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21.12.2009 · IWW-Abrufnummer 094182

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 24.11.2009 – 9 U 77/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


9 U 77/09
20 O 528/06 (LG Köln)
Verkündet am 24.11.2009
Oberlandesgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2009
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Scheffler, die Richterin am Oberlandesgericht Wiegelmann und den Richter am Amtsgericht Alberts
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.06.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 528/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einem mit der Beklagten bestehen-den Teilkaskoversicherungsvertrag. In das Versicherungsverhältnis der Parteien ge-mäß Versicherungsschein vom 15.10.2003 (Anlage K 1, AH 1 ff) i.V. mit dem Nach-trag vom 23.10.2004 (Anlage K 19, AH 33 ff) sind die AKB der Beklagten, Stand 01.10.2003, einbezogen.
Der Kläger hat behauptet, das versicherte Leasing-Fahrzeug, ein PKW BMW 730 i, amtliches Kennzeichen …, sei am 12.03.2005 zwischen ca. 11 h und ca. 15.30 h aus dem bewachten Parkhaus eines Einkaufszentrums in Bratislava/Slowakei, gestohlen worden.
Die Beklagte hat das vorgetragene äußere Bild des Diebstahlgeschehens bestritten. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, dass dieses erschüttert werde durch im Einzelnen dargelegte Umstände, welche die Vortäuschung eines Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegten. Sie hat sich insoweit insbesondere beru-fen auf den - unstreitigen - Umstand, dass der Kläger ihr zweimal hintereinander ei-nen nicht zu dem fraglichen KFZ gehörenden Schlüssel überreicht und erst mit Schreiben vom 02.06.2005 (nur) einen Originalschlüssel übersandt hat, welcher in-des als letztes Benutzungsdatum den 04.05.2005, also einen Zeitpunkt nach dem behaupteten Diebstahl, ausweist.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers zum behaupteten äußeren Diebstahlgeschehen und durch Vernehmung eines BMW-Mitarbeiters, des Zeugen A, zu den Manipulationsmöglichkeiten des im Schlüssel gespeicherten Benutzungsdatums, sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Verw. H vom 13.12.2007 zur fraglichen Manipulationsmöglichkeit und des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 11.02.2009 zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs.
Mit Urteil vom 03.06.2009, auf welches hinsichtlich der weiteren Einzelheiten - ein-schließlich Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge - gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Kammer die auf Erstattung des Werts von nach dem Vortrag des Klägers im Fahrzeug befindlichen Gegenständen gerichtete Klage - rechtskräftig - teilweise abgewiesen. Im Übrigen hat das Landgericht der Klage auf Erstattung des Fahrzeugwerts von 37.370,69 € nebst Zinsen an den Leasinggeber, die BMW Leasing GmbH, stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausge-führt, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen habe und damit den Eintritt des Versicherungsfalls, weil die im Streitfall festzustellenden und von der Beklagten in Bezug genommenen Indizien bei der gebotenen Gesamtschau den Vorwurf der Vortäuschung nicht trügen.
Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte die Tatsachenfeststellung des Landgerichts als unzureichend und beanstandet die Gesamtwürdigung als fehlerhaft, wobei sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Indizienlage wiederholt und vertieft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.06.2009 – 20 O 528/06 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil, wobei er gleichfalls seinen Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2009 Bezug genom-men.
Die Ermittlungsakten der StA Köln - 80 Js 283/05 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß §§ 1, 49 VVG a.F. i.V. mit den Bedingungen des Teilkaskoversicherungsvertrages der Parteien auf Erstattung des Werts von 37.370,69 € für den von ihm geleasten PKW BMW 730 i zu. Der Kläger hat den ihm obliegenden vollen Be-weis eines Versicherungsfalls, nämlich den Diebstahl des PKW am 12.03.2005 in der Slowakei, nicht geführt.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute, und er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH VersR 1996, 319; BGH VersR 1995, 909, jeweils m. w. N.). Steht das äußere Bild eines Diebstahlgeschehens fest, kommen in einer zweiten Stufe der Prüfung auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Beweist dieser konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er dann nicht zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer den ihm sodann obliegenden vollen Beweis für den Diebstahl nicht erbringt (BGH a.a.O.). Und so liegt die Sache hier.
