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04.01.2010 · IWW-Abrufnummer 094144

Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 12.06.2009 – 6 U 58/09

Schadensersatzpflicht des Notars bei fehlender Aufklärung über Schenkungssteuer.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
6 U 58/09
5 O 2894/08 Landgericht Oldenburg Verkündet am 12.06.2009

In dem Rechtsstreit XXX
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.09 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.01.09, Az. 5 O 2894/08, geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.921,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.07 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung notarieller Belehrungspflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte beurkundete am 08.12.2005 einen Vertrag, mit dem der Schwiegervater der Klägerin, Herr L... T..., sich verpflichtete, sein Eigentum an einem Grundstück in S... gegen Übernahme der bestehenden Belastungen, ansonsten ohne Gegenleistung, zu je 1/2 auf seinen Sohn, Herrn A... T..., und die Klägerin zu übertragen.
Gegen die Klägerin wurde aufgrund des Erwerbsvorganges durch das Finanzamt Oldenburg mit Bescheid vom 16.04.07 Schenkungssteuer in Höhe von 2.268,00 € festgesetzt.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Klägerin bei der Beurkundung auf die mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer hätte hinweisen müssen.
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der gezahlten Schenkungssteuer abzüglich ersparter Notargebühren für einen zweiten Übertragungsvorgang sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.
Wegen der Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die steuerlichen Folgen des beurkundeten Geschäftes hinzuweisen. Es hat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Umfang der Rechtsbelehrungs und allgemeinen Betreuungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG bzw. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO verwiesen, wonach regelmäßig keine Pflicht bestehe, auf steuerliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie meint, der Beklagte sei aufgrund der ihm bekannten besonderen Umstände, die zum Abschluss des Vertrages geführt hätten, verpflichtet gewesen, wenigstens den Hinweis zu erteilen, sich anderweitig steuerrechtlich beraten zu lassen. Dazu verweist sie darauf, dass unstreitig zunächst ein Vertrag entworfen worden sei, nach dem das Grundeigentum nur auf den Ehemann der Klägerin habe übertragen werden sollen, dann aber in Abkehr von dem ursprünglichen Entwurf die Übertragung auch an sie, die Klägerin, zu 1/2 vorgenommen worden sei. Die steuerliche Gefahrenlage sei - für den Beklagten offenkundig - von den Beteiligten nicht erkannt worden. Hätte er auf die Möglichkeit des Anfalls von Schenkungssteuer infolge der letztlich gewählten Übertragungsform hingewiesen, hätte sie, die Klägerin, die steuerlichen Folgen von einem Fachmann prüfen lassen und sich für die Alternative der sogenannten 'Kettenübertragung', d.h. der Übertragung zunächst auf Herrn A... T... und anschließend zu 1/2 auf sie, die Klägerin, entschieden. Wegen der hierbei den jeweiligen Erwerbern zustehenden Freibeträge wäre diese Übertragung, was ebenfalls unstreitig ist, steuerneutral gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 14.01.2009 (Az. 5 O 2894/08) den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.921,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, dass er gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, auf die mögliche Entstehung von Schenkungssteuer hinzuweisen. Er behauptet, dass die Klägerin gewusst habe, dass Schenkungssteuer anfallen würde. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass unstreitig derselbe Grundbesitz bereits im Jahre 2002 Gegenstand eines Übertragungsvorganges gewesen sei, nämlich von dem Ehemann der Klägerin und dessen geschiedener Ehefrau auf seinen Vater, Herrn L... T.... Hierbei seien, wie der Beklagte weiter behauptet, die steuerlichen Konsequenzen einer unentgeltlichen Übertragung allen Beteiligten bekannt geworden. Jedenfalls müsse sich die Klägerin das Wissen ihres Schwiegervaters, der die wesentlichen zum Vertragsschluss im Jahre 2005 führenden Verhandlungen mit ihm, dem Beklagten, geführt habe, zurechnen lassen. Im Übrigen sei offensichtlich und jedermann bekannt, dass eine Schenkung eine Schenkungssteuerpflicht begründen könne.
