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27.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093849

Landgericht Köln: Beschluss vom 03.07.2008 – 11 T 160/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Köln

11 T 160/08

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.05.08 –33 VI 238/08- aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers, nach Maßgabe der folgenden Gründe, anderweitig zu entscheiden.

Gründe:

Am 19. März 2008 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) als Vermieter des Erblassers einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben. Sie haben vorgetragen, dass das Mietverhältnis mit dem Erblasser noch nicht abgewickelt sei und auch noch Mietrückstände beständen. Die Wohnung sei nicht geräumt und sie hätten auch noch weitere Ansprüche gegen den Nachlass (vgl. Bl. 72 f., 87).

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen diesen, den Beteiligten am 03.06.08 zugestellten Beschluss, haben diese Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sie noch weitere Ansprüche hätten und insoweit die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringes im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie die auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG, 11 RPflG statthaft und auch sonst zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält einer Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben. Die Zurückweisung des Antrages auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs.1 BGB, d. h. bei unbekannten oder ungewissen Erben, einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von den Berechtigten beantragt wird.

Hier sind die Erben bisher unbekannt, nachdem die bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, ist für die Beantragung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB ein Bedürfnis der Nachlasssicherung nicht erforderlich, anders als im § 1960 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Fürsorgebedürfnisses tritt ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, dass sich grundsätzlich bereits aus der Tatsache ergibt, dass er einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen wird (vgl. Münchener Kommentar-Leipold, Erbrecht, 3. Auflage § 1961 Rdnr. 8 m. w. N. w.).

Dies liegt vorliegend auf der Hand, da das einst mit dem Erblasser eingegangene Mietverhältnis noch nicht abgewickelt ist und Mietrückstände bestehen. Die Wohnung ist noch nicht geräumt worden und kann daher von den Beteiligten nicht genutzt werden. Darauf, ob das Vorgehen der Beteiligten dem Gericht zweckmäßig erscheint, kommt es nicht an. Sind, wie hier die Voraussetzungen des § 1961 BGB erfüllt, hat es die Nachlasspflegschaft anzuordnen. Diese Anordnung darf es grundsätzlich auch nicht davon abhängig machen, dass der bzw. die Nachlassgläubiger einen Kostenvorschuss zahlen, denn für die Kosten, die durch die Nachlasspflegschaft entstehen, haften gemäß § 6 KostO die Erben. Davon, dass hier ein kostendeckender Nachlass fehlt, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, sodass es auf die Frage einer Haftung weiterer Kostenschuldner nach den § 2, 3 KostO für diesen Fall nicht ankommt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die von der Sparkasse Köln-Bonn angegebenen Konten bestanden haben, aber dann anschließend von den Erben, die danach die Erbschaft ausgeschlagen haben, wohl aufgelöst worden sind. Was sich auf dem Sparbuch befunden hat und im Schließfach, ist daher nicht erkennbar. Insoweit besteht durchaus die Möglichkeit, dass noch Nachlassvermögen vorhanden ist.

Nach alle dem war –wie geschehen- zu entscheiden.

RechtsgebieteBGB, KostOVorschriftenBGB §§ 1960, 1961; KostO §§ 2, 3, 6

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