Der Senat folgt der Kammer zwar in deren Feststellung, dass der Kläger nach dem Ergebnis der zeugenschaftlichen Vernehmung seiner Ehefrau das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen hat. Seine Ehefrau hat den Abstellvorgang sowie die Situation beim Nichtwiederauffinden bestätigt, ohne dass ihre Aussage konkrete Zweifel an der Glaubhaftigkeit rechtfertigen würde. Die Beklagte hat die entsprechenden Ausführungen der Kammer im Zuge ihres Berufungsvorbringens dementsprechend unbe-rührt gelassen.
Die Fülle der im Streitfall obwaltenden – unstreitigen oder bewiesenen – und gegen ein Diebstahlgeschehen sprechenden Umstände begründet indes, anders als dies die Kammer beurteilt hat, nach Überzeugung des Senats bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Annahme eines mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten Diebstahls.
a)
Die Umstände betreffend die Übersendung der Fahrzeugschlüssel sprechen nachhaltig gegen eine Fahrzeugentwendung.
Der Kläger war unstreitig im Besitz von ursprünglich drei Fahrzeugschlüsseln, nämlich zwei Hauptschlüsseln mit Fernbedienung und einem sog. Pocketschlüssel aus Plastik. Nach dem behaupteten Diebstahlereignis vom 12.03.2005 hat er der Beklag-ten nur einen der beiden Hauptschlüssel übergeben – der zweite soll sich in der aus dem Kofferraum des BMW entwendeten Handtasche seiner Ehefrau befunden haben –, dies aber erst mit Schreiben vom 02.06.2005 (Anlage K 13, AH 23), also fast 3 Monate später. Vorangegangen waren dieser Schlüsselüberlassung allerdings zwei untaugliche Versuche; der Kläger hatte zuvor nacheinander zwei unstreitig nicht zu dem versicherten Fahrzeug gehörende (BMW-Pocket-)Schlüssel an die Beklagte als angebliche Originalschlüssel übersandt.
Dieser objektive Sachverhalt ist wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass das (mit Wegfahrsperre und Alarmanlage ausgestattete) Fahrzeug mittels eines Originalschlüssels weggefahren worden ist, geeignet, einen Vortäuschungsverdacht zu stüt-zen.
Einer Sachaufklärung über die von dem Kläger zu seiner Entlastung vorgetragenen Umstände, unter denen es zu der wiederholten Übersendung falscher und der verzögerten Überlassung des originalen Schlüssels gekommen sein soll, bedarf es nicht. Es mag im Hinblick auf die fehlende Prüfungsmöglichkeit von Schlüsseln unmittelbar am Fahrzeug noch zu seinen Gunsten als richtig unterstellt werden, dass die beiden überlassenen Plastikschlüssel zu anderen BMW-Modellen gehört haben sollen, die er vor bzw. neben dem versicherten BMW gefahren habe, wobei er nicht mehr aufklären könne, wann und wie die Vertauschung erfolgt sei.
Anders liegt es demgegenüber bei der klägerischen Darstellung zu den Verhältnis-sen betreffend den schließlich überlassenen Hauptschlüssel. Der Vortrag zeichnet sich durch Widersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten aus – eine Vortragsweise, die schon für sich gesehen indiziell in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist, ohne eine Sachaufklärung zu einzelnen Details zu erfordern:
Im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung am 14.03.2005 (BA 7 ff, 10, 12) hat der Kläger noch angegeben, dass der Fahrzeugschlüssel von der slowakischen Polizei sichergestellt worden sei. Diese Angabe war nach den weiteren Ermittlungen (Vermerk vom 18.03.2005, BA 46) falsch.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2005 an die Beklagte (Anlage K 11, AH 19) hat der Kläger sodann einen der (nicht zugehörigen) Pocketschlüssel überreicht und an dieser Stelle nunmehr behaupten lassen, dass der vor Ort in der Slowakei noch benutzte Hauptschlüssel „abhanden gekommen“ sei. Am 12.07.2005, dem Tag der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung, er-folgte eine neuerlich variierte Erklärung für das Fehlen dieses Schlüssels; der Kläger gab gegenüber den Ermittlungsbeamten an, den Schlüssel „zunächst verlegt“ (polizeil. Durchsuchungsbericht vom 13.07.2005, BA 103, 104) zu haben. Von einem „Verlegen“ ist in dem bereits erwähnten Schreiben seiner anwaltlichen Vertreterin vom 02.06.2005 an die Beklagte allerdings keine Rede.