Eine etwaige Verletzung der in § 8 ErbStDV normierten Hinweispflicht begründe keinen Schadensersatzanspruch der jeweiligen Vertragsparteien gegen den Notar, da die Vorschrift nicht deren Schutz, sondern nur den der Finanzbehörden bezwecke.
Eine Kettenbeurkundung wäre darüber hinaus vorliegend nicht in Betracht gekommen, weil diese für die Klägerin nicht gleichwertig gewesen wäre.
II.
Die form und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO zu.
Der Beklagte hat seine Pflichten bei der Beurkundung des Vertrages vom 08.12.2005 verletzt, denn er hatte nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 ErbStDV auf die Möglichkeit des Anfalls von Schenkungssteuer hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift hat der Notar bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Zwar folgt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weder aus der in § 17 Abs. 1 BeurkG normierten Beratungspflicht noch aus der allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO eine allgemeine Amtspflicht des Notars, auch über die steuerlichen Folgen des Geschäftes im Einzelnen zu belehren. Der Notar hat an sich nicht die Aufgabe eines Wirtschafts und Steuerberaters (ständige Rechtsprechung des BGH in: VersR 1983, 181. VersR 2007, 1659. Entscheidung vom 21.11.1978, BeckRS 1978, 30376567. Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl. 2003 § 17 Rz. 113). § 8 ErbStDV stellt zu diesen Grundsätzen allerdings eine Ausnahmeregelung dar, die in den genannten Fällen eine Hinweispflicht ausdrücklich begründet (Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Hdb. der Notarhaftung 2004, Rz. 1170. Armbrüster/Preuss/Renner, BeurkG, 5. Aufl. 2003, § 17 Rz. 113. Winkler, BeurkG, 16. Aufl., 2008, § 17 Rz. 264).
Offen bleiben kann daher, ob der Beklagte wegen der Besonderheiten des Einzelfalles auch nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet war, auf die steuerliche Gefahrenlage hinzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Hinweis nicht wegen der Offenkundigkeit des Anfalles von Schenkungssteuer entbehrlich, weil der Übertragungsvorgang aufgrund der unterschiedlichen verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander gerade nicht für jeden Erwerber Schenkungssteuer auslöste. Für den Ehemann der Klägerin war der Erwerbsvorgang wegen des ihm zustehenden Freibetrages schenkungssteuerfrei, während dies für die Klägerin als Schwiegertochter des Veräußerers nicht galt.
Es kann auch nicht von einer fehlenden Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Für seine Behauptung, der Klägerin sei positiv bekannt gewesen, dass Schenkungssteuer anfallen werde, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Allein die Tatsache, dass das Grundstück bereits drei Jahre zuvor vom Ehemann der Klägerin und dessen geschiedener Ehefrau auf ihren Schwiegervater schenkweise übertragen worden war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Klägerin, die nicht Beteiligte des Übertragungsvorganges von 2002 gewesen war, die steuerlichen Konsequenzen im Falle der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils bewusst waren.
Eine Zurechnung möglichen Wissens des Herrn L... T... kommt ebenso wenig in Betracht. Bei notariell beurkundeten Verträgen ist allein die Kenntnis und das Verständnis der Vertragsparteien bzw. der für sie handelnden Vertreter entscheidend (BGH NJW 2000, 2272). Die Kenntnis von Verhandlungsgehilfen, die den Vertragsschluss vorbereitet haben, ist nicht zuzurechnen (BGH NJW 1965, 1174. PalandtHeinrichs, BGB, 67. Aufl., 2008, § 166, Rz. 7). Erst recht scheidet eine Zurechnung möglichen Wissens der veräußernden Partei zum Nachteil der übernehmenden Partei aus. Erkennt der Notar, dass insoweit ein Wissensgefälle vorliegt, ist er vielmehr im Hinblick auf seine Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit nach § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO erst recht gehalten, entsprechende Aufklärung zu betreiben.
