bzw § 2 SGB VII bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Sie waren vielmehr selbständige Unternehmer, für die keine Beiträge nach den §§ 723 RVO bzw § 150 SGB VII zu entrichten waren.
Nach § 539 RVO/§ 2 SGB VII iVm § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit vor allem in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche und charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Sie bedeutet die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitsgebers insbesondere hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort, Art und Umfang der Arbeitsausführung. Allerdings kann das Weisungsrecht besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein, es darf aber nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen, was sich nach den Umständen des Einzelfalles – insbesondere der vertraglichen Ausgestaltung und den tatsächlichen Verhältnissen – richtet. Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH zu Grunde zu legen, dessen Organstellung allein eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw den Gesellschaftern nicht ausschließt.
Das SG und die Beklagte haben zutreffend darauf hingewiesen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Gesellschafter nicht bereits aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben (was bei einer Beteiligung am Stammkapital von mehr als die Hälfte zu bejahen wäre) und über keine Sperrminorität verfügen, es entscheidend darauf ankommt, ob jeder einzelne Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt, oder ob ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern (BSG Urteil vom 30. Juni 1999, aaO). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl für eine abhängige als auch eine unabhängige Tätigkeit sprechen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Auch hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Nach den Gesamtumständen – die für alle drei aufgrund der gleichlautenden Verträge identisch sind – waren die Gesellschafter-Geschäftsführer von der Klägerin nicht persönlich abhängig, sondern selbständig. Zwar enthalten die Geschäftsführerverträge Regelungen, die typischerweise Bestandteil von Arbeitsverträgen abhängig beschäftigter Personen sind: Dies betrifft die Vereinbarung eines festen Monatsgehalts, die Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod, die Vereinbarung eines festen Urlaubsanspruches, der Abschluss einer privaten Unfallversicherung und die Zahlung von Spesen. Zudem benötigten die Geschäftsführer für eine Vielzahl von Geschäftshandlungen, unter anderem auch für die Einstellung und Entlassung von Personal (vgl § 5 Abs 6 des Gesellschaftervertrages vom 21. März 1988 wie auch der jeweiligen Geschäftsführerverträge, Abschnitt III Nr 2.8) die Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw der Gesellschafterversammlung. Diese Umstände verlieren jedoch an Bedeutung vor dem Hintergrund der übrigen Bestimmungen der Geschäftsführer-Verträge wie auch der tatsächlichen Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführer, die gegen deren persönliche Abhängigkeit und für ihre Unternehmerstellung sprechen:
- Jedem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist die Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt, und sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, - Die Geschäftsführerverträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ( Abschnitt VII 1.), - Ihnen kann von der Klägerin nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, im übrigen ist eine Kündigung durch die Klägerin ausgeschlossen (Abschnitt VII 2.), - Sie selbst aber dürfen ihre Geschäftsführerposition kündigen und erhalten dann auch eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt länger als 10 Jahre bestanden hat (Abschnitt VI 1.4), - Ihnen ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit gestattet, soweit diese nicht den Geschäftsgegenstand der Klägerin betrifft (Abschnitt V 2.1), - Sie sind nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, - die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers bedarf ihrer aller Zustimmung, - Sie dürfen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung jedenfalls das in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich tätige Personal einstellen (vgl Abschnitt III 2.8), - Jedenfalls die Geschäftsführer Kaiser und Kühne waren gleichzeitig auch Namensgeberin für die Klägerin, - Sie sind durch die Darlehensgewährung in erheblicher Höhe am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt.
Abgesehen von diesen einzelnen Bestimmungen ist weiterhin von entscheidender Bedeutung, dass C., E. und F. während der streitigen Zeit von 1994 bis 1998 nicht nur die alleinigen Geschäftsführer, sondern auch die alleinigen Gesellschafter der Klägerin mit Kapitalbeteiligungen zu gleichen Anteilen waren. Ihnen standen daher in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieselben Personen als Gesellschafter gegenüber. Aufgrund dieser Identität von Gesellschaftern und Geschäftsführern ist ein – für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischer – Interessengegensatz kaum denkbar (BSG Urteil vom 24. Juni 1982, - 12 RK 45/80 -; Mattern in DAngVers 2005, S. 125 ff). Denn es ist keine Person ersichtlich, die hier die herausragende Unternehmerstellung einnehmen kann.
Hinsichtlich der Personenidentität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch grundlegend von dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 30. Juni 1999, aaO zu Grunde lag, und auf den sich das SG Hannover bei seiner Entscheidung im Wesentlichen gestützt hat: dort war der zu beurteilende Geschäftsführer Gesellschafter einer GmbH neben zwei weiteren Gesellschaftern, er verfügte aber über Anteile nur in Höhe der Hälfte der Anteile, die der Hauptgesellschafter inne hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Eine Festsetzung des Streitwertes nach den §§ 197 a SGG kommt nicht in Betracht, da der Rechtsstreit vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zu zulassen ( § 160 Abs 2 SGG).

RechtsgebietRVOVorschriften§§ 723 ff RVO

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