Auch seine nunmehr im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 22.06.2007 (GA 49 ff, 53) erfolgte Erklärung, erst sein zu Besuch weilender Bruder habe den fraglichen Schlüssel „zufällig“ gefunden, steht in unmittelbarem Widerspruch zu seiner Darstellung im beigezogenen Ermittlungsverfahren. Dort hat der Kläger durch seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 05.12.2005 (BA 125 ff, 127) noch vortragen lassen, der Schlüssel sei „nach intensivem Suchen“ in der Wohnung gefunden.
Mit demselben Schriftsatz hat der Kläger im Ermittlungsverfahren von seiner Verteidigerin im Übrigen weiter vorbringen lassen, dass seine Ehefrau den Schlüssel an-lässlich der Anzeigenerstattung bei der slowakischen Polizei an sich genommen ha-be. Auf entsprechenden Vorhalt der Kammer in dem Vernehmungstermin am 04.07.2007 (GA 62) hat die Ehefrau des Klägers dies allerdings glatt verneint.
In Ansehung der dargestellten Umstände stellt die um Monate verzögerte und sodann von zahlreichen nachhaltigen Widersprüchlichkeiten begleitete Überlassung eines Originalschlüssels ein deutlich zu seinem Nachteil gereichendes Indiz dar.
b)
Gegen ein Diebstahlgeschehen sprechen auch die Auslesedaten des Schlüssels.
Es ist unstreitig, dass der überreichte Originalschlüssel als letztes Benutzungsdatum den 04.05.2005 ausweist, d.h. ein Datum fast zwei Monate nach der vorgetragenen Entwendung. Dieses starke Beweisanzeichen für eine Diebstahlsvortäuschung ist durch das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht entkräftet.
Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen H vom 24.01.2008 (GA 113 ff) i.V. mit seiner Anhörung am 05.11.2008 (GA 195 ff) sowie der Bekundungen des Zeugen A (GA 193 ff) hat die Kammer zwar richtig festgestellt, dass diese Schlüsseldaten vor einem Manipulationsversuch nicht vollkommen sicher geschützt sind. Im Streitfall führt eine theoretisch vorhandene Manipulationsmöglichkeit aber nicht weiter. Denn eine vorsätzliche technische Manipulation am Schlüssel kommt von vorneherein nicht ernstlich in Betracht, weil niemand und schon gar nicht der Kläger Veranlassung gehabt hätte, die Benutzung vorzudatieren.
Auch die theoretisch weiter eröffnete Möglichkeit, dass der Schlüssel eine am Cock-pit des Fahrzeugs falsch eingestellte Datumsanzeige nur übernommen habe, über-zeugt den Senat nicht. Es erscheint schon als unwahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter beim einzigen Werkstattbesuch des neuwertigen Fahrzeugs das – nach eigenem Vortrag des Klägers einfach einstellbare – Datum aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit falsch eingestellt haben soll. Erst recht lebensfremd erscheint es, dass ein solcher Umstand dem Kläger trotz der deutlichen Displayangaben am Cockpit, wie durch das Lichtbild AH 61 dokumentiert, nicht aufgefallen sein soll – denn er behauptet nicht, um den Umstand einer falschen Datumsanzeige gewusst zu haben.
Hinzu tritt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die von dem Schlüssel für den Zeitpunkt der letzten Benutzung am 04.05.2005 angegebene Temperatur von 18 Grad sehr viel plausibler zu diesem Datum passt als zu dem Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls am 12.03.2005 in Bratislava. Denn wie der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers vor dem Landgericht zu entnehmen ist, habe man beim Warten auf Security bzw. Polizei vor Ort „in der Kälte im Parkhaus herumgestanden“ (GA 61).
c)
Auch die Rückfahrplanung des Klägers weist Eigentümlichkeiten auf.
