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09.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093891

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 02.10.2009 – 2 SsBs 100/09

Zur prozessordnungsgemäßen Bezugnahme i.S. von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein vom Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild ist die Angabe der Blattzahl der Akten nicht ausreichend.



Von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann i.d.R. bei einem außerorts begangenen Verstoß schon bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ausgegangen werden.



Ein Zeitablauf von zwei Jahren zwischen Verkehrsverstoß und Verurteilung führt nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot; er ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt.


OLG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2009, 2 SsBs 100/09

OLG Koblenz
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 2. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht am 02. 10. 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23. Juni 2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen zum Tatzeitpunkt und die subjektive Tatseite beziehen, aufgehoben. Die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung., auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 60 km/h zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn unter Berücksichtigung der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen des Urteils befuhr er am 26. Juli 2007 um 18.06 Uhr mit einem PKW die Bundesstraße 258 aus Richtung Blankenheim kommend in Richtung Nürburgring. Dabei überschritt er die in der Gemeinde Wiesemscheid durch Verkehrszeichen auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit. Seine gefahrene Geschwindigkeit betrug 130 km/h. Bei Ermittlung dieser Fahrgeschwindigkeit wurde eine Messtoleranz von 5 km/h berücksichtigt.

Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, nicht der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein.

Die Identifizierung des Betroffenen als- Fahrer hat der Bußgeldrichter zum einen anhand eines Vergleichs des bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Lichtbilds des Fahrzeugführers mit dem Gesicht des Betroffenen, zum anderen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgenommen. Auf dieses in den Akten befindliche Gutachten wird in den Urteilsgründen ohne weitere Ausführungen Bezug genommen. Danach ist die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person „höchstwahrscheinlich".

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet er die Ablehnung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags, mit dem er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung beantragt hatte, es sei nicht auszuschließen, dass Führer des Fahrzeugs sein Bruder gewesen sei.

II.
Das in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Ob die auf eine fehlerhaft vorgenommene Fahreridentifizierung abzielende Verfahrensrüge durchgreift, kann dahinstehen. Insoweit ist jedenfalls die Sachrüge begründet.

1. Die Urteilsgründe weisen hierzu Darstellungsmängel auf. Sie lassen nicht in rechtlich überprüfbarer Weise erkennen, ob die vom Sachverständigen oder dem Bußgeldrichter selbst durch Vergleich des Tatfotos mit dem Gesicht des Betroffenen vorgenommene Identifizierung eine tragfähige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung ist.
a) Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGHSt 41, 376, 382 = NJW 1996, 1420 ff; Senatsbeschluss 1 Ss 119/04 vom 2.6.2004).

aa) Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung dann aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist (BGH a.a.O., 383 m.w.N.). Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers sind dann entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (BGH a.a.O., 384). Ist das Foto - etwa aufgrund schlechter Bildqualität oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung des Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die -
auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH a.a.O., 384).

bb) Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitzuteilen, noch die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale aufzulisten. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der abgebildeten Person oder jedenfalls mehrerer Identifizierungsmerkmale die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist (BGH a.a.O., 384). Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen (BGH a.a.O., 384 f).

cc) Die vorliegenden Urteilsausführungen genügen weder der einen noch der anderen Alternative. Eine Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG hat nicht stattgefunden. Zur Bezeichnung des Bildes wird lediglich auf die entsprechende Blattzahl der Sachakte verwiesen. Das reicht für eine Bezugnahme im Sinne der genannten Vorschriften nicht aus (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, § 267 Rdn. 8 m.w.N.).