Die schuldhafte Verletzung der in § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV normierten Hinweispflicht ist grundsätzlich Amtspflichtverletzung gegenüber den Beteiligten gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2003, 28 U 82/03. SchleswigHolsteinisches OLG, ZEV 2006, 221). Für eine restriktive Auslegung der Norm dahingehend, dass sie nur dem Schutz der Finanzbehörden diene (so Stelzer, MittBayNot 2005, S. 517, 519), ist kein Raum. Sie widerspräche dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Den Interessen der Finanzverwaltung wird im Übrigen bereits durch die ebenfalls in § 8 ErbStDV geregelten Übersendungs und Mitteilungspflichten Rechnung getragen. Die zusätzliche Normierung auch einer Hinweispflicht gegenüber den Urkundsbeteiligten kann daher nur deren Schutz bezwecken, selbst wenn die Ermächtigungsgrundlage diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsah. Darüber hinaus liefe der Regelungsgehalt der Vorschrift leer, wenn man eine Verletzung der durch sie normierten notariellen Pflichten sanktionslos ließe.
Die fahrlässig begangene und damit schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht durch den Beklagten war auch für den eingetretenen Schaden ursächlich. Dass sich die Klägerin bei pflichtgemäßer notarieller Beratung vor der Beurkundung des Vertrages an einen Steuerberater gewandt hätte, kann auf Grund der für ein beratungsgemäßes Verhalten sprechenden Vermutung (vgl. BGH NJW 2000, 2814. NJWRR 1999, 641) festgestellt werden. Diese Beratung hätte dann auch dazu geführt, dass die Beurkundung des Übertragungsvertrages unterblieben und durch eine sogenannte 'Kettenübertragung' ersetzt worden wäre. Eine solche wäre steuerrechtlich zulässig gewesen, wenn man die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze (BFH BStBl. 1982 II, 736) beachtet hätte. Danach hätte dem Ehemann das Alleineigentum zunächst dergestalt übertragen werden müssen, dass ihm bezüglich der Weiterübertragung der Miteigentumshälfte an die Klägerin ein gewisser Entscheidungsspielraum verblieben wäre. Dass alle am Übertragungsvorgang Beteiligten eine solche Vorgehensweise letztlich favorisiert und durchgeführt hätten, ist aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen. Die Tatsache, dass die Beteiligten ursprünglich eine Übertragung vom Vater auf den Sohn vorgesehen hatten und hiervon abrückten, um der Klägerin hälftiges Miteigentum einzuräumen, spricht dafür, dass der Ehemann der Klägerin auch bei einer Aufspaltung in zwei Übertragungsvorgänge hieran festgehalten hätte. Eine solche Kettenbeurkundung hätte daher unproblematisch durchgeführt werden können und hätte der Klägerin auch eine wirtschaftlich gleichwertige Rechtsposition eingeräumt. Für den von dem Beklagten erhobenen Einwand, dass eine Übertragung auf die Klägerin möglicherweise unterblieben wäre, weil sich ihr Ehemann im letzten Moment anders hätte entscheiden können, liegen triftige Gründe nicht vor.
Als Schaden kommt bei der Verletzung einer notariellen Amtspflichtverletzung in Gestalt einer Hinweispflicht grundsätzlich auch das Entstehen einer Steuerpflicht in Betracht (BGH VersR 1983, 181). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Schenkungssteuer in Höhe von 2.268,00 €, die sie bei Beachtung der notariellen Hinweispflicht – unstreitig - nicht hätte zahlen müssen. Sie muss sich aber diejenigen Kosten anrechnen lassen, welche sie durch die nicht erfolgte zweite Beurkundung erspart hat. Diese belaufen sich - unstreitig - auf 346,74 €. Der Klägerin steht daher ein Anspruch in Höhe von 1.921,26 € zu.
Da der Beklagte mit Schreiben vom 01.02.2007 Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin zurückgewiesen hat, ist er weiter zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 713 ZPO.
Der Senat hat die Voraussetzungen der Zulassung der Revision geprüft (§§ 543 Abs. 2 ZPO). Sie sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundlegende Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 2 ZPO).

RechtsgebieteNotarhaftung, Schenkungssteuer, Hinweispflicht. VorschriftenBNotO § 19 Abs 1 S 1, ErbStDV § 8 Abs 1, ErbStDV § 8 Abs 4

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