Nahezu zeitgleich mit der Entdeckung des Diebstahls, nämlich laut Einzelverbindungsnachweis seines Handys (Anlage B 11, AH 81 bzw. BA 111 f) schon um 15.31 h, hat der Kläger telefonische Erkundigungen beim deutschen ADAC über die Übernahme der Rückreisekosten angestellt. Bereits ca. eine Stunde nach der behaupteten Diebstahlentdeckung hat er für sich und seine Ehefrau die telefonische Flugbuchung vorgenommen. Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Kammer, welche dieses Verhalten als unverdächtig beurteilt hat mit der Begründung, dass das Fehlen des Fahrzeugs in einem Parkhaus, anders als bei abschleppgefährdeten sonstigen Parkplätzen, zwangsläufig auf einen Diebstahl deute. Denn zum einen können auch in einem Parkhaus z.B. unvorhergesehene (Unglücks-)Fälle zur Notwendigkeit führen, ein Fahrzeug zu entfernen oder zu versetzen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger zunächst Sicherheitskräfte des Parkhauses alarmiert hatte und diese sodann die später auch vor Ort erschienene Polizei benachrichtigt haben, erscheint die kühle und äußerst schnelle Regelung der Rückfahrt als durchaus ungewöhnlich. Denn gesicherte Erkenntnisse über den Verbleib des Fahrzeugs kann der Kläger zu den fraglichen Zeitpunkten noch nicht gehabt haben.
d)
Zu den erörterten Umständen tritt eine Vielzahl von weiteren falschen bzw. widersprüchlichen Angaben des Klägers zu sonstigen Details.
aa)
Gegenüber der slowakischen Polizei hat der Kläger bei Anzeigenerstattung angege-ben, dass das Fahrzeug keine Alarmanlage habe (Anlage K 4, AH 8, sowie BA 34). Diese Angabe war ausweislich der als Anlage K 3 (AH 6) vorgelegten Fahrzeugaus-stattung falsch. Wegen der Bedienungsbesonderheiten einer Fahrzeugalarmanlage kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass der Kläger sich des Vorhandenseins einer Alarmanlage nicht bewusst gewesen sein soll.
Seine Falschangabe ist auch von Bedeutung. Denn eine Alarmanlage hätte im Fall eines Diebstahls erheblichen Lärm auslösen können, durch welchen die Aufmerk-samkeit der dort präsenten Sicherungskräfte hätte geweckt werden können. Die Diebstahlversion erscheint deshalb glaubhafter, wenn angeblich keine Alarmeinrichtung vorhanden gewesen sein soll.
bb)
Bei der fraglichen Anzeigenerstattung in der Slowakei und noch in der Klageschrift (GA 3) hat der Kläger behauptet, an einem Geschäftstreffen in Wien teilgenommen und „danach“ im Hotel eingecheckt zu haben. Auch diese Angabe ist falsch. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war der fragliche geschäftliche Termin nämlich schon „im Vorfeld“ - also anscheinend sogar vor Anreise des Klägers in Wien – abgesagt worden. Auch in diesem Punkt ist es fernliegend anzunehmen, dass dem Kläger der Ablauf der Ereignisse entfallen sein soll.
cc)
Es steht fest, dass der Kläger während seines kurzen Aufenthalts in der Slowakei, und zwar um 14.27 h, d.h. ca. 1 Stunde vor der angeblichen Diebstahlentdeckung, einen 28 sec. dauernden Handy-Anruf zu einer dortigen Festnetznummer getätigt hat. Im beigezogenen Ermittlungsverfahren hat er mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 05.12.2005 (BA 125 ff) vortragen lassen, er habe einen Freund seines Vaters namens X „angerufen und gefragt, ob man sich treffen solle oder nicht. Herr X hat aus persönlichen Gründen das Treffen abgesagt“ (BA 129).