Ebenso wenig enthalten die Urteilsdarstellungen eine Beschreibung der Bildqualität, der auf dem Foto abgebildeten Person und der wesentlichen Identifizierungsmerkmale. Ob und inwieweit das vom Bußgeldrichter zum Vergleich herangezogene Lichtbild zur Identifizierung geeignet ist, bleibt für das Rechtsbeschwerdegericht daher offen.

b) Stützt sich der Tatrichter auf die Ausführungen eines Sachverständigen, reicht es nicht aus, sich dem Gutachten einfach nur anzuschließen. Das gilt erst Recht, wenn das Gutachten wie vorliegend lediglich eine Wahrscheinlichkeitsaussage enthält (Meyer-Goßner a.a.0. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Will der Richter dem Ergebnis des Gutachtens ohne eigene Erwägungen folgen, müssen in den Urteilsgründen zumindest die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden (Meyer-Goßner a.a.O.; OLG Koblenz DAR 2006, 101; Beschluss 1 Ss 255/02 vom 12.12.2002). Dem wird das angefochtene Urteil, in dem lediglich auf das bei den Akten befindliche Gutachten verwiesen wird, nicht gerecht.

c) Über die vorgenannten Darlegungsanforderungen hinaus können sich aus der sonstigen Beweissituation weitere Begründungserfordernisse ergeben. Bestreitet der Betroffene mit näheren Ausführungen, der Fahrer gewesen zu sein, und benennt er etwa andere Personen, die als Fahrer in Betracht kommen, so kann eine eingehendere Darstellung der Beweiswürdigung - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer erweiterten Beweisaufnahme - geboten sein (BGH a.a. 0., 385; OLG Oldenburg NZV 1995, 84; Senatsbeschluss 1 Ss 119/04 vom 2.6.2004).

2.
Im Übrigen lassen die Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung sind ausreichend. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft weisen sie keinen Darstellungsmangel auf. Mit der Beanstandung, in den Urteilsgründen fehlten Angaben zum eingesetzten Messgerät, zu dessen Eichung und Überprüfung sowie zur Durchführung und Auswertung der Messung, stellt die Generalstaatsanwaltschaft überspannte Anforderungen an die Darlegung einer Geschwindigkeitsmessung.

Die Ausführungen des Urteils sind nicht Selbstzweck. In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt. Grundsätzlich gilt, dass Tatsachen, aus denen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit von Beweismitteln ergeben können, in den Urteilsgründen nur zu erwähnen und zu würdigen sind, wenn sie im konkreten Fall die Überzeugungsbildung beeinflussen können.

Nichts anderes ist anzunehmen, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen werden. Auch wenn die Gerichte vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungenauigkeiten nicht die Augen verschließen dürfen, sind die sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe nicht mit den Anforderungen gleichzusetzen, die von Rechts wegen an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Vorgabe eines Toleranzabzugs vom Messergebnis zum Ausgleich systemimmanenter Fehler gerade den Zweck, die Gerichte von einer Begutachtung des Messergebnisses durch Sachverständige und einer Erörterung des Regelfalls freizustellen. Auch im Bereich technischer Messungen sind Fehlerquellen daher nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt.

Für die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit einer Geschwindigkeitsfeststellung reicht grundsätzlich die Mitteilung des angewandten Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts aus. Die Angabe des eingesetzten Gerätetyps ist regelmäßig ebenso entbehrlich wie die Darlegung, ob die Geschwindigkeit mit einem zugelassenen und geeichten Gerät gemessen worden ist, die Betriebsanleitung beachtet worden ist und die Funktionsprüfungen, die in der Gerätezulassung verlangt werden, bei Messbeginn und -ende durchgeführt worden sind (zu allem BGHSt 39, 291, 295ff).
Diesen Anforderungen werden die Gründe des angefochtenen Urteils gerecht. Sie lassen - wenn auch nicht in den Feststellungen, so doch in der rechtlichen Würdigung - erkennen, dass die Geschwindigkeitsmessung unter Anwendung des (standardisierten) Radarverfahrens durchgeführt worden ist. Der vorgenommene Toleranzabzug wird mitgeteilt. Er entspricht der Vorgabe in § 33 Abs. 4 S. 2 Eichordnung in Verbindung mit Anlage 18 Abschnitt 11 zu § 33 Eichordnung Nr. 4.1.2 und 4.2, wonach unter Aufrundung auf eine ganze Zahl ein Abzug von 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 % des richtigen (gemessenen) Wertes bei höheren Messergebnissen vorzunehmen ist.