Diese Version eines mit X persönlich stattgefundenen Gesprächs erfährt in der Berufungserwiderung eine bemerkenswerte Änderung: Nunmehr will der Kläger unter der fraglichen Nummer nur eine ihm unbekannte und kein Englisch sprechende Dame erreicht haben, der Anruf sei also „missglückt“. Im Ermittlungsverfahren wusste er auch noch anzugeben (BA 129), dass die Anschlussinhaberin Frau E Aa die Freun-din des X sei. Ausweislich der Berufungserwiderung verfügt er nunmehr aber nicht mehr über Erkenntnisse betreffend die erreichte weibliche Person. Auch insoweit er-scheint es als ganz ausgeschlossen anzunehmen, die Erinnerung des Klägers sei so schlecht, dass er im Laufe der Zeit zwei völlig unterschiedliche Telefonate schildert. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass der sehr kurze Anruf tatsächlich einer Information über den Stand des geplanten „Diebstahls“ diente, dies auch vor dem Hintergrund, dass am Vortag ein Anruf zu derselben slowakischen Festnetznummer von dem Handy seiner Ehefrau aus geführt worden war.
dd)
Hinzu treten Widersprüche und Falschangaben in sonstigen Randfragen.
Die Frage der Ermittlungsbeamten, ob das Fahrzeug irgendwann in einer Werkstatt gewesen sei, hat der Kläger in seiner Vernehmung mit „Nein, nie“ (BA 12) beantwortet. Nach den weiteren polizeilichen Ermittlungen (polizeil. Vermerk vom 21.03.2005 nebst Anlage, BA 28 f) gab es indes einen – vorliegend auch unstreitigen – Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs
Auch die Darstellungen des Klägers zur Auswahl des slowakischen Einkaufscenters differieren. Gegenüber der dortigen Polizei hat er bei Anzeigenerstattung angegeben (AH 8), dieses anhand der Navigationskarte ausgesucht zu haben. Gegenüber der Beklagten (Anlage K 6, AH 12) und in der Klageschrift hat er demgegenüber behauptet, auf Empfehlung eines Wiener Hotelangestellten in das fragliche Zentrum in Bratislava gefahren zu sein. Die Frage, was den nach seinen Angaben sehr gut verdienenden Kläger und seine Ehefrau überhaupt bewogen hat, das fragliche – nach den in der Ermittlungsakte vorhandenen Ausdrucken der Webseiten des Centers (BA 157 ff) nur über ein recht bescheidenes Angebot verfügende – Einkaufscenter aufzusuchen, um sich dort ca. 4 ½ Stunden aufzuhalten, ohne einen einzigen Einkauf zu tätigen, stellt sich zumindest.
2.
Der Senat verkennt nicht, dass einzelne weitere der von der Beklagten angeführten Umstände nicht zum Nachteil des Klägers zu gewichten sind. Hierzu zählen aus den von dem Landgericht dargestellten Gründen die Örtlichkeit des behaupteten Ge-schehens sowie die jedenfalls gegenüber der Beklagten von Anfang an korrekte Laufleistungs-Angabe.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Kläger seinen Angaben zufolge („wir“) auch selbst das Verschließen des Fahrzeugs beim Abstellen manuell nachgeprüft haben will oder ob dies nur seine Ehefrau gewesen sein soll. In den zur Verfügung stehen-den Anlagen existieren zwei Übersetzungen von der Anzeigenerstattung des Klägers aus der slowakischen Sprache ins Deutsche, die in dem hier relevanten Punkt nicht übereinstimmen. In der als Anlage K 4 (AH 8 ff bzw. BA 192) vorgelegten Übersetzung ist von „wir“ die Rede, demgegenüber in der Übersetzung BA 32 von „ich“. Da Eheleute durchaus von „wir“ sprechen mögen, wenn nur einer etwas in Anwesenheit des anderen getan hat, sind wegen der Übersetzungsdiskrepanzen keine sicheren Schlüsse möglich.
Auch wenn gesicherte Erkenntnisse über ein Motiv des Klägers nicht vorliegen, begründet die Vielzahl der – für sich gesehen teilweise nur schwachen, im Zusammenwirken aber außerordentlich aussagekräftigen – Indizien in der gebotenen Gesamtschau die Überzeugung des Senats von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls. Da der Kläger den ihm deshalb obliegenden Vollbeweis eines Diebstahls nicht führen kann, unterliegt die Klage insgesamt der Abweisung.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 37.370,68 €

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Kfz-Kaskoversicherung Vorschriften§ 49 VVG a.F.

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