Besondere Umstände, die abweichend vom Regelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit der vorgenommenen Messung erwecken und nähere Darlegungen erfordern könnten, ergeben sich weder aus den Urteilsfeststellungen noch werden sie von der Revision geltend gemacht. Dafür erforderlich wäre eine entsprechende Verfahrensrüge (BGH a.a.0. 302), die der Betroffene jedoch nicht erhoben hat.

3.
Wegen des aufgezeigten Darstellungsmangels können der Schuldspruch und damit auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist in vollem Umfang aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 StPO).

Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen werden aufgehoben, soweit sie von dem Rechtsfehler betroffen sind (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 2 StPO). Das sind die Feststellungen zur Fahreridentität, aber auch die zur subjektiven Tatseite. Denn möglicherweise kann die Fahreridentität in der neuen Hauptverhandlung schon aufgrund eines Geständnisses geklärt werden. Ergäben sich daraus von den bisherigen Feststellungen abweichende Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite, stünde die Aufrechterhaltung des Urteils in diesem Punkt einer vollständigen Sachaufklärung entgegen.

Ohne neue Erkenntnisse wäre die Annahme vorsätzlichen Handelns rechtsfehlerfrei. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist sowohl das Wissens- als auch das Willenselement des Vorsatzes erfüllt. Grundsätzlich darf der Tatrichter davon ausgehen, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrer ein Zeichen übersehen hat, braucht er nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben
oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (BGHSt 43, 250/251). Beides ist hier nicht der Fall, so dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, der Betroffene habe die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt, keiner näheren Begründung bedurfte.

Auf der Willensseite lässt sich zwar eine Regel dahingehend, dass ein Fahrzeugführer sich stets auch der Höhe seiner Fahrgeschwindigkeit bewusst ist, nicht aufstellen.

Bei einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. NStZ-RR 2000, 58.; Beschlüsse 1 Ss 181/00 vom 18.8.2000 m.w.N., 2 Ss 304/00 vom 9.1.2001 und 2 Ss 10/00 vom 26.1.2000) außerorts ab einer Überschreitung um mindestens 40 km/h anzunehmen ist, ergibt sich jedoch aus den damit verbundenen sensorischen Eindrücken, hervorgerufen durch Motorgeräusch, Fahrzeugvibrationen und die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet.

Soweit die Rechtsbeschwerde den Rechtsfolgenausspruch, speziell die Anordnung des Fahrverbots unter Hinweis auf die Länge des zwischen Tatbegehung und tatrichterlicher Entscheidung liegenden Zeitraums beanstandet, wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten sein, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot allein aufgrund Zeitablaufs nicht gerechtfertigt ist.

Zwar kann ein Fahrverbot seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt einen solchen, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellenden Zeitablauf im Allgemeinen dann an, wenn zwischen Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre vergangen sind (vgl. nur OLG Hamm DAR 2009, 405; OLG Bamberg DAR 2008, 651; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; BayObLG NZV 2004, 210, jeweils m.w.N.).

Daraus folgt jedoch kein Regelfall. Der Zeitablauf gibt lediglich Anlass, in die Prüfung einzutreten, ob die Maßnahme ihren erzieherischen Zweck noch erfüllen kann (BayObLG, OLG Bamberg, OLG Hamm, jeweils a.a.O.; OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ss 103/04 vom 10.5.2004 und 2 Ss 88/04 vom 28.4.2004). Die Entscheidung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen. Die Frage, ob die für die lange Verfahrensdauer ursächlichen Umstände im Verantwortungsbereich des Betroffenen oder der Behörde und Gerichte liegen, ist hierfür ebenso von Bedeutung

RechtsgebieteStVG, BKatVVorschriften§§ 25 StVG, 4 BKatV

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